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OLG Hamm Urteil vom 15.03.1989 - 20 U 291/88 - Zum Risikoausschluss, wenn ein nicht mit dem Halter identischer Fahrzeugführer einen Schaden an einem anderen Fahrzeug desselben Halters verursacht

OLG Hamm v. 15.03.1989: Der Risikoausschluss des
§ 4 Nr. 1 KfzPflichtVersVO greift ein, wenn ein nicht mit dem Halter identischer Fahrzeugführer einen Schaden an einem anderen Fahrzeug desselben Halters verursacht.


Nach wohl herrschender Meinung ist die Risikoausschluss-Klausel des § 4 Nr. 1 Kfz.-PflichtVersVO (früher § 11 Nr. 2 AKB) auch dann anwendbar, wenn ein nicht mit dem Halter identischer Fahrzeugführer schuldhaft einen Schaden an einem anderen Fahrzeug desselben Halters herbeigeführt hat (OLG Hamm VersR 1981, 825; VersR 1989, 108; NZV 1990, 155; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 904; LG Lübeck VersR 1971; LG Fulda VersR 1973, 510; LG Mainz NJW 1974, 243; LG Köln VersR 1985, 1031; AG Köln ZfS 1984, 182; Prölls / Martin, VVG, Anm. 3 a zu § 11 AKB).

Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Das OLG Hamm (Urteil vom 15.03.1989 - 20 U 291/88) z. B. hat entschieden:

   Beschädigt ein mitversicherter Fahrer eines Pkw einen anderen Pkw und stehen beide Kfz im Eigentum einer Person, hat diese keinen Anspruch gegen den Versicherer des auffahrenden Pkw wegen der Schäden an dem anderen Kfz. Dabei ist unerheblich, ob er hinsichtlich des auffahrenden Pkw VN ist.


Beschädigt ein mitversicherter Fahrer eines Pkw einen anderen Pkw und stehen beide Kfz im Eigentum einer Person, hat diese keinen Anspruch gegen den Versicherer des auffahrenden Pkw wegen der Schäden an dem anderen Kfz. Dabei ist unerheblich, ob er hinsichtlich des auffahrenden Pkw VN ist.

Zum Sachverhalt:


Der Kl., der der Halter und Eigentümer eines Alfa Romeo war, kaufte am 23.11.1987 von S. einen VW Golf, der bei dem Bekl. haftpflichtversichert war.

Der Kl. überführte den Golf, den er nach dem Kaufvertrag binnen sieben Tagen abzumelden hatte, mit Hilfe seiner Freundin, und zwar fuhr er mit seinem Alfa Romeo voraus, seine Freundin folgte mit dem Golf. An einer Ampel fuhr sie auf den Alfa Romeo auf. An diesem entstand ein Sachschaden in Höhe von 5329,53 DM. Diesen sowie den Minderwert von 750 DM, die Gutachterkosten von 394,44 DM und eine Unkostenpauschale von 30 DM, insgesamt 6503,97 DM, klagte der Kl. ein.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:

"... Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, folgt aus § 11 Nr. 2 AKB, dass der Bekl. in einem solchen Fall nicht haftet. Der Kl. kann allerdings, auch wenn er möglicherweise VN der Haftpflichtversicherung für den VW Golf ist, weil das Versicherungsverhältnis nach § 6 Abs. 1 AKB auf ihn überging, Dritter i. S. des § 3 Nr. 1 PflVG sein, soweit ihm ein vom Versicherungsvertrag gedeckter Anspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zusteht (BGH VersR 1986, 1010). Er kann deshalb einen Direktanspruch gegen den Bekl. haben. Ob das Versicherungsverhältnis tatsächlich auf ihn übergegangen ist, kann deshalb offenbleiben. Dies schließt jedenfalls eine Inanspruchnahme des Bekl. nicht aus. Es sei aber hinzugefügt, dass der Senat die Auffassung des Kl., dass § 6 Abs. 1 AKB wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des AGBG unwirksam sei, nicht teilt.

