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Landgericht Potsdam Beschuss vom 24.08.2007 - 21 Qs 95/07) - Zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauch eines rechtsmissbräuchlich erworbenen EU-Führerscheins

LG Potsdam v. 24.08.2007: Zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauch eines rechtsmissbräuchlich erworbenen EU-Führerscheins




Das Landgericht Potsdam (Beschluss vom 24.08.2007 - 21 Qs 95/07) hat entschieden:

   Der Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis, dem im Inland die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörden unanfechtbar versagt worden ist, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, wenn er die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat nur deshalb erworben hat, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bewusst zu umgehen.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland




Aus den Entscheidungsgründen:


"... I.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam fuhrt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dem Beschuldigten, der deutscher Staatsangehöriger mit ordentlichem Wohnsitz in Inland ist, war am 10. März 1997 durch das Straßenverkehrsamt … die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2, die auch zum Führen von Personenkraftwagen berechtigt, unanfechtbar versagt worden, nachdem er die medizinisch-psychologische-Untersuchung nicht bestanden hatte. Seither hat der Beschuldigte keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben. Der Beschuldigte ist durch das Amtsgericht Zossen am 12. März 2001 (Az.:) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25,– Euro verurteilt worden. Nach dem bisherigen Stand des Ermittlungsverfahrens ist dem Beschuldigten am 19. Dezember 2006 von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde in Kostrzyn eine Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen (Klasse B) und von Motorrädern (Klasse A) erteilt und zu diesem Zweck ein polnischer EU-Führerschein ausgestellt worden. Diese Fahrerlaubnis ist dem Beschuldigten nach Aktenlage durch den gesondert verfolgten … gegen Zahlung eines Geldbetrages in bislang unbekannter Höhe vermittelt worden. Der gesondert verfolgte … steht im Verdacht, bundesweit polnische EU-Fahrerlaubnisse gegen Zahlung von Geldbeträgen zwischen 1 600,– bis 4 400,– EURO gewerbsmäßig vermittelt zu haben.

Das Amtsgericht Zossen hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2007 die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten zum Zwecke der Beschlagnahme seines polnischen EU-Führerscheins angeordnet. Der Beschluss wurde am 5. Juni 2007 realisiert und der polnische EU-Führerschein mit der Nummer … beschlagnahmt. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte am selben Tag Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgerichts Zossen durch Beschluss vom 20. Juni 2007 der Beschwerde teilweise abgeholfen. Es hat die Beschwerde insoweit verworfen, als sie sich gegen die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung gerichtet hat. Die Beschlagnahme des polnischen EU-Führerscheins hat das Amtsgericht aufgehoben und die sofortige Herausgabe an den Beschuldigen angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der ursprüngliche Verdacht einer Fälschung des polnischen EU-Führerscheins nicht erhärtet habe und die in Polen ausgestellte EU-Fahrerlaubnis aus europarechtlichen Gründen in Deutschland anerkannt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 20. Juni 2007 hat die Staatsanwaltschaft unter dem 29. Juni 2007 Beschwerde eingelegt. Sie wendet ein, dass die Echtheit des Führerscheins noch nicht abschließend ermittelt worden sei. Zudem habe die unanfechtbare Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis durch das Straßenverkehrsamt Zossen vom 10. März 1997 nicht durch ein anderes Mitgliedsland der EU aufgehoben werden können.

Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, zu der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, wovon er am 17. Juli 2007 Gebrauch gemacht hat. Er hat im Wesentlichen eingewendet, dass nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ein EU-Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil in seinem Hoheitsgebiet dem Betreffenden die Fahrerlaubnis entzogen worden war; sofern eine damit im Zusammenhang stehende Sperrfrist für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war, bevor der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist Aufgrund des europarechtlichen Grundsatzes der gegenseitigen formlosen Anerkennung von in EU-Mitgliedstaaten erworbenen Führerscheinen seien Einschränkungen wie der Entzug oder die Versagung der Fahrerlaubnis nur noch im Hinblick auf ein Verhalten des Führerscheininhabers nach dessen Erwerb zulässig. Daran gemessen sei die polnische EU-Fahrerlaubnis des Beschuldigten in Deutschland uneingeschränkt wirksam.




