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OVG Weimar Beschluss vom 11.05.2004 - 2 EO 190/04 - Zum Schluss auf mangelndes Trennvermögen und Gelegenheitskonsum bei einem aktiver THC-Wert von 10,5 ng/ml und ein THC-COOH-Abbauwert von 111 ng/ml

OVG Weimar v. 11.05.2004: Zum Schluss auf mangelndes Trennvermögen und Gelegenheitskonsum bei einem aktiver THC-Wert von 10,5 ng/ml und ein THC-COOH-Abbauwert von 111 ng/ml




Das OVG Weimar (Beschluss vom 11.05.2004 - 2 EO 190/04) hat entschieden:

  1.  Wird bei einem Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach der Fahrt ein aktiver THC-Wert von 10,5 ng/ml und ein THC-COOH-Abbauwert von 111 ng/ml festgestellt, ist der Schluss auf mangelndes Trennvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zulässig (im Anschluss an das OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -).

  2.  Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Drogenscreening beizubringen, ist auch unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung kein Verwaltungsakt (im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -)


Siehe auch
THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller ist Inhaber der Fahrerlaubnisse der Klassen B, M und L.

Im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 11. Juli 2003 in Nordhessen entstand der Verdacht, dass der Antragsteller Drogen konsumiert hat. Der bei ihm durchgeführte Drogenvortest war positiv. Eine von der Polizei umgehend angeordnete Blutentnahme ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 15. Juli 2003, dass der Antragsteller Cannabis-Produkte konsumiert hatte. Im Zeitpunkt der Blutentnahme wurde ein Wert von 111 ng THC-Carbonsäure/ml festgestellt. Das Gutachten wies darauf hin, dass bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von 111 ng/ml von einem dauernden oder gewohnheitsmäßigen Genuss von Cannabisprodukten ausgegangen werden könne.

Nach der Mitteilung des Polizeipräsidiums Nordhessen, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von berauschenden Mitteln geführt habe, forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. August 2003 den Antragsteller auf, sich einem Drogenscreening zu unterziehen und ein Gutachten eines Arztes oder einer Begutachtungsstelle über die Frage vorzulegen, ob er regel- oder gewohnheitsmäßig Betäubungsmittel konsumiere. Der Antragsteller wurde dabei belehrt, dass aus der Verweigerung der Untersuchung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens darauf geschlossen werden könne, dass er nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, und deshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse.




Nachdem der Antragsteller unter dem 25. August 2003 die DEKRA-Niederlassung in Sonneberg als Begutachtungsstelle benannt hatte, übersandte der Antragsgegner den Vorgang an diese mit der Bitte gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob der Antragsteller Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme, die die Fahreignung in Frage stellen, und ob von einem regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsum auszugehen sei.

Der Antragsteller weigerte sich trotz nochmaliger Aufforderung des Antragsgegners, das von der benannten Stelle angefertigte Gutachten vorzulegen, und übersandte stattdessen mit Schreiben vom 17. November 2003 den hinsichtlich Cannabis negativen Laborbefund des Laborarztes Dr. S. an den Antragsgegner.

Der Antragsgegner entzog daraufhin nach einer Anhörung mit Bescheid vom 25. November 2003 die Fahrerlaubnis aller in seinem Besitz befindlichen Klassen und ordnete den Sofortvollzug an. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zur Führung von Kraftfahrzeugen sei anzunehmen, da er seiner Verpflichtung zur Klärung von Eignungsbedenken nicht nachgekommen sei.

Der Antragsteller erhob dagegen Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt hier - anders als der Antragsteller meint - zu der Feststellung, dass die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.

Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass schon die Ergebnisse der unmittelbar nach der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne gutachtliche Prüfung der Fahreignung gerechtfertigt hätte. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde nämlich die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i. V. m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn der Kraftfahrer nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unterscheiden kann, er also trotz Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt.




Dabei kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob - anders als in dem vorliegenden Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Justus-Liebig-Universität Gießen angenommen - dem Antragsteller nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand eine regelmäßige Einnahme von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vorgeworfen werden kann, bei der eine Prüfung der „Trennfähigkeit“ im obigen Sinne unterbleibt. Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen teilweise die Auffassung vertreten, dass auf regelmäßigen Cannabiskonsum bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen nicht schon bei einem THC-Carbonsäurewert ab 75 Nanogramm pro Milliliter, sondern erst ab 150 Nanogramm pro Milliliter geschlossen werden könne (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 - Az: 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899, 900; im Einzelnen: Geiger, Harald: Aktuelle Probleme des Fahrerlaubnisrechts unter besonderer Berücksichtigung von Alkohol- und Drogenauffälligkeit, VBlBW. 2004, 1, 5 m. w. N.). Beim Antragsteller wurde jedoch „nur“ ein THC-Carbonsäurewert von 111 Nanogramm pro Milliliter festgestellt.

