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VGH Mannheim Beschluss vom 07.11.2005 - 10 S 1057/059 - Zur sofort vollziehbaren Abgabepflicht einer tschechischen Fahrerlaubnis, auch wenn die Rechtslage im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht noch offen ist

VGH Mannheim v. 07.11.2005: Zur sofort vollziehbaren Abgabepflicht einer tschechischen Fahrerlaubnis, auch wenn die Rechtslage im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht noch offen ist




Der VGH Mannheim (Beschluss vom 07.11.2005 - 10 S 1057/059) hat entschieden:

  1.  Ist dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis die Überwindung seiner schwerwiegenden Betäubungsmittelproblematik noch nicht gelungen, und hat er sich nach jahrelangen zahlreichen vergeblichen Versuchen, im Inland wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen, an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes - für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt, so ist in der Annahme, dass den tschechischen Behörden weder die Gründe für die Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis noch die Ergebnisse negativer medizinisch-psychologischer Gutachten bekannt waren, davon auszugehen, dass die tschechische Fahrerlaubnis rechtswidrig erworben wurde.

  2.  Ob dies europarechtlich Bestand hat, ist bis zum Abschluss des Hauptverfahrens als offen zu bezeichnen, rechtfertigt aber die sofortige Vollziehung einer mit Zwangsandrohung versehenen Verfügung zur Abgabe des ausländischen Führerscheins an die Fahrerlaubnisbehörde.

  3.  Auch in den Fällen, in denen eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und demnach eine "Entziehung der Fahrerlaubnis" oder die "Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen" ausscheidet, kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 und 2 FeV aufgeben, den ausländischen Führerschein abzugeben.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, durch die angeordnet wurde, dass er seinen in der Tschechei erworbenen Führerschein abzugeben habe.

Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte den Antrag ab; die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses lässt sich folgender tatsächlicher Ablauf ermitteln:

   Mit Urteil vom 11.08.1983 entzog das Landgericht Waldshut-Tiengen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und setzte für ihre Neuerteilung eine Sperrfrist von drei Jahren fest.

Der Antragsteller beantragte in den Jahren 1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004 jeweils erfolglos beim Landratsamt Waldshut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Hintergrund war die besonders ausgeprägte Drogenproblematik des Antragstellers. In dem vom Antragsteller dem Landratsamt übersandten "Entlassungsbericht" (wohl vom Februar 2003, Aufenthalt zur stationären Entgiftung, AS 601) wird zu seiner Drogenanamnese das Folgende ausgeführt:

   "... Im Alter von 17 - 23 Jahren Probierkonsum von THC, LSD, Ephedrin, Kokain und einmaligem Heroinkonsum. Ab 1987 zunehmender Kokainkonsum nasal. Im weiteren Verlauf längere Cleanphasen von ein bis zwei Jahren, dazwischen immer wieder mäßiger bis exzessiver Kokainkonsum. Im Januar 03 nach dem Tode eines Freundes erneute massive Kokainkonsumphase und danach erste stationäre Entgiftung..."

Die Gutachter des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV Süddeutschland (Singen) sind in ihrem Gutachten vom 09.08.2001 (AS 461, 487) von einer Drogenabhängigkeit des Antragstellers ausgegangen (vgl. auch medizinisch-psychologisches Gutachten vom 10.02.1999, AS 289, 317 ff.). Im Gutachten vom 09.08.2001 wurde die Behauptung des Antragstellers, seit mehr als einem Jahr keine illegalen Drogen mehr konsumiert zu haben, wegen des vom Antragsteller selbst eingeräumten Cannabiskonsums Silvester 2000/2001 und insbesondere wegen des bei der Urinuntersuchung nachgewiesenen Kokainkonsums als unglaubhaft angesehen.

Nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.03.2004 (AS 673; seit 1979 insgesamt 10 Einträge) ist der Antragsteller vier Mal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. In den Jahren 2001 und 2003 ist der Antragsteller zudem wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft worden.

