Das Verkehrslexikon

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OVG Koblenz Beschluss vom 04.05.2005 - 7 B 10431/05.OVG - Beschwerdeentscheidung -Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - MPU nur wegen EU-FE-Gebrauch / Vertrauensschutz

OVG Koblenz I v. 04.05.2005: Beschwerdeentscheidung -Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - MPU nur wegen EU-FE-Gebrauch / Vertrauensschutz




Das OVG Koblenz (Beschluss vom 04.05.2005 - 7 B 10431/05.OVG) - hat auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtds Neustadt an der Weinstraße vom 04.03.2005 - 3 L 253/05.NW - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung einer griechischen Fahrerlaubnis wiederhergestellt.

Dabei ist aber hervorzuheben, dass in diesem Fall die Behörde die MPU-Anordnung allein daraus abgeleitet hatte, dass der Antragsteller von seiner EU-FE fortlaufend Gebrauch gemacht und allein dadurch seine Ungeeignet bewiesen habe. Außerdem hatte die Behörde dem Antragsteller vor der MPU-Anordnung schon ausdrücklich bestätigt hatte, dass er von seiner griechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen dürfe (Vertrauensschutz).

Zur Frage der Berechtigung einer Nutzungsuntersagung wegen Eignungsbedenken hat das OVG Koblenz ausdrücklich nicht Stellung genommen.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

In der Entscheidung heißt es u. a.:

   "Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat von einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers am vorliegenden Verfahren aus.

Das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, der Antragsteller dürfe ohnedies von seiner griechischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen, da er das in § 28 Abs. 5 FeV vorgesehene Verfahren auf Bewilligung des Gebrauchmachendürfens von seiner Fahrerlaubnis bislang nicht durchgeführt habe. Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV sei er nicht berechtigt, von seiner EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, dementsprechend könne er seine Rechtsposition selbst bei einem Obsiegen im vorliegenden Verfahren nicht verbessern.

Gegen diese Auffassung spricht jedoch das Verhalten der Antragsgegnerin, die nach Anfragen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 21. Juli 2004 und einer E-Mail vom 30. Juli 2004 bestätigt hat, der Antragsteller dürfe ab sofort von seiner griechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen. Es spricht vieles dafür, dass nach dem objektiven Erklärungsgehalt dieser Äußerung in ihr eine positive Bescheidung eines Antrags i.S. des § 28 Abs. 5 FeV zu sehen ist. Auch wenn dies im Hauptsacheverfahren noch einer näheren Klärung bedarf, so ist für das vorliegende Verfahren jedenfalls von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen.

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist dem einstweiligen Rechtsschutzersuchen des Antragstellers zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofort für vollziehbar erklärte Entziehung seiner griechischen Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Prüfung ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterliegen wird und daher dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug Vorrang einzuräumen ist. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann derzeit nicht prognostiziert werden; er ist abhängig von der Beantwortung komplexer Rechtsfragen, die abschließend zu erörtern und zu beantworten nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist. Erweist sich der Ausgang des Verfahrens mithin als offen, so ist im Rahmen einer Interessenabwägung den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen.




Es lässt sich hier nicht beurteilen, ob die Antragsgegnerin zu Recht von der Ermächtigung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV Gebrauch gemacht hat. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Eine derartige auf das Unterlassen der geforderten Mitwirkungshandlung gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt allerdings voraus, dass das Gutachten zu Recht angefordert und der Betroffene daher verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen und das erstellte Gutachten vorzulegen. Dies lässt sich für den vorliegenden Fall im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht klären. Die Besonderheiten des Falles ermöglichen erst im Hauptsacheverfahren die abschließende Prüfung, ob und ggf. inwieweit der Anwendungsbereich § 46 Abs. 3 FeV noch eröffnet ist.

Die Antragsgegnerin hat von dem Antragsteller erst die Beibringung eines Gutachtens verlangt, nachdem sie zuvor erklärt hatte, der Antragsteller dürfe von seiner griechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen und obwohl zu diesem Zeitpunkt die behaupteten Eignungszweifel bereits aktenkundig waren (s. Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.08.2004, Bl. 203 VA). Angesichts dieses Verfahrensablaufs wird der Frage nachzugehen sein, ob - wie bereits angesprochen – die Antragsgegnerin den Gebrauch der griechischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 FeV gestattet hat und - bejahendenfalls - ob sie nicht in dem diesem Gestattungsakt vorangehenden Verfahren etwaige Eignungszweifel hätte abklären müssen, mit der Folge des Verbrauchs von nicht ausermittelten Zweifeln als taugliche Anknüpfungspunkte in einem Verfahren nach § 46 Abs. 3 FeV nach Erlass des Gestattungsaktes.

Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass noch kein Verfahren nach § 28 Abs. 5 FeV durchgeführt worden ist, so stellt sich gleichwohl die Frage nach der Reichweite des Anwendungsbereichs des § 46 Abs. 3 FeV, dies vor allem vor dem Hintergrund der im angefochtenen Beschluss angesprochenen europarechtlichen Regelungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01, NVZ 2004, 372). Es wird zu prüfen sein, ob auf der Grundlage dieser Rechtsprechung der Antragsteller von seiner griechischen Fahrerlaubnis gleichsam automatisch nach Ablauf einer ihm gegenüber ausgesprochenen Sperrfrist für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen darf oder der Gebrauch vom erfolgreichen Durchlaufen eines Gestattungsverfahrens, wie es § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, abhängig gemacht werden darf. In jedem Fall ist zu erörtern, ob und inwieweit der Anwendungsbereich des § 46 Abs. 3 FeV eröffnet ist und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht umgangen wird.


Zu Bedenken ist dabei im Hinblick auf das vorliegende Verfahren, dass der Antragsteller unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH (aaO) die von der Antragsgegnerin bestrittene Auffassung vertritt, eine gültige EU-Fahrerlaubnis zu besitzen, von der er zumindest nach Ablauf der Sperrfrist für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen darf (und auch Gebrauch macht). Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen bilden letztlich den Ausgangspunkt der von der Antragsgegnerin geäußerten Eignungszweifel, da nach ihrer Auffassung der Antragsteller ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnimmt und damit ständig gegen verkehrsrechtliche Regelungen verstößt. Es erscheint aber zweifelhaft, ob aus diesen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen den Beteiligten Eignungszweifel i.S. des § 46 Abs. 3 FeV abgeleitet werden können, die zur Anforderung eines Gutachtens berechtigen.




Die endgültige Klärung der angesprochenen Fragen ist – wie erwähnt – nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtschutzverfahrens, sondern der abschließenden Klärung des Hauptsacheverfahrens vorbehalten.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EUGH (aaO), der hervorhebt, dass die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine unmittelbaren und mittelbaren Einfluß auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs hat, überwiegen die Interessen des Antragstellers, vorläufig von seiner griechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen."



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