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"... Nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 lehnt ein Mitgliedsstaat - zwingend - die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person erteilt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Diese Regelung könnte das Ende des Führerscheintourismus bedeuten. Anders als die Vorgängerregelung in Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie, der insoweit eine Ermessensregelung vorsah, ist der Aufnahmestaat nach der Neuregelung zur Nichtanerkennung verpflichtet. Der Ansicht des EuGH, bei Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie handle es ich um eine eng auszulegende Ausnahme von der grundsätzlichen Anerkennungspflicht, ist damit der Boden entzogen. Damit hat der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen Verkehrssicherheit und Niederlassungsfreiheit wieder zurecht gerückt. Insoweit ist die Neuregelung zu begrüßen. Dass sie erst sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie Wirkung entfaltet, ist kaum nachvollziehbar. Aber so ist Art. 13 Abs. 2 wohl zu verstehen.
... Eine erste Bewertung der 3. Führerscheinrichtlinie hinterlässt ein zwiespältiges Gefühl. Zu begrüßen ist, dass der gemeinschaftsrechtliche Gesetzgeber versucht hat, die schlimmsten Folgen, die aus der Rechtsprechung des EuGH zu gegenseitigen Anerkennungspflicht von Führerscheinen resultieren, zu beseitigen. Dass er eine Übergangsfrist von sechs Jahren ab dem Inkrafttreten vorgesehen hat, ist kaum verständlich; in dieser Zeit können noch zahlreiche - nach bundesrepublikanischer Rechtsauffassung - fahrungeeignete Personen im europäischen Ausland Fahrerlaubnisse erwerben, von diesen im Inland Gebrauch machen und andere Verkehrsteilnehmer unter Umständen massiv gefährden. ..."
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