Aufgrund des für den Antragsteller nachteiligen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 09.08.2001 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 28.09.2001 ab.

Im Anschluss hieran erklärte sich der Antragsteller im Januar 2002 bereit, am einjährigen Drogenkontrollprogramm des Gesundheitsamtes Waldshut (mindestens vier Drogenscreenings) teilzunehmen. Den beiden ersten Untersuchungsterminen blieb der Antragsteller aber unentschuldigt fern.

Im Mai 2002 bekundete der Antragsteller erneut seine Bereitschaft zur Teilnahme am Drogenkontrollprogramm des Landratsamtes. Das Kontrollprogramm wurde jedoch wegen einer vom Antragsteller begonnenen Therapie im April 2003 eingestellt.

Eine im Januar 2004 entnommene Urinprobe des Antragstellers wies keine Rückstände von Betäubungsmitteln auf. Im Rahmen seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom März 2004 erklärte sich der Antragsteller zu einer erneuten medizinisch-psychologischen Untersuchung bereit. Die Akten wurden auch an das vom Antragsteller bestimmte Institut für das am 19.04.2004 anberaumte Beratungsgespräch übersandt; das Gutachten wurde dem Landratsamt jedoch nicht vorgelegt.

Im Mai, Juni und September 2004 untersuchte Urinproben des Antragstellers waren hinsichtlich des Nachweises von Betäubungsmitteln ohne Befund. Im August 2004 wurde die Führerscheinakte des Antragstellers vom Landratsamt erneut auf Wunsch des Antragstellers unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV an das Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV Süddeutschland in Singen übersandt.

Das Gutachten legte der Antragsteller dem Landratsamt wiederum nicht vor, sondern zog mit Schreiben vom 11.10.2004 seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück. Der Senat hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 13.07.2005 aufgegeben, ihm das auf der im Oktober 2004 durchgeführten Untersuchung basierende medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller aber nicht nachgekommen. Dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 04.11.2005 lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller dieser Begutachtung tatsächlich unterzogen hat.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Aus den in der Beschwerdebegründung des Antragstellers dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes Waldshut vom 31.03.2005 wiederherzustellen ist.

a) Im Hinblick auf die für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO maßgebliche Interessenabwägung ist zunächst unerheblich, dass die dem Antragsteller am 01.11.2004 von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG wohl rechtswidrig ist. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie in die Tschechische Republik verlagert hat. Nach der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes Weilheim (Aktenvermerk v. 15.02.2005, AS 761) ist der Antragsteller seit dem 01.04.2004 ununterbrochen und mit alleinigem Wohnsitz in Weilheim gemeldet. Ein weiteres Indiz für den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ist die Tatsache, dass im tschechischen Führerschein des Antragstellers in der Rubrik 8 (Wohnort) "Weilheim, Bundesrepublik Deutschland" angegeben ist. Wie der Vertreter des Antragstellers mitgeteilt hat, waren die für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zuständigen Gemeindeämter vom dortigen Verkehrsministerium auch erst für den Zeitraum ab dem 17.01.2005 angewiesen worden, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis auf die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu achten ("Gleichrichtung" des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik vom 23.12.2004). Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) obliegt aber die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer im Bereich der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis ausschließlich dem ausstellenden Mitgliedstaat. Die Bundesrepublik Deutschland kann jedoch in einem Verfahren nach Art. 227 EGV geltend machen, die Tschechische Republik habe durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller, obwohl dieser die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf den Wohnsitz nicht erfüllt habe, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).

b) Auch wenn der Gesichtspunkt, dass die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis wohl rechtswidrig ist, unberücksichtigt zu bleiben hat, überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers nicht.




