Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 10.07.2006 - 11 CS 05.2062 - Wer mit 6,4 ng/ml THC, 3,3 ng/ml 11-OH-THC und 168 ng/ml THC-COOH im Blut am Verkehr teilnimmt, ist gelegentlicher Cannabis-Konsument und verfügt nicht über Trennvermögen

VGH München v. 10.07.2006: Wer mit 6,4 ng/ml THC, 3,3 ng/ml 11-OH-THC und 168 ng/ml THC-COOH im Blut am Verkehr teilnimmt, ist gelegentlicher Cannabis-Konsument und verfügt nicht über Trennvermögen. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Überprüfungsmaßnahmen ist dann rechtmäßig.




Der VGH München (Beschluss vom 10.07.2006 - 11 CS 05.2062) hat entschieden:

   Wer mit 6,4 ng/ml THC, 3,3 ng/ml 11-OH-THC und 168 ng/ml THC-COOH im Blut am Verkehr teilnimmt, ist gelegentlicher Cannabis-Konsument und verfügt nicht über Trennvermögen. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Überprüfungsmaßnahmen ist dann rechtmäßig.

Siehe auch
THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der am 9. April 1984 geborene Antragsteller erwarb im April 2002 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S. Bei einer Polizeikontrolle am 2. August 2004 um 12:15 Uhr fiel er wegen des Verdachts der Einnahme von Betäubungsmitteln auf. Die toxikologische Untersuchung einer um 13:38 Uhr entnommenen Blutprobe ergab laut Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der medizinischen Fakultät der Universität Leipzig vom 9. August 2004 eine Konzentration von 6,4 ng/ml THC, 3,3 ng/ml 11-OH-THC und 168 ng/ml THC-COOH im Blut des Antragstellers. Ferner ließ sich dem Befundbericht entnehmen, dass der Antragsteller angegeben hat, am 1. August 2004 um 11:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Die Trunkenheitsfahrt wurde als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG geahndet.

Mit Schreiben vom 29. April 2005 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller an und entzog ihm mit Bescheid vom 20. Juni 2005 die Fahrerlaubnis und ordnete den sofortigen Vollzug an.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb erfolglos, desgleichen die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn deren Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Im zu entscheidenden Fall hat der Antragsteller unstreitig jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert, zumindest in einem Fall nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Wert von 168 ng/ml THC-COOH im Blut des Antragstellers einen regelmäßigen Cannabiskonsum belegt.

a) Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu FeV fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn der Betroffene nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren trennt. So liegt es hier. Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 25.1.2006, VRS 2006, 310 ff) entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Dies ist bei THC-Konzentrationen von über 2,0 ng/ml im Blut des Betroffenen regelmäßig der Fall (BayVGH vom 25.1.2006, a.a.O.). Auf die subjektive Wahrnehmung des Antragstellers bezüglich seiner Fahr-(un-)tüchtigkeit oder auf den Nachweis von Ausfallerscheinungen kommt es hiernach nicht an, da die beim Antragsteller festgestellte THC-Konzentration von 6,4 ng/ml einen objektiven Beleg für eine signifikante Erhöhung des Risikos der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung des Antragstellers war daher gerechtfertigt.


b) Die normative Wertung von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die eine Kompensation z. B. der drogenbedingten Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. OVG Brandenburg vom 22.7.2004, VRS 107, 397 m.w.N.). Dies ist hier nicht erfolgt. Der Antragsteller trägt in dem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren lediglich pauschal einen Verhaltenswandel vor. Ein Abweichen von der Regelvermutung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist deshalb auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht geboten. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 7 FeV von dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.

Im Übrigen verlangt auch die Vorbemerkung 2 der Anlage 4 zur FeV nicht in jedem Regelfall der in Anlage 4 genannten Krankheiten oder Mängel die Einholung eines Gutachtens. Regelmäßig gelten vielmehr die in der Anlage 4 genannten Eignungsbewertungen. Ein im Ausnahmefall einzuholendes Gutachten hat bei Vorliegen entsprechender konkreter Anhaltspunkte die Bedeutung festzustellen, ob wegen eines atypischen Sachverhalts eine abweichende Bewertung zu treffen ist. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte bzw. substantiierten Sachvortrags für einen atypischen Geschehensablauf liegt aber hier ein Regelfall vor. Allein die Tatsache, dass zwischen dem Vorfall vom 2. August 2004 n und der Fahrerlaubnisentziehung 10 ½ Monate vergangen sind, kann keinesfalls die Annahme eines atypischen Geschehensablaufs begründen.



c) Ein Wertungswiderspruch zwischen dem StVG und der FeV ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats nicht erkennbar, denn die Maßnahmen nach §§ 24 a Abs. 2, 25 Abs. 1 StVG haben eine andere Zielrichtung als diejenigen der Fahrerlaubnis-Verordnung. § 24a Abs. 2, § 25 Abs. 1 StVG dienen der Ahndung einer in der Vergangenheit stattgefundenen Drogenfahrt. Mit der Fahrerlaubnisentziehung nach dem Straßenverkehrsrecht soll dagegen präventiv die Sicherheit des Straßenverkehrs für die Zukunft gewährleistet werden. Dafür wäre die Verhängung eines lediglich kurzfristigen Fahrverbots nicht das geeignete Mittel (vgl. z.B. BayVGH vom 10. Oktober 2005, Az.: 11 CS 05.1648). ..."

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