II.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 304 StPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und zieht die Teilaufhebung des angefochtenen Beschlusses nach sich. Das Amtsgericht hat die Beschlagnahme des polnischen EU-Führerscheins zu Unrecht aufgehoben. Denn der Führerschein kommt nach dem derzeitigen Stand des Ermitttlungsverfahrens weiterhin als sachliches Beweismittel in Betracht. Ihm kommt insbesondere die erforderliche aber auch ausreichende potentielle Beweisbedeutung zu. Gegen den Beschuldigten besteht weiterhin ein Anfangsverdacht des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß den §§ 21 Abs. 1 Ziffer 1, 2 Abs. 1 StVG.

Die dem Beschuldigten am 19. Dezember 2006 von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde in Kostrzyn ausgestellte Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen (Klasse B) und von Motorrädern (Klasse A) berechtigt den Beschuldigten nicht dazu, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der Beschuldigte kann sich nicht darauf berufen, im Besitz einer gültigen ausländischen EU-Fahrerlaubnis gewesen zu sein (§ 28 Abs. 1 S. 1 FeV), die ihn im Inland zum Fahren von Kraftfahrzeugen berechtigt habe. Nach der genannten Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz (§ 7 Abs. 1 oder 2 FeV) in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Der Beschuldigte ist nach Aktenlage zwar Inhaber einer solchen EU-Fahrerlaubnis, die – entgegen der ursprünglichen Annahme der Staatsanwaltschaft – auch nicht gefälscht sein dürfte.

Es bestehen jedoch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV unterfällt. Denn die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV gilt nicht für Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihres Führerscheins ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und denen die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einer Verwaltungsbehörde zuvor bestandskräftig versagt worden war. Diese Voraussetzungen sind hier kumulativ erfüllt. Der Beschuldigte hatte auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt der Erteilung seines polnischen EU-Führerscheins am 19. Dezember 2006 seinen ordentlichen Wohnsitz tatsächlich nicht in Polen, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Brandenburg. Außerdem war ihm am 10. März 1997 durch das Straßenverkehrsamt Zossen die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 unanfechtbar versagt worden. Diese Umstände rechtfertigen es, der nachträglich in Polen ausgestellten EU-Fahrerlaubnis im Inland die Anerkennung zu versagen. Diese Bewertung verstößt weder gegen Artikel 8 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG, der durch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in innerstaatliches Recht umgewandelt worden ist, noch steht sie im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung des EuGH.


Zwar ist die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlich verbrieften Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen richtlinienkonform eng auszulegen. Die Regelung stellt eine Ausnahme zu dem Grundsatz der gegenseitigen formlosen Anerkennung der von EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dar. Der EuGH hat in der richtungsweisenden “Kapper”-Entscheidung vom 29. April 2004 (NJW 2004, 1725 ff.) festgestellt, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV insoweit nicht mit EG-Recht vereinbar sei, weil und soweit die Anerkennung eines EU-Führerscheins durch einen Mitgliedsstaat nicht deshalb verweigert werden darf, weil nach den dem ausstellenden Mitgliedsstaat vorliegenden Informationen der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Staatsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat. Daran soll auch die Regelung des § 28 Abs. 5 FeV nichts ändern, die gerade darauf abzielt, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichsam vorzubehalten. Der EuGH hat insoweit betont, dass es einer “Negation” des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen gleich käme, wenn sich ein Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Bestimmungen zeitlich unbegrenzt zu verweigern. Die Prüfung, ob die in Artikel 7 I und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Voraussetzungen, insbesondere das Wohnsitzerfordernis, für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sind, sei ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaats.