Jedenfalls liegt beim Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsum und fehlende Trennung zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges vor. Das ergibt sich aus dem festgestellten THC-Wert von 10,5 ng/ml in Verbindung mit der Stellungnahme des rechtsmedizinischen Instituts der Justus-Liebig-Universität. Dieser Wert liegt deutlich über dem zu § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml (vgl. dazu auch Weibrecht, Blutalkohol 2003, 130, 135), der die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt.




Die Behauptung des Antragstellers, der Cannabiskonsum habe weit vor der Blutentnahme gelegen, ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr muss aufgrund der festgestellten Werte die Aufnahme einer wirksamen Cannabisdosis zeitnah zu seiner Teilnahme am Straßenverkehr stattgefunden haben, zumal bei normalem Konsum (die wirksame Einzeldosis liegt bei 15 mg THC, die als Konsumeinheit bezeichnet wird) davon auszugehen ist, dass THC regelmäßig nur bis zu 6 Stunden nach dem Konsum im Blut nachgewiesen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O., m. w. N.).

Diese Ausführungen zeigen im Übrigen auch, dass der unter Bezugnahme auf die Laboruntersuchung des Laborarztes Dr. S. erhobene Einwand des Antragstellers, im September 2003 - also zwei Monate nach der Drogenfahrt - sei bei ihm im Blut kein Cannabisabbauprodukt mehr nachzuweisen gewesen, völlig neben der Sache liegt. Wegen der zeitlich beschränkten Nachweisbarkeit im Blut wäre jedenfalls der negative Befund einer Haaranalyse aussagekräftiger gewesen. Der weitere Einwand, die Blutprobe vom Juli 2003 stamme nicht von ihm, ist unsubstantiiert und nicht glaubhaft gemacht.

In Fällen der vorliegenden Art hätte demnach grundsätzlich von der Anordnung eines weiteren Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV abgesehen werden können (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2003 - 10 S 323/03 -, DAR 2003, 236, Geiger, a. a. O.). Denn der Antragsteller hat bereits durch sein Verhalten gezeigt, dass er keine Trennungsfähigkeit zwischen seinem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr besitzt.

Anders als der Antragsteller meint, begegnet die Fahrerlaubnisentziehung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, etwa aus dem Gesichtspunkt der fahrerlaubnisrechtlichen Ungleichbehandlung von Alkohol- und Cannabismissbrauch.


Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nach den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten, der die Anordnung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt (vgl. im Einzelnen: BVerwG, NJW 2002, S. 2378 <2380>). Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar zu der vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung ergangenen Rechtslage ergangen (vgl. § 4 Abs. 1 StVG a. F., § 15b Abs. 2 StVZO a. F.). Sie ist aber nach dem Beschluss des Senats vom 28. August 2002 - 2 EO 421/02 - auf die hier dem Streit zugrunde liegende neue Rechtslage zu übertragen. In der genannten Entscheidung geht das Bundesverfassungsgericht aber auch davon aus, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Cannabisrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist. Es nimmt ferner an, dass charakterlich-sittliche Mängel einen verfassungsrechtlich tragfähigen Anlass zur Entziehung der Fahrerlaubnis darstellen. Solche Mängel seien gegeben, wenn der Betreffende bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art sei es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit sei, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (unzureichende Trennungsbereitschaft; a. a. O. S. 2380 o. l.). Daneben könne der über einen längeren Zeitraum geübte erhebliche Cannabiskonsum zu einer dauerhaften fahreignungsrelevanten Absenkung der geistig-körperlichen Leistungsfähigkeit des Konsumenten nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund sind - anders als das Beschwerdevorbringen meint - sowohl die gesetzlichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung als auch Maßnahmen im Einzelfall sachlich gerechtfertigt, um Kraftfahrer, die wegen ihres Cannabiskonsums für die Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet sind, „aus dem Verkehr“ zu ziehen.

Selbst wenn man die mangelnde Trennungsfähigkeit des Antragstellers zwischen seinem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht bereits in der Drogenfahrt am 11. Juli 2003 sehen wollte, wäre die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung auch deshalb gerechtfertigt, weil sich der Antragsteller weigerte, der Fahrerlaubnisbehörde das von ihm geforderte Gutachten fristgerecht vorzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 StVG, §§ 46 Abs. 1; 11 Abs. 2 und 8; 14 FeV).