aa) Für die letztlich entscheidende Frage, welche Bedeutung der dem Antragsteller von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis zukommt, ist maßgeblich, ob im Hinblick auf diese das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt zur Anwendung kommt oder ob die Prüfungskompetenz der Behörden des Wohnsitzstaates in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis auch dann begrenzt ist, wenn dem Betroffenen im aufnehmenden Mitgliedstaat zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Frage ist bereits für das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes von Bedeutung. Denn einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107). Käme allein das innerstaatliche Recht zur Anwendung, wäre der Antrag des Antragstellers zu Ziff. 1 der Entscheidung wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. In Ziff. 1 des Bescheids ist dem Antragsteller das Recht aberkannt worden, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach Maßgabe von § 28 FeV geht aber diese Anordnung - und auch die Anordnung des Sofortvollzugs - ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV), mangels einer begünstigenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ohnehin nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Dementsprechend kann ihm, da ihm zuvor kein entsprechendes Recht zustand, dieses auch nicht durch einen belastenden Verwaltungsakt aberkannt werden. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung wiederhergestellt, so würde dies für den Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er auch dann mangels einer Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV aufgrund der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt wäre. Damit wäre aber dieser Antrag unzulässig (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).

bb) Der Antragsteller macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) geltend, insbesondere die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 FeV sei wegen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, ohne Weiteres unanwendbar. Entsprechend dieser Anerkennungspflicht sei er berechtigt, im Rahmen dieser im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, und insbesondere Maßnahmen der Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaates zur Überprüfung der Fahreignung im Hinblick auf die Gründe, die früher zur Entziehung der im Inland erteilten Fahrerlaubnis geführt hatten, seien unzulässig. Sollte § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers unanwendbar sein, so wäre der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller wäre berechtigt gewesen, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; diese Berechtigung wäre ihm durch die ihn belastende Verfügung entzogen worden. Die von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs würde für ihn einen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er einstweilen wieder von der Berechtigung Gebrauch machen könnte. Zudem wäre der Antrag wegen des Überwiegens seines Interesses, vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, auch begründet. Denn die Verfügung, die auf die Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) gestützt ist, wäre rechtswidrig. Wegen der Rechtspflicht der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis wären Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung im Anschluss an die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig, soweit an Ereignisse angeknüpft wird, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.




cc) Der Senat vermag sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der auch vom OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004) erhalten habe, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden. Der hier zu beurteilende Sachverhalt weicht wesentlich von dem ab, der dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 zugrunde lag. Denn im Gegensatz zum Verfahren des Kapper-Urteils (vgl. Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 18) hat der Antragsteller im hier zu entscheidenden Fall im Anschluss an die durch ein Strafgericht verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 11.08.1983) mehrfach (1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004) - erfolglos - die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland beantragt. Auch dürfte Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht entgegenstehen. Denn die Kommission, auf deren Einschätzung es insoweit ankommt, geht selbst davon aus, ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben zu haben (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 69). Die Kommission nimmt ferner an, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV 1999 im Einklang mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG steht (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 65). Das von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren C-372/03 (EuGH, Urt. v. 15.09.2005, EuZW 2005, 625) betraf gerade nicht § 28 FeV. Auch spricht das systematische Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG für die Ansicht, dass der aufnehmende Mitgliedstaat berechtigt ist, bei der Frage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anerkannt wird, auch Ereignisse zu berücksichtigen, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eingetreten sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -). Von entscheidender Bedeutung ist der Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist. Mit diesem vorrangigen Zweck der Richtlinie ist aber eine einschränkende Auslegung der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht zu vereinbaren, die dazu führt, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen hat, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Überprüfung der Eignung des Betreffenden zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG durch den ausstellenden Mitgliedstaat den Gefahren gerecht geworden ist, die nach den Erkenntnissen des Staates des Wohnsitzes mit einer Verkehrsteilnahme des Betroffenen verbunden sind und die besondere Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung erfordern. Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister geführt wird und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird.

