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VGH Kassel Beschluss vom 09.08.2006 - 2 TG 1400/06 - Es ist offen, ob eine Fahreignungsüberprüfung wegen fortbestehender Eignungsbedenken nach der Neuerteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis gegen Europarecht verstößt oder nicht

VGH Kassel v. 09.08.2006: Es ist offen, ob eine Fahreignungsüberprüfung wegen fortbestehender Eignungsbedenken nach der Neuerteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis gegen Europarecht verstößt oder nicht




Der VGH Kassel (Beschluss vom 09.08.2006 - 2 TG 1400/06) hat entschieden:

   Das Gericht hält im Eilverfahren an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass es allenfalls als offen anzusehen ist, ob eine Fahreignungsüberprüfung wegen fortbestehender Eignungsbedenken nach der Neuerteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis gegen Europarecht verstößt oder nicht; geklärte werden muss dies in einem neuen Vorlageverfahren.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die von dem Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden, in mehreren weiteren Verfahren gleich lautend vorgetragenen Gründe beschränken sich vielmehr auf eine die Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung und die spezifische Interessenlage des Antragstellers nicht in den Blick nehmende Argumentation, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH sowie des OVG Rheinland-Pfalz deutlich zu machen versucht, dass die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung und insbesondere die §§ 11,28 und 46 FeV sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht europarechtswidrig seien und dass die Vorschrift des Art 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG von den Straßenverkehrsämtern fehlinterpretiert werde. Diese Begründung gibt jedoch keine hinreichende Veranlassung dafür, den angefochtenen Bescheid vom 21. März 2006 wegen Verstoßes der ihm zugrunde liegenden Vorschriften des deutschen Fahrerlaubnisrechts gegen höherrangiges (Gemeinschafts-)Recht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich rechtswidrig anzusehen und schon deshalb dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu entsprechen.




Der von dem Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz und mehrerer erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte vermag sich der beschließende Senat für das vorliegende Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO weiterhin nicht anzuschließen. Zwar hat der EuGH den zweiten Teil der ihm von dem Amtsgericht Frankenthal zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage In dem zitierten Urteil vom 29.04. 2004 (Nr. 78) dahin beantwortet, dass Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist

Es erscheint aber - auch in Kenntnis der jüngsten Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - , NJW 2006,2173) - weiterhin zweifelhaft, ob diese Auslegung es entsprechend der Auffassung des Antragstellers auch in Fällen der vorliegenden Art dem Anerkennungsstaat gebietet, (ohne eigene Überprüfungsbefugnis) das Ergebnis einer Eignungsprüfung im Verfahren der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat ohne weiteres hinzunehmen und erst ein erneutes AuffäIligwerden nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis zum Anlass dafür zu nehmen, die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie zu ergreifen. Nach dieser Vorschrift kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Inwieweit die zuständige Fahrerlaubnisbehörde durch Art 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie gehindert ist dem Vorliegen gravierender Fahreignungsmängel nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts durch entsprechende Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, wenn dem Inhaber von einem anderen Mitgliedstaat - nach Ablauf einer strafrichterlichen Sperrfrist - ein EU-Führerschein ausgestellt worden ist, und ob der EuGH mit seinen Entscheidungen vom 29. April 2004 und 6. April 2006 die Berücksichtigung solcher Mängel generell ausschließen wollte, erscheint noch nicht abschließend geklärt. Zum einen sind nämlich solche Eignungsmängel vielfach zeitlich nicht determiniert, insbesondere dann nicht, wenn sie auf einer seit Jahren bestehenden Alkohol- oder Drogenproblematik beruhen. Zum anderen fehlt es bislang an einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung der materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung und die nachträgliche Entziehung erteilter Fahrerlaubnisse durch die einzelnen Mitgliedstaaten sowie an einem zentralen europäischen Register bzw. einer hinlänglichen Vernetzung bereits bestehender nationaler Register, die es rechtfertigen könnten, auf die Einhaltung jeglicher nationaler Schutzmechanismen zu verzichten. Nicht zuletzt aus diesem Grund behält Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes - vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlicher Territorialitätsprinzips - die Möglichkeit vor, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten (und grundsätzlich „ohne jede Formalität" anzuerkennenden) Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie ist in Fällen der vorliegenden Art für die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 46 i.V.m. den §§ 11 bis 14 FeV) nicht schon deshalb bedeutungslos, weil der EuGH in seinem Urteil vom 29. April 2004 die Bedeutung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ("ohne jede Formalität") besonders hervorgehoben (Nr. 45), eine enge Auslegung derjenigen Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, für geboten gehalten (Nr. 72) und ausgeführt hat, es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst („der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt!"). wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte,- die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Nr. 77).