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, sein Widerspruch gegen die Aufforderung vom 19. August 2003, ein ärztliches Gutachten beizubringen, habe wegen dessen aufschiebender Wirkung seine Rechtspflicht zur Vorlage des Gutachtens aufgehoben und seine Weigerung könne deshalb nicht zur Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung gemacht werden, verkennt er den Rechtscharakter einer solchen Anordnung. In der Rechtsprechung ist die Frage nämlich auch für die Rechtslage unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung grundsätzlich geklärt, dass die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder - wie hier - ein Drogenscreening beizubringen, kein Verwaltungsakt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, NJW 2001, 3427):



Die in Rede stehende Anordnung erfüllt nämlich nicht das nach § 35 ThürVwVfG für einen Verwaltungsakt konstitutive Merkmal der Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung; dieses ist nur erfüllt, wenn durch eine behördliche Maßnahme ein Lebenssachverhalt einseitig durch Setzen einer Rechtsfolge verbindlich gestaltet wird, in dem Rechte oder Pflichten bzw. ein Rechtsstatus unmittelbar begründet, aufgehoben, geändert oder festgestellt bzw. verneint werden, und insofern eine „Entscheidung in der Sache“ (vgl. § 46 ThürVwVfG) getroffen wird. Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens dient nach dem ausdrücklichen Wortlaut in § 11 Abs. 2 und 3, 13 und 14 FeV aber nur „zur Vorbereitung“ von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen bzw. - in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV - über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach den genannten Vorschriften sowie § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG ist sie darauf gerichtet, aufgrund bekannt gewordener Tatsachen begründete Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären. Die an einen Fahrerlaubnisinhaber gerichtete Anordnung ist nach ihrem so bestimmten Zweck lediglich eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Sachentscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient. Dies war in der ständigen Rechtsprechung zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F. anerkannt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1969 - VII C 18.69 -, BVerwG 38, 248, 249 ff., vom 15. Dezember 1989 - 7 C 52.88 -, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 87, und vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, Buchholz 442.16, § 15b StVZO Nr. 24). Daran, dass die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens kein (selbständig anfechtbarer) Verwaltungsakt ist, hat sich durch die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung nichts geändert (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 11 FeV Rdnr. 26, und § 46 FeV Rdnr. 5; amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung veröffentlicht im VkBl. 1998, 1049 ff., 1068). Soweit in § 11 Abs. 6 Sätze 2 und 3 FeV zum Inhalt der Anordnung bestimmt ist, dass die Behörde dem Betroffenen mitteilt, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung „zu unterziehen“ und das Gutachten „beizubringen hat“ und die Fahrerlaubnisbehörde darüber „zu unterrichten hat“, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat, werden nicht durch die Anordnung - im Sinne einer Regelung - unmittelbar selbständige Handlungspflichten des Betroffenen begründet. Nach dem Wortlaut des Satzes 2, dass nämlich dem Betroffenen das Vorstehende „mitgeteilt“ wird, ist nicht schon ersichtlich, dass insofern eigenständig durch die Anordnung die Pflicht des Betroffenen, sich der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen, erzeugt werden soll. Vielmehr wird eine entsprechende Pflicht allgemein vorausgesetzt. Nichts anderes gilt für das von der erstgenannten Pflicht abhängige Gebot, die Behörde über die beauftragte Stelle zu unterrichten. Diese - in den vorstehend bezeichneten Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vorausgesetzte und ausgestaltete - Pflicht knüpft an die Eignung des Betroffenen als gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung und das Behaltendürfen der Fahrerlaubnis an, nämlich daran, dass der Fahrerlaubnisbewerber bzw. -inhaber die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen muss (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, § 3 Abs. 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV); sie hat, da die Eignung als Persönlichkeitsmerkmal individuell-konkret naturgemäß nicht ohne die Mitwirkung des Betroffenen geprüft werden kann, ihre Grundlage in der allgemeinen Pflicht des Betroffenen, an der Aufklärung des für die Prüfung der Eignung erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei Zweifeln an der Eignung hat dieser das Seinige zur Klärung dieser Zweifel beizutragen. Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, konkretisiert mit ihrem in § 11 Abs. 6 FeV bestimmten Inhalt lediglich diese allgemeine Mitwirkungspflicht zum Zwecke der vorbereitenden Sachverhaltsaufklärung. Schließlich ist die hier in Rede stehende Anordnung, auch nicht deshalb eine (selbständig anfechtbare) Regelung, weil die Anordnung verbunden mit der Ankündigung der Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung für den Fall der Weigerung, bereits einen Eingriff in das grundrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69, 84). Die Bejahung des Eingriffscharakters einer Maßnahme hat nämlich nicht notwendig zur Folge, dass diese auch Regelungscharakter hat, was - wie ausgeführt - hier zu verneinen ist. Denn ein Grundrechtseingriff setzt nicht eine finale, unmittelbare oder rechtliche Einwirkung auf den grundrechtlichen Schutzbereich voraus, kann vielmehr auch bei mittelbarer oder nur faktischer Einwirkung vorliegen. Der mit Blick auf den Grundrechtseingriff gebotene Rechtsschutz erfordert nicht, dass die in den Schutzbereich einwirkende staatliche Maßnahme selbständig der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann; dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung nicht zugrunde gelegt. ..."

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