Der vorliegende Fall belegt wegen der besonders ausgeprägten Drogenproblematik des Antragstellers und seinen seit 1986 erfolglosen Versuchen, im Inland erneut eine Fahrerlaubnis zu erlangen, beispielhaft, dass die hier abgelehnte Ansicht der Beschränkung der Prüfungskompetenz des aufnehmenden Mitgliedstaates im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat - im Anschluss an eine im Inland erfolgte Entziehung - erteilte Fahrerlaubnis zu nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Verkehrssicherheit führt. Mit Urteil vom 11.08.1983 entzog das Landgericht Waldshut-Tiengen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und setzte für ihre Neuerteilung eine Sperrfrist von drei Jahren fest. Wie bereits oben ausgeführt, beantragte der Antragsteller in den Jahren 1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004 jeweils erfolglos beim Landratsamt Waldshut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Hintergrund war die besonders ausgeprägte Drogenproblematik des Antragstellers. In dem vom Antragsteller dem Landratsamt übersandten "Entlassungsbericht" (wohl vom Februar 2003, Aufenthalt zur stationären Entgiftung, AS 601) wird zu seiner Drogenanamnese das Folgende ausgeführt:"... Im Alter von 17 - 23 Jahren Probierkonsum von THC, LSD, Ephedrin, Kokain und einmaligem Heroinkonsum. Ab 1987 zunehmender Kokainkonsum nasal. Im weiteren Verlauf längere Cleanphasen von ein bis zwei Jahren, dazwischen immer wieder mäßiger bis exzessiver Kokainkonsum. Im Januar 03 nach dem Tode eines Freundes erneute massive Kokainkonsumphase und danach erste stationäre Entgiftung..."Die Gutachter des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV Süddeutschland (Singen) sind in ihrem Gutachten vom 09.08.2001 (AS 461, 487) von einer Drogenabhängigkeit des Antragstellers ausgegangen (vgl. auch medizinisch-psychologisches Gutachten vom 10.02.1999, AS 289, 317 ff.). Im Gutachten vom 09.08.2001 wurde die Behauptung des Antragstellers, seit mehr als einem Jahr keine illegalen Drogen mehr konsumiert zu haben, wegen des vom Antragsteller selbst eingeräumten Cannabiskonsums Silvester 2000/2001 und insbesondere wegen des bei der Urinuntersuchung nachgewiesenen Kokainkonsums als unglaubhaft angesehen. Nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.03.2004 (AS 673; seit 1979 insgesamt 10 Einträge) ist der Antragsteller vier Mal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. In den Jahren 2001 und 2003 ist der Antragsteller zudem wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft worden. Nach den auf wissenschaftlichen Empfehlungen beruhenden Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Nr. 3.12.1) setzt die Wiedererlangung der Fahreignung in den Fällen der Abhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraus, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. Nach dieser Entgiftung- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen). Die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht in den Nrn. 9.3 und 9.5 diesen wissenschaftlichen Empfehlungen, weil in den Fällen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln die Fahreignung erst nach einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer einjährigen Abstinenz wiedererlangt werden kann. Auch nach Nr. 15 des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind, eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden. Aufgrund des für den Antragsteller nachteiligen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 09.08.2001 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 28.09.2001 ab. Im Anschluss hieran erklärte sich der Antragsteller im Januar 2002 bereit, am einjährigen Drogenkontrollprogramm des Gesundheitsamtes Waldshut (mindestens vier Drogenscreenings) teilzunehmen. Den beiden ersten Untersuchungsterminen blieb der Antragsteller aber unentschuldigt fern. Im Mai 2002 bekundete der Antragsteller erneut seine Bereitschaft zur Teilnahme am Drogenkontrollprogramm des Landratsamtes. Das Kontrollprogramm wurde jedoch wegen einer vom Antragsteller begonnenen Therapie im April 2003 eingestellt. Eine im Januar 2004 entnommene Urinprobe des Antragstellers