Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 26.01.2006 - 2 L 266/05 - Verkehrssicherheit geht bei einer EU-Fahrerlaubnis vor Freizügigkeit

VG Frankfurt (Oder) v. 26.01.2006: Verkehrssicherheit geht bei einer EU-Fahrerlaubnis vor Freizügigkeit




Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 26.01.2006 - 2 L 266/05) hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nutzungsuntersagung einer tschechischen Fahrerlaubnis abgelehnt:

   Das zugunsten des Antragstellers streitende Interesse, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland gebrauchen machen zu dürfen, muss angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Verkehrsgefährdung Dritter durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer grundsätzlich zurückstehen.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Dem Antragsteller wurde im November 2001 vom AG Freienwalde die Fahrerlaubnis der Klasse 3 bestandskräftig entzogen und eine Sperrfrist von 6 Monaten für die Neuerteilung verhängt. Eine Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist bisher nicht erfolgt.

Nachdem der Fahrerlaubnisbehörde die Tatsache bekannt geworden war, dass der Antragsteller im Besitz einer tschechischen Fahrerlaubnis ist, ordnete sie im März 2005 die Beibringung eines MPU-Fahreignungsgutachtens an. Dieser Anordnung kam der Antragsteller nicht nach, sodass im Juni 2005 eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung bezüglich seiner tschechischen Fahrerlaubnis für das Inland verfügt wurde.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die aufschiebende Wirkung ist dann wiederherzustellen, wenn bei einer Abwägung aller wechselseitigen Interessen das private Interesse daran, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls immer dann geboten, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig erscheint und demnach an seiner sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt grundsätzlich auch dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in dem Sinne bestehen, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Rechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (vgl. zum Prüfungsmaßstab Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 855 ff. m. w. N.). Stellen sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage als offen dar, bedarf es einer sorgsamen Abwägung aller übrigen - d.h. nicht die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens betreffenden - Interessen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt (Finkelnburg/Jank, a.a. O., Rn. 864 ff.).

An diesen Grundsätzen gemessen muss das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zurücktreten.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist nicht bereits aufgrund der Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs geboten. Ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache ist zwar nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht auszuschließen, jedenfalls aber ist der Erfolg nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg.




Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 8. Juni 2005 gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Aberkennung des Rechts, von dessen tschechischer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3, 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 FeV. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 46 Abs. 5 Satz 2 FeV); die Entziehung hat - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1Satz 2 StVG).

Die formellen und materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind nach der hier notwendigerweise nur summarischen Prüfung erfüllt. Zwar hat der Inhaber einer gültigen EUFahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV das Recht, im Umfang der Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Diese Regelung setzt die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 in innerstaatliches Recht um, wonach die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden.

Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt jedoch nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt: Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge wurde ihm durch Urteil des Amtsgerichts Freienwalde vom 21. November 2001 (32 Ls 291 Js 32338/01) die Fahrerlaubnis der Klasse 3 bestandskräftig entzogen und eine Sperrfrist von 6 Monaten für die Neuerteilung verhängt. Eine Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist bisher nicht erfolgt. Dem Antragsteller kann zwar gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV auf Antrag das Recht erteilt werden, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller bisher nicht gestellt. Es ist auch nicht offensichtlich oder überwiegend wahrscheinlich, dass ein solcher Antrag Erfolg haben könnte. Denn die im Bescheid vom 8. Juni 2005 getroffene Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu beanstanden.

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner aus dem Umstand, dass der Antragsteller kein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) vorgelegt hat, auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen hat, vgl. § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 und 8 FeV. Nach diesen Vorschriften ist der Schluss auf die Nichteignung allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 - DVBl. 2005, 1337 ff. , hier zitiert nach juris, Rz. 19 m. w. N.).

Die Anordnung vom 1. März 2005, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahreignung des Antragstellers beizubringen, erfüllt diese Anforderungen. Sie fand ihre Grundlage in den gemäß § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 b) i. V. m. Nr. 4 kann die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens unter anderem dann angeordnet werden, wenn der Entzug der (deutschen) Fahrerlaubnis auf Straftaten beruhte, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit der Kraftfahreignung stehen. Dies ist hier der Fall. Das Amtsgericht Freienwalde hat den Antragsteller mit Urteil vom 21. November 2001 (32 Ls 291 Js 32338/01) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB verurteilt (Tattag: 8. Juli 2001) und im Urteil festgestellt, dass er sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Darüber hinaus hat der Antragsgegner im wesentlichen die in Streit stehende Anordnung vom 1. März 2005 auf den beim Antragsteller im Zusammenhang mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften mehrfach nachgewiesenen Konsum von Betäubungsmitteln gestützt. Die insoweit in der Anordnung vom 1. März 2005 in Bezug genommenen Vorkommnisse, die der Antragsteller nicht bestreitet, belegen den wiederkehrenden Konsum von Cannabis und Amphetamin. Hierbei ist insbesondere der Vorfall am 6. Juli 2002 (d.h. nach der vom 24. September bis zum 11. Oktober 2001 absolvierten Drogentherapie) zu erwähnen. Ausweislich der Analyseergebnisse der an diesem Tag genommenen Blutprobe stand der Antragsteller während er - ohne Fahrerlaubnis (!) - ein Fahrzeug führte, unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetamin. Das Brandenburgische Landesinstitut für Rechtsmedizin kommt in seinem Schreiben vom 17. Juli 2002 zu dem Schluss, dass die ermittelten Serumkonzentrationen an Tetrahydrocannabinol (THC), 11-Hydroxy-THC (11-HO-THC) und THC-Carbonsäure (THC-COOH) für einen aktuellen und intensiven Cannabiskonsum sprechen und Ausdruck einer zuletzt regelmäßigen Cannabisanwendung sind. Die Kammer hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen Anhaltspunkt, an dieser Einschätzung zu zweifeln. (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - 4 B 206/04 - juris, wonach jedenfalls ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml - bei gleichzeitig positivem THC-Wert - ein regelmäßiger Konsum als gesichert angesehen werden kann). Insgesamt bestehen daher - auch mit Blick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV - nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner bereits auf der in der Anordnung vom 1. März 2005 ausgeführten Tatsachengrundlage ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Vorbereitung seiner Entscheidung fordern konnte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 1. März 2005 nicht auf die Geschehnisse vom 6. April, 5. und 10. Mai 2005 an.




Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt auch den in § 11 Abs. 6 normierten Anforderungen (vgl. dazu allgemein zu der Vorgängervorschrift § 15 b) Abs. 2 StVZO a. F. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Danach ist dem Betroffenen mitzuteilen, welche Fragen im Hinblick auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und welches die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sind. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Antragsgegners vom 01. März 2005. Die Anordnung enthält auch den nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlichen Hinweis auf die sich aus einer Nichteinreichung des erbetenen Gutachtens ergebende Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der ohne ausreichenden Grund nicht erfolgten Einreichung des erbetenen medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens zu Recht auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, so ist dem Antragsteller gemäß § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen mit der Folge, dass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Ein Ermessen ist dem Antragsgegner bei dieser Entscheidung nicht eingeräumt.

Allerdings stellt sich die Verfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2005 dennoch nicht als offensichtlich rechtmäßig dar, da nicht unerhebliche Zweifel bestehen, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 FeV mit den Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG, hier insbesondere mit dem in Art. 1 Abs. 2 verankerten Anerkennungsgrundsatz, vereinbar sind. Gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. In Ausnahme dazu kann ein Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen (Einschränkungen, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) angewendet wurde. Zweifel, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV eine im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 rechtmäßige Ausnahme zum Anerkennungsgrundsatz darstellt, resultieren insbesondere aus dem Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01), in dem der Gerichtshof entschieden hat, das Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (vgl. Rz. 78 des Urteils). Zugleich hat der EuGH betont, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie - als Ausnahmevorschrift - eng auszulegen sei, so das ein Mitgliedstaat sich nicht auf sie berufen könne, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde (Rz. 76 des Urteils).


Nach Ansicht der Kammer ist die Annahme des Antragstellers, dass der Antragsgegner gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 und unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29. April 2004 offensichtlich verpflichtet sei, die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers anzuerkennen, nicht ohne weiteres überzeugend. Vielmehr kann bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners erzielt werden. Zunächst ist nicht auszuschließen, dass die im Jahre 2002 geschaffene Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV als hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis gesehen werden kann (so VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004, a.a.O., VRS 2005, 141, hier zitiert nach juris, Rz. 42; VG Neustadt, Beschlüsse vom 4. und 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW - juris). Der EuGH hat sich zu dieser Vorschrift in der genannten Entscheidung jedenfalls nicht geäußert, da diese bei der Entscheidung des ihm vorgelegten Falles (noch) nicht anzuwenden war. Weiterhin könnte unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit - dem auch die Richtline 91/439 vorrangig verpflichtet ist - gerechtfertigt sein, dass der aufnehmende Mitgliedstaat eine Prüfung vornimmt, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen, wenn gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen eine solche notwendige Prüfung durch den ausstellenden Mitgliedstaat derzeit nicht gewährleisten. Dies insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Betroffene nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis weiterhin verkehrsrechtlich auffällig bleibt. Für die Frage, ob fortbestehende gravierende Eignungsmängel durch den aufnehmenden Mitgliedstaat geprüft werden dürfen, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden, auf welchem Stand sich die europarechtliche Harmonisierung der materiellen Voraussetzungen für die Führerscheinerteilung befindet und wie die Tatsache zu bewerten ist, dass es derzeit an einem zentralen europäischen Verkehrsregister bzw. einer hinlänglichen Vernetzung der nationalen Register fehlt, so dass der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Fahrerlaubnisentziehung und deren Gründe in Kenntnis gesetzt wird (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004, a. a. O., juris und OVG Münster, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 - juris, Rz. 22). In diesem Zusammenhang wird auch die Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 6. September 2005 zu würdigen sein, wonach der Antragsteller bei den tschechischen Behörden nicht angegeben hat, dass ihm die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen wurde. Dieser Mitteilung lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller im Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins angegeben hat, dass ihm kein Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen auferlegt worden sei und dass er eine entsprechende Erklärung durch seine Unterschrift bestätigt hat. Das tschechische Verkehrsministerium gab an, die Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen erneut zu prüfen. Es wies weiterhin darauf hin, dass es gegebenenfalls auch zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen könne. Ob einer Entscheidung des hier vorliegenden Falles eine Vorlage an den EuGH vorangehen muss (vgl. insofern VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 - juris) mag dahingestellt bleiben; eine Klärung der genannten Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht kann jedenfalls nicht Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sein.

Erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen die vom Antragsgegner im Bescheid ausgesprochene Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, bedarf es einer sorgsamen Abwägung aller übrigen Interessen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Dabei lässt sich nur im Einzelfall bestimmen, wann der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muss und wann es der Verwaltung durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aber, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen um so stärker ist und um so weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung unabänderliches bewirken (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 4 B 61/90 - NVwZ 1991, 159).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht nach Ansicht der Kammer auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.



Das zugunsten des Antragstellers streitende Interesse, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland gebrauchen machen zu dürfen, muss angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Verkehrsgefährdung Dritter durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer grundsätzlich zurückstehen. Es kann - wie oben erläutert - nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nunmehr wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

In diese Betrachtung muss auch einbezogen werden, dass der Antragsteller erneut mehrfach straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat der Antragsteller am 6. April 2005 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt. Die festgestellten Konzentrationen an THC und THC-COOH von 12,0 ng/ml und 225 ng/ml lassen weiterhin den Schluss auf einen regelmäßigen Konsum zu (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2004, a. a. O., zitiert nach juris). Weiterhin teilte das Polizeipräsidium ... mit dass der Antragsteller am 5. Mai 2005 bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l und am 10. Mai 2005 bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,34 mg/l jeweils ein Kraftfahrzeug geführt habe. Trotz der möglicherweisen hohen Bedeutung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller in Bezug auf seine private Lebensgestaltung fällt die Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind - hier insbesondere Leib und Leben Dritter - zu seinen Lasten aus.

Die Anordnung, den Führerschein bei dem Antragsgegner abzuliefern, beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 FeV. Sie ist allerdings nur in dem Umfang rechtmäßig als damit bezweckt wird, im Führerschein eine Eintragung über die Aberkennung des Rechts vorzunehmen, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Denn das Recht des Antragstellers, in anderen Mitgliedstaaten von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, bleibt unberührt. Diese Verpflichtung, den Führerschein zwecks Eintragung vorzulegen, besteht trotz des noch offenen Hauptsacheverfahrens, da die angefochtene Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt wurde und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus den genannten Gründen abgelehnt wird (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV). ..."

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