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BayObLG Beschluss vom 19.12. 2001 - 1St RR 125/01 - Vorlagefragen an den EuGH zur Anbringung von Überführungskennzeichen

BayObLG v. 19.12.2001: Vorlagefrage an den EuGH zur Verwendung eines italienischen Überführungskennzeichens für eine Fahrt von Deutschland nach Italien




Das BayObLG (Beschluss vom 19.12. 2001 - 1St RR 125/01) hat dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren folgende Frage vorgelegt:

   "Ist Art. 29 EG-Vertrag dahingehend auszulegen, daß diese Vorschrift einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die es unter Strafe stellt, daß ein Staatsangehöriger der italienischen Republik, der dort ein von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugeteiltes Überführungskennzeichen erhält, dieses Kennzeichen an ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkauf angebotenes Fahrzeug anbringt und anschließend dieses Fahrzeug von der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen in die Republik Italien verbringt?"

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Verwendung EU-ausländischer Überführungskennzeichen in Deutschland

Zum Sachverhalt:


Der Angeklagte fuhr am 24.8.2000 gegen 11.35 Uhr mit dem Pkw Typ BMW, den er zuvor bei einer bisher unbekannten Gebrauchtwagenfirma in der Bundesrepublik Deutschland gekauft hatte, auf der Bundesautobahn A 99 in Richtung S bei Kilometer 40.200 im Gemeindegebiet V. An dem Fahrzeug befand sich das italienische Überführungskennzeichen ....

Nach Auffassung des Amtsgerichts Ebersberg hat der Angeklagte an sich sowohl gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG als auch gegen § 69a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 StVZO verstoßen, da es nicht zulässig sei, in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fahrzeuge mit italienischen Überführungskennzeichen zu versehen und dann mit diesen auf Straßen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu fahren. Nach dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Probe- bzw. Überführungskennzeichen zwischen Italien und Deutschland vom 22.12.1993, in Kraft getreten am 1.1.1994 (VkBl 1994 S. 94 f.), sei es nämlich nur zulässig, im jeweiligen Land erworbene Fahrzeuge mit dortigen Überführungskennzeichen zu versehen und dann im anderen Vertragsland damit zu fahren. Daher sieht das Amtsgericht den objektiven Tatbestand des § 22 StVG an sich als erfüllt an. Der Angeklagte habe sich lediglich deshalb nicht strafbar gemacht, weil das erwähnte deutsch-italienische Abkommen missverständlich formuliert sei und er deshalb sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne. Der Angeklagte wurde daher letztlich aus diesem Grund freigesprochen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat die Staatsanwaltschaft München II Revision eingelegt.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Senat kommt in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht zu der Überzeugung, daß der Angeklagte zu Unrecht freigesprochen wurde. Vielmehr wäre er gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG zu verurteilen gewesen. Nach Auffassung des Senats deckt das erwähnte deutsch-italienische Abkommen nur die Überführung von Fahrzeugen mit italienischem Überführungskennzeichen von der Republik Italien in die Bundesrepublik Deutschland. Dagegen ist der hier zur Entscheidung stehende Fall, die Überführung eines in der Bundesrepublik Deutschland gekauften und hier mit einem italienischen Überführungskennzeichen versehenen Fahrzeugs in die Republik Italien durch das deutsch-italienische Abkommen vom 22.12.1993 nicht gestattet. Obwohl das Problem der sogenannten Fernzulassung schon seit dem Jahre 1967 bekannt war (vgl. die Anfrage an den Bundesminister für Verkehr vom 26.5.1967 und dessen Antwort vom 12.6.1967 Bl. 47/48 d.A.), wurde diese Frage im Abkommen vom 22.12.1993 keiner Lösung zugeführt. Folgerichtig vertrat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr in seiner Pressemitteilung vom 28.2.1994 (Bl. 51 d.A.) die Auffassung, daß auch nach Inkrafttreten der deutsch-italienischen Vereinbarung am 1.1.1994 in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fahrzeuge nicht mit italienischen, sondern nur mit deutschen Überführungskennzeichen nach Italien überführt werden dürfen. Nach alledem ist davon auszugehen, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG erfüllt hat. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Amtsgerichts Ebersberg, daß die Strafbarkeit des Angeklagten an einem unvermeidbaren Verbotsirrtum scheitert. Die hohen Anforderungen, die Rechtsprechung und Schrifttum an die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums stellen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 17 Rn. 7 ff.), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.



III.

Einer Verurteilung des Angeklagten könnte jedoch Art. 29 EG-Vertrag entgegenstehen. Der Senat hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung dieser Vorschrift. Das im deutsch-italienischen Abkommen angesprochene Überführungskennzeichen dient der Erleichterung des Exports bzw. Imports von Kraftfahrzeugen zwischen beiden Mitgliedsstaaten und damit letztlich dem Warenaustausch der Gemeinschaft. Bei dem Verbot, in der Bundesrepublik Deutschland gekaufte Fahrzeuge mit italienischen Überführungskennzeichen zu versehen und in die Republik Italien zu überführen, könnte es sich um eine Maßnahme gleicher Wirkung handeln (vgl. Lenz, EG-Vertrag 2. Aufl. Anm. zu Art. 29 i.V.m. Art. 28 Rn. 20 f.), denn ein deutscher Exporteur kann einfacher die Zulassung eines Kraftfahrzeugs durchführen als ein italienischer Importeur. Die Auslegungszweifel des Senats werden verstärkt durch den Gedanken, der im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.2.1996 (Rechtssache 193/94) zum Ausdruck gekommen ist. In Anlehnung an diese Entscheidung wäre daran zu denken, eine strafrechtliche Sanktion für das Verhalten des Angeklagten als unverhältnismäßig anzusehen, wenn dieser ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat führt, das in dem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß versichert und zugelassen worden ist. Somit könnten aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts keine anerkennenswerten Gründe für ein Verbot der sogenannten Fernzulassung und erst recht nicht für Sanktionen des Strafrechts oder auch nur des Ordnungswidrigkeitenrechts bestehen. ..."

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