wies keine Rückstände von Betäubungsmitteln auf. Im Rahmen seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom März 2004 erklärte sich der Antragsteller zu einer erneuten medizinisch-psychologischen Untersuchung bereit. Die Akten wurden auch an das vom Antragsteller bestimmte Institut für das am 19.04.2004 anberaumte Beratungsgespräch übersandt; das Gutachten wurde dem Landratsamt jedoch nicht vorgelegt. Im Mai, Juni und September 2004 untersuchte Urinproben des Antragstellers waren hinsichtlich des Nachweises von Betäubungsmitteln ohne Befund. Im August 2004 wurde die Führerscheinakte des Antragstellers vom Landratsamt erneut auf Wunsch des Antragstellers unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV an das Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV Süddeutschland in Singen übersandt. Das Gutachten legte der Antragsteller dem Landratsamt wiederum nicht vor, sondern zog mit Schreiben vom 11.10.2004 seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück. Der Senat hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 13.07.2005 aufgegeben, ihm das auf der im Oktober 2004 durchgeführten Untersuchung basierende medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller aber nicht nachgekommen. Dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 04.11.2005 lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller dieser Begutachtung tatsächlich unterzogen hat. Die dort gegebene Begründung für die Verweigerung der Vorlage des Gutachtens geht an der Sache vorbei. Denn zum einen hatte der Antragsteller am 30.08.2004 (AS 709) selbst um die Übersendung der Akte an das Institut in Singen gebeten. Zum anderen kann der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis entgegengehalten werden. Denn diese ist dem Antragsteller erst am 01.11.2004 erteilt worden. Offenkundig hat der Vertreter des Antragstellers diejenige Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die der Begutachtung vom Oktober 2004 zugrunde lag, mit derjenigen vom 15.02.2005 verwechselt (AS 775), die das Landratsamt im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik erlassen hatte. Wie ebenfalls in der gerichtlichen Verfügung vom 13.07.2005 angekündigt, wird die verweigerte Vorlage zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Denn der Antragsteller hat dem Senat lediglich zu seinen Gunsten sprechende Umstände offenbart bzw. die Betreffenden von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden (Schriftsatz seines Vertreters vom 14.06.2005). Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller Ende Oktober 2004, d.h. im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis durch Behörden der Tschechischen Republik noch nicht die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an einen - ehemaligen - Betäubungsmittelabhängigen noch nicht erfüllte. Zwar ist nach der auf Ersuchen des Senats von der Deutschen Botschaft in Prag eingeholten Auskunft des dortigen Verkehrsministeriums die gesundheitliche Eignung des Antragstellers vor der Erteilung der Fahrerlaubnis ärztlich untersucht worden. Es erscheint aber überaus zweifelhaft, ob diese Untersuchung den Umständen gerecht geworden ist, die seit 1986 der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller entgegenstanden. Denn aus dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 14.06.2005 ergibt sich unmittelbar, dass die dort tätige Ärztin mit dem Antragsteller lediglich ein Gespräch geführt und nicht einmal eine Urinprobe hat untersuchen lassen, um die vom Antragsteller behauptete und für die Wiedererteilung an einen - ehemals - Abhängigen unbedingt erforderliche Betäubungsmittelabstinenz zu überprüfen. Den im Zeitraum von Juli bis September 2004 - mit negativem Ergebnis untersuchten - Urinproben des Antragstellers, die im Gespräch mit der Ärztin erörtert worden sind, kann allein keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Denn in diesen Zeitraum fällt gerade die im September oder Oktober 2004 durchgeführte medizinisch-psychologische Untersuchung, die für den Antragsteller - hiervon geht der Senat entsprechend seiner Verfügung vom 13.07.2005 - wiederum negativ ausgefallen ist.