Als Haftpflichtanspruch, für den der Bekl. einzutreten hätte, kommt hier ein Schadensersatzanspruch des Kl. gegen seine Freundin aus unerlaubter Handlung und/oder nach § 18 StVG wegen schuldhafter Beschädigung des Alfa Romeo in Betracht. Dass die Freundin die Schuld an dem Auffahrunfall trägt, wird von den Parteien nicht erörtert, sondern als selbstverständlich unterstellt. Da ihre Alleinschuld nach der Unfallsituation naheliegt, geht auch der Senat davon aus.

Der Kl. hat aber einen Anspruch gegen den Bekl. nach § 3 Nr. 1 PflVG "nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis". Der Versicherer aber ist hier nicht leistungspflichtig. Grundsätzlich hat er zwar für den vom mitversicherten Fahrer eines Fahrzeugs (§ 10 Nr. 2 c AKB) verursachten Schaden zu haften. Das gilt aber nach dem Risikoausschluss des § 11 Nr. 2 AKB nicht für Haftpflichtansprüche des VN, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden. Die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel sind hier gegeben:

Der Kl. ist - wenn schon nicht VN zumindest der Eigentümer des versicherten Golf. Das bezweifelt auch der Kl. selbst nicht. Mit der Übergabe des Wagens hat der Verkäufer zugleich das Eigentum auf den Kl. übertragen. Dass es bis zur Ab- oder Ummeldung nach dem Vertrag sieben Tage dauern durfte, ist allenfalls für die Übernahme der Haltereigenschaft bedeutsam; den Eigentumsübergang hinauszuschieben bestand nach den Interessen der Vertragsparteien keinerlei Anlass. Der Haftpflichtanspruch des Kl. richtet sich gegen seine Freundin, die mitversicherte Person ist, wie bereits dargelegt. Grundlage des Anspruchs ist schließlich ein Sachschaden, nämlich der am Alfa Romeo des Kl. Damit sind die Voraussetzungen der Ausschlussklausel eindeutig erfüllt.




Der Kl. ist demgegenüber der Auffassung, die Ausschlussklausel erfasse nur Sachschäden an dem versicherten Fahrzeug. Niemand könne auf den Gedanken kommen, das Wort "mitversichert" mit anderen Vermögensteilen als dem versicherten Fahrzeug zu verbinden. Nur dessen Beschädigung könne sinnvollerweise aus dem Versicherungsschutz ausgeklammert werden; es bestehe hingegen kein Grund, das gesamte Vermögen des VN ungeschützt zu lassen. Das gelte erst recht, wenn VN, Halter und Eigentümer drei verschiedene Personen seien und somit drei Vermögen aus dem Haftungsschutz herausfielen.

Diese Auffassung des Kl. ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Ausschlussklausel nicht zu vereinbaren. Diese spricht allgemein von Sach- und Vermögensschäden des VN, Eigentümers und Halters und erfasst damit alle seine Sachen und sein gesamtes Vermögen. Wäre nur das versicherte Fahrzeug gemeint, so erübrigte es sich, Vermögensschäden zu erwähnen. Vor allem aber wäre dann die Klausel völlig überflüssig, weil Haftpflichtansprüche wegen der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs schon nach § 11 Nr. 3 AKB von der Versicherung ausgeschlossen sind.

