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VGH Kassel Beschluss vom 05.12.2005 - 2 UZ 2802/04 - Eine fehlerhafte Umschreibung einer italienischen Fahrerlaubnis führt zum Wegfall der nicht umgeschriebenen Führerscheinklasse

VGH Kassel v. 05.12.2005: Eine fehlerhafte Umschreibung einer italienischen Fahrerlaubnis führt zum Wegfall der nicht umgeschriebenen Führerscheinklasse




Der VGH Kassel (Beschluss vom 05.12.2005 - 2 UZ 2802/04) hat entschieden:
   Wird eine italienische Fahrerlaubnis der Klasse B, die möglicherweise zum Führen von Kfz der Klasse A berechtigte, nur in eine deutsche Fahrerlaubnis des Klasse B ohne A umgeschrieben und wird diese Umschreibung mangels Anfechtung bestandskräftig, dann kann nicht später unter Hinweis auf das Kapper-Urteil des EuGH eine prüfungsfreie Umschreibung auf eine Fahrerlaubnis des Klassen B und A verlangt werden, wenn der Betroffene keinen entsprechenden italienischen Führerschein mehr vorweisen kann, weil dieser beim Erstumtausch abgeliefert und nach Italien zurückgeschickt und dort auf Grund nationaler Bestimmungen durch Zeitablauf seine Gültigkeit verloren hat und inzwischen auch die Zweijahresfrist des § 30 Abs 2 S 1 Halbs 1 FeV verstrichen ist.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der italienische Kläger, der 1981 nach Deutschland zog, war zunächst im Besitz einer zwischen 1959 und 1988, nämlich im Jahre 1977, ausgestellten italienischen Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Jahre 1983 wurde dem Kläger antragsgemäß gegen Ablieferung seines italienischen Führerscheins - prüfungsfrei - eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Die italienische Fahrerlaubnis erlosch nach italienischem Recht wegen Nichtverlängerung im Jahre 1987.

Der Kläger begehrte die - prüfungsfreie - Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis auch der Klasse A.

Die Behörde lehnte dies ab. Nach erfolglosem Widerspruch wurde auch die Klage des Klägers abgewiesen, weil zum einen eine zwischen 1959 und 1988 ausgestellte italienische Fahrerlaubnis der Klasse B nur einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B entspreche, nicht aber auch die Klasse A beinhalte, und weil zum anderen insgesamt eine Umschreibung einer abgelaufenen italienischen Fahrerlaubnis nicht ohne nochmalige praktische und theoretische Prüfung in Betracht komme.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, wurde abgewiesen.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Entgegen der Ansicht des Klägers begegnet diese Entscheidung keinen Richtigkeitszweifeln, die zur Zulassung der Berufung führen könnten. ...

Soweit er" (der Kläger) "seinen Standpunkt bekräftigt, die ihm 1977 in Italien erteilte Erlaubnis zum Führen auch von Motorrädern (Klassen A und B) sei weiterhin gültig, insbesondere nicht, wie von dem Verwaltungsgericht angenommen, schon 1987 erloschen, zielt sein Vorbringen sinngemäß darauf ab, dass die von ihm beantragte Umschreibung in unmittelbarer Anwendung des § 30 Abs. 1 FeV - insbesondere ohne Rücksicht auf den Ablauf der in Abs. 2 bestimmten Frist - zu erfolgen habe. Dies kommt aber, wie sich aus den Bestimmungen des Abs. 3 ergibt, nur für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat) in Betracht, die noch im Besitz des ausländischen Führerscheins sind. Denn der auf Grund einer prüfungsfreien Umschreibung auszustellende (deutsche) Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen (Satz 1); außerdem hat der Antragsteller sämtliche weiteren Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist (Satz 2 in der seit dem 1. September 2002 geltenden Fassung). Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die (ausländische) Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte (Satz 3).


So ist es 1983 unter der Geltung der Vorläuferbestimmung (§ 15 Abs. 4 StVZO) auch im Falle des Klägers geschehen, nachdem ihm antragsgemäß - prüfungsfrei - die deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt worden war. Deshalb ist der Kläger - jedenfalls seit dem Ablauf der Geltungsdauer seiner italienischen Fahrerlaubnis - nicht mehr Inhaber einer nach § 30 Abs. 1 FeV umzuschreibenden EU- oder EWR-Fahrerlaubnis. Er ist zudem nach seinem eigenen Vorbringen auch nicht mehr im Besitz des 1977 ausgestellten italienischen Führerscheins. Mit Schriftsatz vom 22. März 2004 hat er auf eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts selbst vorgetragen, nicht mehr im Besitz einer italienischen Fahrerlaubnis zu sein, da "diese mit dem Besitz des Führerscheins untrennbar verbunden" sei. Ohne Abgabe des umzuschreibenden (ausländischen) Führerscheins ist jedoch die Aushändigung eines deutschen Führerscheins der Klassen A und B nicht möglich.