Damit nimmt der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren an, dass dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 01.11.2004 die Überwindung seiner schwerwiegenden Betäubungsmittelproblematik noch nicht gelungen war, dass er sich nach zahlreichen im Inland erfolglos eingeleiteten Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis schließlich an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes - für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, dass diesen Behörden die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die negativen medizinisch-psychologischen Gutachten unter Umständen mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass - unter Umständen wegen dieser Unkenntnis - schließlich die Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Weise erfolgt ist, die den vom Antragsteller eventuell immer noch ausgehenden Gefahren nicht gerecht wurde.

Es wird die Ansicht vertreten, die Mitgliedstaaten hätten die im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen, und der aufnehmende Mitgliedstaat sei darauf beschränkt, entsprechend Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis vorzugehen, wenn dieser nach der Erteilung im Inland verkehrsauffällig werde (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520). Dieser Ansicht vermag sich der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht anzuschließen. Insbesondere ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Richtlinie für Sachverhalte wie den vorliegenden nicht, dass die Mitgliedstaaten das Ergebnis einer im EU-Ausland durchgeführten Eignungsprüfung ebenso hinzunehmen haben wie die Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses. Denn im Gegensatz zum Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG findet sich in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Regelung, die den Mitgliedstaat des Wohnsitzes ermächtigt, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis "nicht anzuerkennen", wenn dem Betreffenden im Inland bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Die hier abgelehnte Auffassung dürfte auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht gerecht werden. Wenn ein Betroffener zu einem früheren Zeitpunkt wegen besonders gravierender Umstände, wie hier der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, fahrungeeignet war, wenn ferner nicht ersichtlich ist, dass diesem in der Folgezeit die Überwindung dieser Abhängigkeit durch die gebotene Inanspruchnahme Sachkundiger gelungen ist, und wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Fahreignung des Betroffenen in Bezug auf diese Gefahren von den Behörden eines anderen Mitgliedstaates ausreichend überprüft worden ist, so ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.

Die Klärung der aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG folgenden Befugnisse des aufnehmenden Mitgliedstaates in Fallkonstellationen wie der vorliegenden erfordert eine erneute Vorlage an den EuGH nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag. Hierzu bedarf es einer vollständigen Darlegung der innerstaatlichen Rechtslage sowie der Aufarbeitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zu klären ist auch, ob der rechtliche Ansatz des EuGH zum Regel-Ausnahmeverhältnis auch auf Fälle wie den hier vorliegenden anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Es erscheint zweifelhaft, ob das aus diesem Ansatz abgeleitete Regel-Ausnahmeschema auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Denn die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis erscheint nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit. Der Annahme, der Antragsteller habe in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/439/EWG begründet, steht insbesondere der Umstand entgegen, dass im Führerschein unter "Wohnort" nicht eine Adresse in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort im Bundesgebiet vermerkt ist.


Der Senat, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10) keine Vorlagepflicht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV obliegt, macht von seiner Befugnis zur Vorlage keinen Gebrauch. Eine Vorlage an den EuGH setzt hier in erster Linie die Klärung voraus, welche Schritte - und mit welchem Ergebnis - der Antragsteller tatsächlich zur Überwindung der bei ihm bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit eingeleitet hat. Ferner ist zu klären, ob den Behörden der Tschechischen Republik die Verurteilung des Antragstellers sowie die gescheiterten Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und die sich daraus ergebenden gravierenden Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers überhaupt bekannt waren und ob die Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung den von ihm für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren tatsächlich gerecht geworden ist. Der Antragsteller hat nach dem Schreiben der Deutschen Botschaft in Prag vom 26.07.2005 bei der Beantragung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik eine Erklärung unterschrieben, wonach ihm kein Fahrverbot erteilt worden und dass er körperlich sowie geistig gesund sei. Es stellt sich insoweit die Frage, ob diese Erklärung im Hinblick auf die im Bundesgebiet verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die von Strafgerichten nach § 69a StGB ausgesprochenen Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (zuletzt bis zum 27.05.2004) inhaltlich zutraf. Die Aufklärung dieser Umstände hat aber im Hauptsachverfahren zu erfolgen.