Auch die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV verstößt nach der “Kapper”-Entscheidung jedenfalls insoweit gegen EG-Recht ab danach einer nach Ablauf einer strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperre erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung versagt werde (EuGH, a.a.O.). War die Sperrfrist bei Erteilung des EU-ausländischem Führerscheins bereits abgelaufen und hätte der Betroffene daher auch im Inland eine neue Fahrerlaubnis beantragen können, könne die Anerkennung des EU-Führerscheins nicht verweigert werden, weil dieses den Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen im Bereich der EU unverhältnismäßig stark aushöhlen wurde (so auch OLG Stuttgart, Urteil v. 15. Januar 2007, Az.: 1 Ss 560/06; OLG Düsseldorf NZV 2006, 489; VGH Mannheim, ZfS 2004, 482). Hinter diesem Grundsatz steht das Anliegen, die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben als demjenigen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Ob sich aus der “Kapper”-Entscheidung des EuGH zugleich ergibt, dass eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht anerkannt werden muss, wenn zum Zeitpunkt der Neuerteilung eine im Inland gemäß § 69 a StGB verhängte Sperrfrist noch nicht abgelaufen war, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung seitdem kontrovers beurteilt. Während das Oberlandesgericht Stuttgart (DAR 2007, 15) die Auffassung vertritt, dass eine während des Laufe einer im Inland strafrechtlich verhängten Sperrfrist im Ausland erteilte EU-Fahrerlaubnis auch nicht durch Ablauf der Sperrfrist wirksam werde, haben die Oberlandesgerichte München (NJW 2007, 1153), Nürnberg (DAR 2007, 278), Saarbrücken (NStZ-RR 2005, 50) und Zweibrücken (Az.: 1 Ss 146/05) den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Insoweit streiten indes die gewichtigeren Argumente für die vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene Auflassung (so auch König/Seite, DAR 2007, 364; a.A. Schüneman/Schünemann, DAR 2007, 382 ff.), zumal der EuGH in der “Kapper”-Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass der Wohnsitzstaat für sein Territorium die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nur dann verweigern darf, wenn gegen den Betroffenen zum Zeitpunkt der Ausstellung des EU-Führerscheins noch eine Sperrfrist bestand. Letztlich mag der Streit an dieser Stelle dahinstehen, weil gegen den Beschuldigten keine derartige Sperre angeordnet worden ist.




Die nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache “Kapper” ständige Rechtsprechung ist durch Beschluss des EuGH vom 6. April 2006 (Rechtssache “Halbritter”) bekräftigt und ausgeweitet worden. Der EuGH hat insoweit festgestellt, dass unter Umständen wie “denjenigen des Ausgangsverfahrens” ein EU-Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten neuen Fahrerlaubnis nicht deswegen verweigern dürfe, weil in dem Aufnahmestaat die vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war und die für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis in diesem Staat erforderliche Fahreignungsprüfung (etwa nach § 13 Nr. 2 FeV) nicht abgelegt wurde. Die nach Ablauf einer Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis sei mithin “ipso jure” im Inland wirksam und berechtige den Inhaber so lange zum Fuhren von Kraftfahrzeugen, bis auf ihn (erneut) eine der in Artikel 9 II der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen angewendet werde. Von der Stellung eines Umschreibungsantrags im Inland könne die Wirksamkeit einer EU-Fahrerlaubnis nicht abhängig gemacht werden. Artikel 1 II i.V.m. Artikel 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG verböten es einem EU-Mitgliedstaat insbesondere, die Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis davon abhängig zu machen, dass eine erneute medizinische und psychologische Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen werde, die nach dem Recht des Wohnsitzstaates zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich sei, die vor dem Erwerb des Führerscheins in diesem Mitgliedstaat bestanden (EuGH, NJW 2006, 2173). Der EuGH hat mit der “Halbritter”-Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten. Führerscheins nicht verlangt werden darf, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihm das nationale Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufbürdet. Der EuGH hat zudem daran erinnert, dass Artikel 1 II der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten die “klare und unbedingte” Verpflichtung auferlege, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine “ohne jede Formalität” anzuerkennen, wobei diese Verpflichtung “keinen Ermessensspielraum” zulasse. Der EuGH hat zudem wiederholt, dass das Territorialitätsprinzip ausschließlich vom Erteilungsstaat überwacht werden müsse und dem Wohnsitzstaat kein nachträgliches Kontrollrecht zustehe.