Weil der Kläger jedenfalls seit 1987 nicht mehr Inhaber einer - weiterhin gültigen - italienischen Fahrerlaubnis und schon seit 1983 nicht mehr im Besitz eines italienischen Führerscheins ist, stellen sich hier sämtliche Fragen nicht, die die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen. § 28 FeV und die hierzu ergangene, von dem Kläger umfangreich zitierte Rechtsprechung u.a. des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 -, NJW 2004, 1725 ff.) haben Bedeutung nur für Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die - wie nach eigenen Angaben der Kläger - ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dass er - auch gegenwärtig noch - Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis sei, die ihn seit 1977 sowie weiterhin zum Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A berechtige und die deshalb nach Maßgabe der angeführten Rechtsprechung auch in Deutschland anzuerkennen sei, hätte der Kläger durch Vorlage eines entsprechenden (italienischen) Führerscheins nachzuweisen, wozu er aber unstreitig - zumindest derzeitig - nicht in der Lage ist.

Den sich aus der Rücksendung seines italienischen Führerscheins an die italienischen Behörden für eine mögliche Anerkennung im Sinne des § 28 FeV ergebenden Konsequenzen versucht der Kläger dadurch zu entgehen, dass er nunmehr auch geltend macht, die 1983 erfolgte Umschreibung seiner italienischen Fahrerlaubnis(se) in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 (heute Klasse B) sei rechtswidrig gewesen, weil die Befugnis zum Führen auch von Krafträdern (der heutigen Klasse A) zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, um ernstliche, zur Zulassung der Berufung führende Richtigkeitszweifel annehmen zu können. Denn bei der prüfungsfreien Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach Maßgabe des § 30 FeV (vormals § 15 StVZO) handelt es sich um einen der Bestandskraft fähigen (begünstigenden) Verwaltungsakt. Dass er die nach seiner heutigen Auffassung rechtswidrige, nämlich den Umfang seiner damaligen italienischen Fahrerlaubnis nicht vollständig ausschöpfende Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis der Klasse 3 angefochten habe, trägt der Kläger selbst nicht vor. Deshalb ist von der Bestandskraft der - wohl antragsgemäß - am 12. Januar 1983 ergangenen Entscheidung auszugehen, durch die dem Kläger, ohne dass er eine Fahrerlaubnisprüfung ablegen musste, eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden ist, die die Befugnis zum Führen von Krafträdern der heutigen Klasse A jedoch gerade nicht einschließt.



Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 legt der Kläger ferner noch dar, es gehe im vorliegenden Verfahren gar nicht um eine "Umschreibung", also die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen. Streitgegenstand sei vielmehr "die bloße Ausstellung eines Führerscheindokuments mit dem Nachweis der vollinhaltlichen Berechtigung" (nämlich der Klassen A und B). Der insoweit offenbar nunmehr ins Auge gefassten "Umstellung" der deutschen, dem Kläger 1983 (also "bis zum 31. Dezember 1998") im Wege der Umschreibung erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen (A und B) steht aber bereits entgegen, dass die Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7 FeV), aus der sich der neue Umfang der Fahrerlaubnis gemäß § 6 Abs. 7 Satz 3 FeV ergibt, einer - wie hier - nach dem 31. März 1980 und vor dem 1. Januar 1989 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 gerade nicht die neue Fahrerlaubnisklasse A zuordnet, um deren Erlangung es dem Kläger im vorliegenden Verfahren allein geht. Deshalb könnte ihm diese zum Führen von Krafträdern berechtigende Fahrerlaubnisklasse auch nicht in einem neuen Führerschein bestätigt werden, wie unmittelbar aus dem Eingangssatz der genannten Anlage folgt. Im Rahmen einer Führerscheinumstellung im Sinne des § 6 Abs. 7 FeV ist im Übrigen kein Raum für eine inhaltliche Korrektur einer - angeblich - rechtswidrigen, aber seit langem bestandskräftigen "Umschreibung" einer ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis. Wenn seinem damaligen Antrag nach seiner Auffassung zu Unrecht nicht in vollem Umfang entsprochen wurde, hätte der Kläger gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vom 12. Januar 1983 rechtlich vorgehen müssen. Dass er dies - auch mit Erfolg - getan habe, behauptet er aber selbst nicht. ..."

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