Wenn danach auch Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (Nr. 78), bleibt dennoch fraglich, ob damit gegenüber Inhabern von EU-Führerscheinen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ein Rückgriff der zuständigen Behörden auf innerstaatliches Fahrerlaubnis-Entziehungsrecht im Rahmen des Art 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie gänzlich ausgeschlossen bzw. auf diejenigen wenigen Fälle beschränkt ist, in denen dem Inhaber der Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellt wurde, bevor die vom einem (deutschen) Strafrichter festgesetzte Sperrfrist abgelaufen war. Nicht zuletzt Im Hinblick auf die auch nach dem Gemeinschaftsrecht gebotene Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erscheint es nach wie vor zweifelhaft, inwieweit das von dem EuGH betonte Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Führerscheinanerkennung in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden Anwendung finden kann. Die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach Beantragung bzw. Ausstellung eines tschechischen Führerscheins stellt sich jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand nämlich nicht als Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit dar. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in Tschechien, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen und ohne sich im Hinblick auf eine möglicherweise fortbestehende schwerwiegende Alkoholproblematik einer entsprechenden Untersuchung unterziehen zu müssen, antragsgemäß einen EU-Führerschein erlangt hat, um Ihn aber - zumindest ganz überwiegend - unter Umgehung der nationalen Erteilungsvorschriften in Deutschland zu nutzen, wo ihm die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Vorlage eines negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 17. Dezember 1.999 bislang versagt geblieben ist.




Ob es zu einer hinreichenden Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten des ordentlichen Wohnsitzes durch die Rechtsprechung des EuGH gehindert sind, in einem solchen Fall von der den Anerkennungsgrundsatz des Art 1 Abs. 2 der Richtlinie einschränkenden Befugnis gemäß Art. 8 Abs. 2 Gebrauch zu machen, durch die Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 gekommen ist - dort hatte der Kläger seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und sich dort einer medizinischen und einer psychologischen Begutachtung unterzogen -, vermag der beschließende Senat hier nicht abschließend zu beurteilen; er hält deshalb - im Unterschied zu dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 26. Juni 2006 - 4 MB 44/06 - <3 B 60/06>, vgl. auch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Mai 2006 - Au 3 S 06.600 - und des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 1. Juni 2006 - 3 L 685/06.NW -, zitiert nach www.fahrerlaubnisrecht.de) - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Nach dieser jüngsten Entscheidung des EuGH verwehrt es Art 1 Abs. 2 i.V.m. Art 8 Abs. 2 und 4 der Führerschein-Richtlinie einem Mitgliedstaat,
  1.  das Recht zum Führen eins Kraftfahrzeugs auf Grund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde,

  2.  wenn bei ihm die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahren, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitglied-Staats zur Ausräumung entsprechender Zweifel auf Grund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins In dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

Zwar setzt der EuGH damit der Nichtanerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins (im Sinne des Art. 8 Abs. 4} offenbar die gleichen engen Grenzen wie der Entziehung einer dort erteilten Fahrerlaubnis nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaats (im Sinne des Art 8 Abs. 2). Diese restriktive Auslegung der Ausnahmemöglichkeiten von dem - bewusst weit gespannten - Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 verdrängt aber andere Zielsetzungen der Führerschein-Richtlinie nicht völlig. Im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 1. Juni 2006 -1 K 752/06 -, vgl, auch Verwaltungsgericht Chemnitz. Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 K1025/05 -, juris) ist der beschließende Senat vielmehr der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie auch nach dem Beschluss des EuGH vom 6. April 2006 nicht so eng und formal auszulegen ist, dass die nationale Fahrerlaubnisbehörde sehenden Auges eine erhebliche Verkehrsgefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch einen infolge seiner Alkoholproblematik womöglich fahruntauglichen Fahrerlaubnisinhaber hinzunehmen hätte und allein auf Grund des formalen Umstandes des Vorliegens einer ausländischen Fahrerlaubnis wider besseres Wissen davon ausgehen müsste, dass damit die Wiedererlangung der Fahreignung durch die ausländische Führerscheinbehörde dokumentiert worden sei, auch wenn diese ersichtlich aus Unkenntnis von der Alkohol- oder Drogenproblematik keine eigene weitergehende medizinische Eignungsuntersuchung angestellt hat und daher mit der Erteilung der Fahrerlaubnis ersichtlich nicht die Aussage treffen könnte, der Betreffende sei auch unter diesem Aspekt wieder fahrtauglich. Eine andere Auslegung würde den bei der Auslegung der Richtlinie zu berücksichtigenden Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr in nicht zu vertretender Weise außer Betracht lassen (vgl. hierzu die Erwägungsgründe sowie Art. 7 Abs. 1a der Richtlinie i.V.m. Anhang III Nr. 14.1).