dd) Nach den vorstehenden Ausführungen zu b) sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung als offen anzusehen. Die entscheidungserhebliche Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und erfolglosen Versuchen des Betroffenen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland setzt auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01) eine erneute Vorlage an den Gerichtshof voraus. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller für seine berufliche Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Es ist gerade nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begründeten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten zu belegen, dass ihm in der Zwischenzeit - im Gegensatz zu den zuvor im Inland erstellten Gutachten - der für die Wiedererlangung der Fahreignung unbedingt erforderliche stabile Einstellungswandel gelungen ist. Darüber hinaus hat das Landratsamt dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik seine Fahreignung entsprechend einem medizinisch-psychologischen Gutachten überprüft worden ist (Anforderung vom 15.02.2005, AS 775). In diesem Fall hätte das Landratsamt auf eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung verzichtet.

2) Die vom Antragsgegner beim Beschwerdegericht eingelegte Anschlussbeschwerde ist zulässig und begründet. Aus den in der Begründung der Anschlussbeschwerde genannten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in entsprechender Anwendung, vgl. dazu Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rn. 186 m.w.N.) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Verfügung des Landratsamtes vom 31.03.2005 insgesamt abzulehnen ist.

a) Gegen die in Ziff. 3 der Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers, seinen in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein beim Landratsamt abzugeben, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wegen des vorrangigen Interesses der Verkehrssicherheit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug dieser - rechtmäßigen - Verpflichtung, weil hierdurch ausgeschlossen wird, dass der Antragsteller durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr im Bundesgebiet berechtigt zu sein.




Das auch in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannte Territorialitätsprinzip (vgl. Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., Rn. 88) hindert die Mitgliedstaaten daran, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis aufzuheben oder förmlich zu entziehen. Die umfassende Beseitigung dieses Rechts - auch mit Wirkung für das Ausland - steht allein dem ausstellenden Staat zu. Die übrigen Mitgliedstaaten können lediglich bestimmen, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber im jeweils eigenen Hoheitsgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Eine solche auf das Bundesgebiet beschränkte Regelung sehen das Straßenverkehrsgesetz bzw. die Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG in zwei Fallkonstellationen vor.

Zum einen ist dies § 28 Abs. 4 FeV, wonach abweichend von § 28 Abs. 1 FeV (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sind. Während § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C- 476/01; Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058 = DAR 2004, 606), ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich - z.B. Nutzung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis vor Ablauf einer im Inland für die Neuerteilung festgesetzten Sperre - zulässig, muss aber unter Umständen wegen des Wortlauts dieser Bestimmung einschränkend - Anwendung nur in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde - ausgelegt werden. In diesem Fall wird die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis von vornherein nicht anerkannt. Im Bereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG scheidet deshalb, wie bereits oben unter 1 b) aa) dargelegt, eine auf die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet beschränkte "Entziehung" der Fahrerlaubnis aus. Denn hier hat bereits der Verordnungsgeber durch die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV klargestellt, dass in diesen Fällen die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Hat bereits die Rechtsnorm die Berechtigung ausgeschlossen, so kann diese von der Behörde nicht mehr durch einen Verwaltungsakt ("Entziehung der Fahrerlaubnis" oder "Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen") beseitigt werden.

Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtigt, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung auch auf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnisse anzuwenden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 73). In diesen Fällen wird das positive Ergebnis der im EU-Ausland erfolgten Prüfung der Fahreignung des Betreffenden, die Fahrerlaubnis, im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG zunächst anerkannt. Wegen nach der Erteilung eingetretenen Umständen wird aber die "Fahrerlaubnis entzogen", d.h. die ursprünglich aus der ausländischen Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgehoben. Umstände, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegen, kann der aufnehmende Mitgliedstaat dem Inhaber in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten. Denn dies würde gegen die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG festgelegte Verpflichtung zur Anerkennung verstoßen, von der allein Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme zulässt. Die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Verpflichtung zur Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse hat gerade zum Inhalt, dass die anderen Mitgliedstaaten das positive Ergebnis der Überprüfung der Fahreignung des Betreffenden durch den Staat des ordentlichen Wohnsitzes hinzunehmen haben und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr im Hinblick auf vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretene Umstände in Zweifel ziehen dürfen. Entsprechend der Vorgabe in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sehen das Straßenverkehrsgesetz und auch die Fahrerlaubnis-Verordnung für eine "Entziehung" einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis keine besonderen Regelungen vor, obwohl es sich wegen des Territorialitätsprinzips nicht um die rechtliche Aufhebung dieser Berechtigung handeln kann. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist aber klargestellt, dass eine im Hinblick auf eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis erfolgende "Entziehung" - lediglich - die Wirkung hat, dass der Betreffende aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 71). Danach kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Fall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die "Entziehung" der Fahrerlaubnis verfügt. Denn die innerstaatlichen Vorschriften ermächtigen einerseits die Behörde zu dieser Maßnahme, beschränken aber zugleich deren Wirkung entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben auf das Bundesgebiet.

Eine Fahrerlaubnis tritt durch ihren amtlichen Ausweis, den Führerschein, tatsächlich in Erscheinung. Ist die Fahrerlaubnis im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG "entzogen" worden, so muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass ihr Inhaber nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Abgabe eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins bestehen in Bezug auf die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG keine Bedenken. Denn in Art. 8 Abs. 2 ist ausdrücklich geregelt, dass der Mitgliedstaat den Führerschein im Anschluss an den "Entzug" der Fahrerlaubnis umtauschen kann. Dieser in Absatz 3 näher beschriebene "Umtausch" setzt voraus, dass der Betroffene den Führerschein auf Aufforderung der Behörde des Mitgliedstaates seines ordentlichen Wohnsitzes bei dieser abzugeben hat. Damit geht bereits die Richtlinie davon aus, dass die Behörden des Wohnsitzstaates berechtigt sind, die Herausgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins zu verlangen (Senatsbeschl. v. 11.10.2005 - 10 S 1141/05 -; vgl. auch Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 47, Anm. 2). Bereits für die Entziehung einer von einer inländischen Behörde erteilten Fahrerlaubnis stellt sich aber das Problem, dass die Rechtsnormen, die die Abgabe des Führerscheins betreffen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG oder § 47 Abs. 1 FeV), nach ihrem Wortlaut lediglich eine öffentlich-rechtliche Verhaltenspflicht regeln, nicht aber zum Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ermächtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind aber die Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis so auszulegen, dass diese die Behörden auch dazu berechtigen, dem Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -, VRS 108, 127-141 = DAR 2005, 352; v. 01.03.2005 - 10 S 2423/04 -). Das Entsprechende gilt für § 47 Abs. 2 FeV, der die Verpflichtung zur Ablieferung eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins infolge der "Entziehung" der dem Führerschein zugrunde liegenden Fahrerlaubnis (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) regelt.



Für den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, in dem selbst eine hinsichtlich ihrer Wirkungen auf das Bundesgebiet beschränkte "Entziehung" der Fahrerlaubnis mangels einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ausscheidet, findet sich keine ausdrückliche Bestimmung (vergleichbar § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG), die die Rechtspflicht zur Abgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins regelt. Um sicherzustellen, dass der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis auch in einem solchen Fall durch das Vorweisen seines ausländischen Führerscheins nicht mehr den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken kann, sind die Rechtsnormen des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte danach grundsätzlich verpflichtet sein, den Führerschein an die Ausstellungsbehörde zurückzusenden und diese Vorgehensweise zu begründen (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG im Hinblick auf den in Absatz 2 genannten Umtausch).

b) Auch in Bezug auf die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 4 der Entscheidung) scheidet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus. Es sind keine Interessen des Antragstellers ersichtlich, die seine Belange entgegen der gesetzlichen Regelung des § 12 Satz 1 LVwVG (i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) als gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig erscheinen lassen. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung war die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Antragsteller auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von sieben Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG). ..."

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