Insoweit sei Artikel 8 Abs. 4 S. 1 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie als Ausnahmebestimmung zu dem allgemeinen. Grundsatz der gegenseitigen formlosen Anerkennung wiederum eng auszulegen. Der Aufnahmestaat könne seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis in derartigen Fällen nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nachErwerb der neuen Fahrerlaubnis anwenden. Mit Beschluss vom 28. September 2006 hat der EuGH seine Rechtsprechung auch auf Fälle verwaltungsbehördlicher Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt (EuGH, DAR, 2007, 77 – Rechtssache “Kremer”). § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei danach in derartigen Konstellationen wegen Unvereinbarkeit mit der 2. EG-Führerscheinrichtlinie grundsätzlich ebenfalls nicht mehr anwendbar. Der EuGH hat der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht damit enge Grenzen gesetzt. Insbesondere darf ein EU-Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis nicht deshalb ablehnen, weil bei der Ausstellung ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Artikel 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG vorlag.




Es stellt sich indes die Frage, inwieweit ausländische EU-Fahrerlaubnisberechtigungen auch in Fällen rechtsmissbräuchlichen Erwerbs durch sogenannten Führerscheintourismus anzuerkennen sind, wie er insbesondere nach den EU-Beitritten vom 1. Mai 2004 bei Deutschen, denen die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- und Drogendelikten entzogen worden war, signifikant zugenommen hat (vgl. dazu Weber NZV, 2006 500 ff. und Hailbronner/Thoms, NJW 2007, 1089).

Aus den bisherigen Entscheidungen des EuGH lässt sich nicht entnehmen, dass eine EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich und ausnahmslos anzuerkennen wäre. Ob eine Bindung an die strikte Anerkennungspflicht ausländischer Fahrerlaubnisse auch in Betracht kommt, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch EU-Recht gewährleisteten Niederlassungsfreiheit, der Freizügigkeit von Arbeitnehmern oder der Dienstleistungsfreiheit erfolgte, sondern allein zur Umgehung nationaler Bestimmungen fiir die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen oder bestandskräftig versagten Fahrerlaubnis, hat der EuGH bislang nicht ausdrücklich entschieden. Aus diesem Grunde haben das Verwaltungsgericht Chemnitz (DAR 2006, 637) und das Verwaltungsgericht Sigmaringen (DAR 2006, 640) dem EuGH entsprechende Fragen zur Entscheidung gemäß Artikel 234 EGV vorgelegt, über die der EuGH, soweit ersichtlich, bislang noch nicht entschieden hat. Die Frage, ob der europarechtliche Anerkennungsgrundsatz in dem Missbrauchseinwand seine Grenzen findet, wird in der Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit sowie in der Fachliteratur kontrovers beurteilt. Die Kammer schließt sich insoweit der von Dauer (DAR 2007, 342; derselbe, in: Hentschel, StVG, 39. Aufl., 2007, FeV, § 28 Rdnr. 7 bis 12) sowie der in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Koblenz, NJW 2007, 2650 ff. unter Abkehr der bis dahin vertreten Rechtsauffassung; OVG Greifswald, VRS 111, 396 = NJW 2007, 1154; VG Münster, BA 2007, 62; VGH Mannheim, NJW 2007, 99; OVG Münster, DAR 2006, 43; NJOZ 2006, 3751; OVG Lüneburg, DAR 2005, 704; OVG Berlin-Brandenburg, BA 2007, 193) überwiegend vertretenen Rechtsauffassung an, wonach wie folgt zu differenzieren ist.

In den Fällen, in denen EU-Bürger von ihrem Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer oder dem Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen, und wegen Wohnsitzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Ablauf einer zuvor angeordneten. Sperre nach Maßgabe der dortigen Vorschriften eine neue Fahrerlaubnis erwerben, ist diese von den deutschen Behörden ohne. Weiteres, das heißt ohne jedwede formale Einschränkung anzuerkennen. In diesen Fällen kann insbesondere kein erneuter Eignungsnachweis verlangt werden. Auch kann keine Alt fortwirkender Eignungsmangel aus der Zeit vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis angenommen werden. Gleiches gilt für die Fälle der verwaltungsbehördlichen Entziehung oder Versagung einer Fahrerlaubnis, da eine Befugnis zur Überprüfung der Entscheidung einer ausländischen Fahrerlaubnisbehörde in diesen Fällen nicht gegeben sein kann.