Der Hinweis des Kl., das Wort "mitversichert" beziehe sich doch offenbar auf das versicherte Fahrzeug, ist durchaus zutreffend, rechtfertigt aber nicht den von ihm daraus gezogenen Schluss. Denn sowohl der VN oder Halter oder Eigentümer einerseits als auch die mitversicherte Person (in der Regel der Fahrer) andererseits haben diese Stellung im Hinblick auf das versicherte Fahrzeug. Die von der Haftung ausgenommenen Sach- und Vermögensschäden aber können sich nur auf die genannten Anspruchsteller, nicht hingegen auf die mitversicherte Person, die den Anspruchsgegner bildet, beziehen. Insoweit lässt sich auch der Standpunkt von Stiefel/Hofmann (AKB 13. Aufl. § 11 Rdn. 12, der offenbar nur weitere Fahrzeuge des VN, nicht aber sein sonstiges Vermögen aus dem Geltungsbereich des § 11 Nr. 2 AKB ausklammern will, nicht mit seinem Hinweis rechtfertigen, dass für das geschädigte Fahrzeug -hier den Alfa Romeo - ein besonderer Versicherungsvertrag abgeschlossen sei. Nach der Regelung des § 11 Nr. 2 AKB kommt es nicht darauf an, ob die beschädigte Sache ein Fahrzeug ist oder nicht, und auch nicht darauf, ob sie versichert ist oder nicht. Die Worte "VN" und "mitversicherte Person" beziehen sich allein auf das schadensstiftende Fahrzeug, hier den Golf.

Soweit ersichtlich, wird die dargelegte Auslegung - außer von Stiefel/Hofmann einhellig vertreten (Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 11 AKB Anm. 3 am. w. Nachw.; vgl. ferner die Nachweise bei Stiefel/Hofmann aaO). Dass bei Personenverschiedenheit von VN, Halter und Eigentümer gleich drei Vermögensmassen ungeschützt bleiben, ist notwendige Folge der Aufsplitterung dieser meist in einer Hand vereinigten Positionen.

Der dargelegten Auslegung steht auch nicht der Gedanke entgegen, dass Versicherungsbedingungen nach Möglichkeit so auszulegen sind, dass keine Lücken im Versicherungsschutz entstehen. Denn zum einen ist die Klausel, wie dargelegt, eindeutig. Zum anderen sind Lücken im Versicherungsschutz jedenfalls nicht in unzumutbarem Umfang zu erwarten. So kann sich der Kfz-Führer durch eine besondere Fahrerversicherung absichern. Der VN, Eigentümer oder Halter ist, soweit es um Körperschäden geht, ohnehin geschützt, weil diese vom Ausschluss nicht erfasst werden. Soweit es um Sach- und Vermögensschäden geht, können diese jedenfalls teilweise abgesichert werden, so bei Fahrzeugen durch eine Vollkaskoversicherung.



Der Senat hält die Klausel auch nicht für überraschend i. S. des § 3 AGBG und deshalb für unwirksam. Als Ausschlussklausel ist sie durch die Überschrift des § 11 AKB deutlich gekennzeichnet. Sie ist nicht so ungewöhnlich, dass ein VN keinesfalls mit ihr zu rechnen brauchte. Dass überhaupt Schäden des VN von der Versicherung ausgenommen werden, die nicht er selbst, sondern eine mitversicherte Person verursacht hat, ist die Kehrseite dessen, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich auf mitversicherte Personen ausgedehnt ist.

Dann muss ein VN auch damit rechnen, dass ein von einem Mitversicherten verursachter Schaden unter denselben Bedingungen ausgeschlossen ist wie ein von ihm selbst verursachter. Hätte aber der Kl. selbst seinen Golf gefahren und seine Freundin den Alfa Romeo, so käme eine Haftung des Versicherers für den Auffahrunfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kl. als VN seinen Schaden selbst verursacht hätte und ihm somit kein Haftpflichtanspruch zustünde, da ein Anspruch gegen sich selbst begrifflich ausgeschlossen ist.

Der Versicherungsschutz wird durch die Ausschlussklausel auch nicht unzumutbar ausgehöhlt. Wie bereits dargelegt, kann der VN, Eigentümer oder Halter einen Teil der Sachschäden anderweitig versichern; für Personenschäden wird ohnehin gehaftet. ..."

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