Nach Auffassung des beschließenden Senats liegt es nicht in der - zwingenden - Konsequenz der Anerkennungsrechtsprechung des EuGH, dass sich ein in seinem Wohnsitzstaat erfolgloser Fahrerlaubnisbewerber ohne tatsächlichen Wohnsitzwechsel in einem anderen - leicht erreichbaren - Mitgliedstaat auf Grund unvollständiger oder unzutreffender Angaben kostengünstig einen ausländischen Führerschein ausstellen lassen kann, um anschließend von ihm - hauptsächlich - im Inland zu Lasten der Verkehrssicherheit Gebrauch zu machen (Führerschein-Tourismus"), ohne dass dem nach Maßgabe des Art. 8 Abs, 2 der Führerschein-Richtlinie und der innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis begegnet werden könnte.

Im Hinblick darauf hält es der Senat im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 8O Abs. 5 Satz 1 VwGO für angebracht, die Beantwortung derjenigen Fragen, die demnächst Gegenstand eines Vorlagebeschlusses in einem Verfahren zur Hauptsache sein werden (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2006 -2K1025/05 -,Rz. 30), dem EuGH selbst zu überlassen und deshalb weiterhin von allenfalls offenen Erfolgsaussichten des Antragstellers auszugehen.

In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2005 hat sich der Senat auf den Standpunkt gestellt, dass auch dann, wenn die Anwendbarkeit der nationalen Eignungsüberprüfungs- und Fahrerlaubnisentziehungsvorschriften im Hinblick auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in der Auslegung durch den EuGH auf solche Umstände beschränkt sein sollte, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis aufgetreten sind, eine solche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem vorliegenden Eilverfahren nicht zwingend zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen würde; denn auch unter dieser Prämisse könnten nur solche Sachverhalte als Grundlage für Überprüfungsmaßnahmen und gegebenenfalls Fahrerlaubnisentziehungen ausgeschlossen sein, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis in ihrem tatsächlichen Verlauf bereits abgeschlossen waren (vgl. Beschluss des Niedersächs. Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 - DAR 2005, 704ff). Ob als in diesem Sinne abgeschlossene Sachverhalte auch solche Eignungsmangel zu gelten haben, die - wie insbesondere eine noch nicht dauerhaft bewältigte Alkohol- oder Drogenproblematik - typischerweise geeignet sind, Ober den Ablauf einer gegebenenfalls vom Strafrichter festgesetzten Sperrfrist hinaus bis in die Gegenwart fortzuwirken, die sich also mit ihrem Verkehrsgefährdungspotenzial ständig - auch noch nach Ausstellung eines EU-Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat - neu aktualisieren können, kann hier aber letztlich offen bleiben, wenn sich auch die bei dem Antragsteller jedenfalls früher bestehende, durch mehrfach erreichte hohe Blutalkoholkonzentrationen bis 1,95 %o als besonders schwerwiegend gekennzeichnete Alkoholproblematik nach den hier zugrunde zu legenden allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen jedenfalls nicht allein durch Zeitablauf erledigt hat.

Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde demgegenüber nichts vorgetragen, was eine tragfähige Grundlage für die Annahme bilden könnte, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weggefallen sein könnte, die aus seiner möglicherweise weiterhin bestehenden Alkoholproblematik resultiert, welche in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 17. Dezember 1998 zu der abschließenden Stellungnahme geführt hat, auf Grund der (damaligen) Befunde sei zu erwarten, dass der Antragsteller mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.



Können demnach die Erfolgsaussichten seines. Widerspruchs nur als offen angesehen werden, führt die in diesem Fall vorzunehmende Interessensabwägung zur Ablehnung des Rechtsschutzantrags und zur Zurückweisung der Beschwerde. Die von dem Antragsgegner angeführten öffentlichen Belange, die dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im motorisierten Straßenverkehr Rechnung tragen und somit dem Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter dienen, überwiegen - eindeutig - das persönliche Interesse des Antragstellers daran, vorläufig weiterhin als Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen zu dürfen; dieses Interesse steht mit der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Gewährleistung von Freizügigkeit Innerhalb der Europäischen Union in keinem relevanten Zusammenhang. Vielmehr geht es auch dem Antragsteller - ebenso wie zahlreichen weiteren in Deutschland lebenden Personen, die sich in jüngster Vergangenheit einen tschechischen Führerschein haben ausstellen lassen - ersichtlich darum, unter gegenüber dem deutschen Fahrerlaubnisrecht erheblich erleichterten Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland zu erlangen. die ihm im Inland wegen noch nicht hinreichend ausgeräumter Eignungsbedenken versagt geblieben ist Insoweit muss sich der Antragsteller im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung, wenn er sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, den auch In diesem Rechtsgebiet anerkannten Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs entgegen haften lassen (vgl. hierzu Otto/Kühner, Führerscheintourismus ohne Grenzen? NZV 2004,321 ff., 327 m.w.N.). Sein persönliches Interesse daran, ungeachtet noch nicht hinreichend ausgeräumter Eignungsbedenken Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, hat hinter das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Ausschluss ungeeigneter Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zurückzutreten. ..."

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