Eine andere rechtliche Bewertung muss jedoch in denjenigen Fällen gelten, in denen EU-Bürger in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis erwerben, ohne von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, und ohne damit im Zusammenhang ihren Wohnsitz im Ausland genommen zu haben. Denn insoweit können die vom EuGH aufgestellten Grundsätze keine Anwendung finden, weil eine offensichtlich missbräuchliche Berufung auf EU-Recht vorliegt. Die vom EuGH hervorgehobene Bedeutung der vorbehaltlosen gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen in der EU dient keinem Selbstzweck, sondern der Gewährleistung des Rechts auf Freizügigkeit. Wenn dieses Recht jedoch nicht tangiert ist, sondern lediglich unter bewusster Umgehung deutscher Eignungsvorschriften eine ausländische EU-Fahrerlaubnis bei einem anderen Mitgliedstaat erschlichen werden soll, der wegen der noch nicht erfolgten Harmonisierung der Eignungsvorschriften in der EU geringere Anforderungen an die Fahreignung stellt oder bei der der Aussteller über bestehende Eignungsmangel bewusst getäuscht wird, liegt eine offensichtlich missbräuchliche Berufung auf EU-Recht vor, die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht schutzwürdig ist (so auch EuGH, NJW 1999, 2027). Der EuGH hat in anderen Zusammenhängen mehrfach ausgesprochen, dass das Gemeinschaftsrecht die missbräuchliche oder betrügerische Anwendung von Vorschriften nicht gestattet (EuGH, BB 1996, 1116, 1117 = BeckRS 2004, 74957).

Erforderlich ist insoweit lediglich ein offensichtlicher und zweifelsfreier Umgehungstatbestand nebst innerer Tatseite, das heißt einer Umgehungsabsicht. Zwar reicht die bewusste Verletzung des Wohnsitzerfordernisses zur Feststellung einer Umgehungsabsicht ohne das Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen nicht aus. Ihr kommt jedoch indizielle Beweiskraft innerhalb der gebotenen Gesamtschau zu. Bedeutsam ist insoweit namentlich der Umstand, ob der Bewerber die ausländische Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang erworben hat. Für eine Umgehungsabsicht spricht vor allem, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Bewerber aufgrund erwiesener gravierender Eignungsmängel eine Fahrerlaubnis nach Maßgabe des Herkunftslandes hätte (wieder)erlangen können oder wenn positiv feststeht, dass der Bewerber die ausländische Fahrerlaubnisbehörde über seine erwiesenen Eignungsmängel positiv getauscht oder diese der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde zumindest nicht offenbart hat (so OVG Koblenz, NJW 2007, 2650 ff. unter Abkehr der bis dahin vertreten Rechtsauffassung; OVG Greifswald, VRS 111, 396 = NJW 2007, 1154; VG Münster, BA 2007, 62; VGH Mannheim, NJW 2007, 99; OVG Münster, DAR 2006, 43; NJOZ 2006, 3751; OVG Lüneburg, DAR 2005, 704; OVG Berlin-Brandenburg, BA 2007, 193; a.A. OVG. Hamburg, NJW 2007, 1160; OVG Rheinland-Pfalz, NZV 2006, 605; Schünemann/Schünemann, a.a.O.).




Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, dass in Fällen offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Erlangung einer EU-Fahrerlaubnis die Regelungsziele der EU-Führerscheinrichtlinie, die darin bestehen, durch Wahrung und Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs die Freizügigkeit von Personen zu fördern, nicht nur nicht tangiert sind, sondern ins Gegenteil verkehrt werden. In den Missbrauchsfällen hat ein Fahrungeeigneter eine nicht anerkennungsfähige Fahrerlaubnis erlangt. In diese Richtung weisen im Übrigen auch die Bestimmungen der 3. Führerscheinrichtlinie. So sieht Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften in Kenntnis und in dem Bestreben der Bekämpfung des Führerscheintourismus vor, dass ein Mitgliedstaat “zwingend” die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Artikel 18 der besagten Richtlinie deren Artikel 11 Abs. 4 erst am 19. Januar 2009 gilt Auch gegenüber dem ausstellenden Mitgliedstaat stellt sich die Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis als geboten dar, zumal der Ausstellerstaat ohnehin zur sofortigen Rücknahme der Fahrerlaubnis verpflichtet ist und die Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses mit der Vertragsverletzungsklage nach Artikel 227 EGV gerügt werden Kann. Daraus folgt, dass eine EU-Fahrerlaubnis, die unter missbräuchlicher Berufung auf EU-Recht erworben wurde, nicht ipso iure in Deutschland wirksam ist, sondern wegen des in diesem Fall anwendbaren § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 FeV nur nach einer antragsgebundenen Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV genutzt werden darf. Inhaber einer solchen im Ausland erschlichenen Fahrerlaubnis sind mithin gemäß § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland solange nicht berechtigt, bis eine positive Zuerkennungsentscheidung nach Abs. 5 ergangen ist.

Daran gemessen besteht hier auf der Grundlage des bisherigen und weiterhin ergebnisoffen zu führenden Ermittlungsverfahrens zumindest der erforderliche aber auch ausreichende Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte seine polnische EU-Fahrerlaubnis unter Umgehung der nationalen Bestimmungen dadurch erschlichen hat, dass er der polnischen Fahrerlaubnisbehörde in Kostrzyn die in Deutschland bestandskräftig festgestellten charakterlichen Eignungsmängel nicht offenbart und zudem einen ordentlichen Wohnsitz in Polen bloß vorgetäuscht hat. Die bisherigen Ermittlungserkenntnisse deuten zudem daraufhin, dass sich die Anstrengungen des Beschuldigten zur Erlangung der inkriminierten Fahrerlaubnis im Wesentlichen darin erschöpft haben, einen Geldbetrag an einen gewerbsmäßigen Fahrerlaubnisvermittler zu zahlen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich Ende des Jahres 2006 wegen eines anderweitigen, über den Erwerb der Fahrerlaubnis hinausgehenden gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nach Polen begeben haben könnte. Etwas anderes hat auch der Beschuldigte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 5. Juni 2007 nicht behauptet Der Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis ist daher kein Ausdruck von Freizügigkeit, die durch Anerkennung seiner Fahrerlaubnis gefördert werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte im Rahmen des Erwerbs seiner polnischen Fahrerlaubnis gegenüber den dortigen Behörden die bei ihm bestehenden Eignungsbedenken aufgedeckt hat oder dass er unabhängig davon zum Nachweis seiner Eignung einer entsprechenden Begutachtung unterzogen worden ist, die den gerade für derartige Fälle ausdrücklich in Nr. 14 der Anlage III der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Mindestanforderungen genügte. Es spricht daher vieles dafür, dass der Beschuldigte die Unkenntnis der polnischen Fahrerlaubnisbehörden von seinen Eignungsmängeln und deren gerichtsbekannte vergleichsweise geringe Prüfungsdichte jeweils bewusst ausgenutzt hat (vgl. dazu auch VGH Mannheim, NJW 2007, 99).

Der Gebrauch einer rechtmissbräuchlich erlangten EU-Fahrerlaubnis stellt sich nach Ansicht der Kammer als strafbewehrtes Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG dar. Dem stehen auch nicht die vom Oberlandesgericht München (NJW 2007, 1153; ZfS 2007, 170, 171) angeführten Bedenken, namentlich die formelle Bestandskraft der ausländischen EU-Fahrerlaubnis und das Bestimmtheitsgebot, entgegen. Denn der erteilten EU-Fahrerlaubnis kommt aufgrund ihrer bloß formellen Bestandskraft keine den Tatbestand des § 21 StVG kategorisch ausschließende Wirkung zu.

