Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 22.02.2006 - 2 L 142/06.TR - Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin und Kokain schließt regelmäßig die Fahreignung aus

VG Trier v. 22.02.2006: Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin und Kokain schließt regelmäßig die Fahreignung aus




Das Verwaltungsgericht Trier (Beschluss vom 22.02.2006 - 2 L 142/06.TR) hat entschieden:

   Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin und Kokain schließt regelmäßig die Fahreignung aus; an diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid sich als rechtmäßig darstellt und aus den in der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen die Notwendigkeit ersichtlich ist, die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV - Anlage 4 FeV - vorliegt, was vorliegend zutrifft. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) die Fahreignung aus. Der Antragsteller hat Amphetamin konsumiert. Dies steht aufgrund des toxikologischen Befunds des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. Januar 2006 fest. Er stellt dies auch in der vorliegenden Antragsschrift nicht substantiiert in Frage.


In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Amphetamin und Kokain regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (OVG Rheinland-Pfalz B.v. 21.11.2000 -7 B 11967/00-; eingehend : VG Braunschweig B.v. 23.02.2005 -6 B 66/05- NJW 2005, 1816). Derartige Umstände, die die Regelannahme der Anlage 4 FeV entkräften, sind weder vorgetragen noch lassen sie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen; vielmehr ist von einem Regelfall der Anlage 4 FeV auszugehen. Dies führt aber zur Entziehung, zumal auch noch ein Fahrzeug unter Einfluss der Droge geführt worden ist. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum