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OVG Saarlouis Beschluss vom 09.07.2002 - 9 W 16/02 - Zur Unglaubwürdigkeit der Schutzbehauptung des Passivrauchens von Cannabis

OVG Saarlouis v. 09.07.2002: Zur Unglaubwürdigkeit der Schutzbehauptung des Passivrauchens von Cannabis




Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 09.07.2002 - 9 W 16/02) hat entschieden:

   Steht auf Grund nachgewiesenen Cannabiskonsums fest, dass der Betroffene Drogenkonsum nicht gänzlich ablehnt, ist seine Behauptung, in seinem Blut nachgewiesenes Amphetamin sei ihm in Getränken "untergeschoben" worden, als unglaubhafte Schutzbehauptung anzusehen.

Siehe auch
Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein
und
Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Im Blutserum des Antragstellers ist das Betäubungsmittel Amphetamin festgestellt worden, das er aber seiner Darstellung nach noch nie bewusst eingenommen hat. Das festgestellte Analyseergebnis versucht er damit zu begründen, dass er zwei Tage vor der Kontrolle in einer Diskothek mehrere Getränke zu sich genommen und auch von Getränken von Freunden und Bekannten getrunken habe. Da er die Getränke nicht jederzeit im Auge behalten habe, sondern diese unbeobachtet auf einem Tisch gestanden hätten, bestehe die Vermutung, dass er dort mit einem Getränk das Amphetamin ohne sein Wissen zu sich genommen habe. Nach dieser Veranstaltung sei er aber nicht selbst mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Diese Darstellung, die er in keiner Weise - auch nicht durch eine eigene eidesstattliche Erklärung - glaubhaft gemacht hat und keine vernünftige Erklärung für das völlig ungewöhnliche Verhalten liefert, wahllos von Getränken mehrerer anderer befreundeter und bekannter Personen zu trinken, ferner nicht einmal erkennen läßt, ob er vermutet, dass diesen das Betäubungsmittel von Dritten ins Getränk gemischt worden sei oder dass seine Begleiter es bewusst zu sich genommen hätten, stellt nach Überzeugung des Senats eine bloße Schutzbehauptung dar, um nicht zu dem gelegentlichen Konsum von Cannabis auch noch die bewusste Einnahme von Amphetamin einräumen zu müssen. Anders wäre es möglicherweise zu sehen, wenn der Antragsteller - was aber nicht der Fall ist - Drogen gänzlich ablehnte. Jedenfalls nach der Erkenntnislage im vorliegenden Eilverfahren spricht deshalb der Anschein dafür, dass er das Betäubungsmittel Amphetamin - bewusst - eingenommen hat. ..."

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