Ihr kann insbesondere keine tatbestandsausschließende Bindungswirkung beigemessen werden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der verwaltungsakzessorischen Natur des § 21 StVG herleiten. Denn ein Grundsatz strikter und vorbehaltloser Verwaltungsakzessorietät existiert im Bereich eines fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsakts nicht. So hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 330 d Nr. 5 StGB bezogen auf das Umweltstrafrecht klargestellt, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten im Falle einer durch Drohung, Bestechung, Kollusion und Täuschung erwirkten Genehmigung wie genehmigungsloses Handeln zu bewerten ist. Der Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät gilt nicht schrankenlos und wird insoweit ebenfalls durch den Gedanken des Rechtsmissbrauchs durchbrochen (Dauer, DAR 2007, 342; Horn, in: Systematischer Kommentar zum StGB, vor § 324 Rdnr. 14; derselbe, in: NJW 1988, 2388; a.A.: Cramer/Heine, in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., 2006, vor § 324 Rdnr. 16a ff; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., 2007, vor § 324 Rdnr. 7, 9; OLG Nürnberg, StV 2007, 417, 418; und BGH zur Bindungswirkung einer portugiesischen Entsendebescheinigung, NJW 2007, 233 ff.).

Der aus der Notwehrlehre unter dem Stichwort der Absichtsprovokation bekannte Missbrauchsgedanke dient dazu, durch Einschränkung einer nur als formal empfundenen Rechtfertigung den Rechtsgüterschutz zu erhöhen. Für eine Gleichstellung rechtsmissbräuchlichen und genehmigungslosen Verhaltens im Bereich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis spricht insbesondere das durch § 21 StVG geschützte Rechtsgut, das in der Gewährleistung und in dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs besteht. Dieses Rechtsgut wird freilich von solchen Verkehrsteilnehmern, die im Besitz überhaupt keiner Fahrerlaubnis sind, gleichermaßen bedroht wie von solchen, denen aufgrund charakterlicher Eignungsmängel schwerwiegendes Verkehrsgefährdungspotential zukommt und die sich eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland durch Täuschung erschlichen haben. Eine Gleichstellung beider Gruppen stellt insoweit auch ein kriminalpolitisches Bedürfnis dar, um einer Gefährdung des Straßenverkehrs wirksam entgegen treten zu können. Auch der Beschuldigte konnte angesichts der Umstände, unter denen er den Führerschein “erworben” hat, nicht auf den Bestand der polnischen EU-Fahrerlaubnis vertrauen. Sein Vertrauen verdient schon deshalb keinen Schutz, weil er den Erlass eines offensichtlich materiell fehlerhaften Verwaltungsakts durch Täuschung bewusst heraufbeschworen hat. Aus richtungsgleichen Gründen dürfte auch die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 StGB eher fern liegen (vgl. dazu auch OLG Nürnberg, a.a.O., 418). Auch das. Bestimmtheitsgebot steht der Einschränkung des europarechtlichen Anerkennungsgrundsatzes bei rechtmissbräuchlicher Erschleichung von EU-Fahrerlaubnissen nicht entgegen, da der Tatbestand des § 21 StVG bei richtlinienkonformer Auslegung unter Beachtung von § 28 Abs. 4 FeV hinreichend bestimmbar bleibt und seine Konturen gerade nicht einbüßt.



Der Beschuldigte verfügt auch über keine Zuerkennungsentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV. Der Führerschein unterliegt als die Fahrerlaubnis verbriefendes Legitimationspapier der Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 StPO, zumal durch Vorlage des ausländischen Führerscheins der unzutreffende und im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs zu vermeidende Eindruck erwecke werden könnte, dass der Beschuldigte zur Teilnahme, am Straßenverkehr berechtigt sei.

Die Kammer hat sich schlussendlich auch nicht veranlasst gesehen, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Chemnitz und Sigmaringen auszusetzen, zumal es sich bei der hier getroffenen Beschwerdeentscheidung betreffend die Aufrechterhaltung der Führerscheinbeschlagnahme ohnehin nur um eine vorläufige strafprozessuale Entscheidung handelt. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass bei vorläufiger Bewertung der von dem Beschuldigten, ausgehenden Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs das dem gegenüberstehende Interesse des Beschuldigten an der Teilnahme daran deutlich überwiegt und dieses dahinter zurückstehen muss. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen insbesondere darauf zu erstrecken haben, unter welchen Umständen der Beschuldigte seine Fahrerlaubnis in Polen erworben hat. ..."

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