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Landgericht Freiburg Urteil vom 16.12.1976 - 3 S 126/76 - Keine Haftung des Halters bei Eigenschädigung des Fahrzeugführers

LG Freiburg v. 16.12.1976: Keine Haftung des Halters bei Eigenschädigung des Fahrzeugführers




Das Landgericht Freiburg (Urteil vom 16.12.1976 - 3 S 126/76) hat entschieden:

   Wer als Fahrer eines fremden Kraftwagens (hier: seines Arbeitgebers) mit diesem bei einem Auffahrunfall sein eigenes, von seiner Ehefrau gesteuertes Fahrzeug beschädigt, kann nicht Ersatz seines Schadens vom Halter des von ihm geführten Wagens bzw. dessen Haftpflichtversicherer verlangen.

Siehe auch
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Zum Sachverhalt:


Der Kl. war Arbeitnehmer der Bekl. zu (1). Mit deren Firmenwagen, der bei der Bekl. zu (2) haftpflichtversichert war, fuhr er aus Unaufmerksamkeit auf seinen eigenen vor ihm fahrenden Wagen auf, der von seiner Ehefrau gelenkt wurde. Den dabei entstandenen eigenen Schaden verlangte er von den Bekl. ersetzt.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Kl. kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, für dessen Überprüfung die Kammer sachlich zuständig wäre, Ersatz seines Unfallschadens verlangen. Er kann nicht, was gegenüber der Bekl. zu (1) keiner Begründung bedarf, gegen die Bekl. zu (2), wie das AG zu Recht angenommen hat, aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 18 StVG, jeweils 1. Vbdg. m. § 3 Ziff. 1 PflVG, vorgehen. Denn, ohne dass auf die Frage der Deckungsverpflichtung der Versicherung einzugehen wäre, fehlt es bereits am Tatbestand der genannten Haftungsnormen. So setzt der deliktische Anspruch des § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass das Eigentum "eines andern" verletzt wurde.

Da hier jedoch der Kl. seine eigene Sache beschädigt hat, Schädiger und Geschädigter also personengleich sind, scheidet dieser Anspruch aus.

Aus denselben Gründen findet auch eine Haftung der Bekl. zu (2) aus § 18 StVG i. Vbdg. m. § 3 Ziff. 1 PflVG nicht statt. Diese Vorschrift, die sich von § 823 Abs. 1, BGB im wesentlichen nur dadurch unterscheidet, dass sie eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., Band I, Rdnr. 3 zu § 18 StVG) normiert bzw. die Haftung des Fahrers auf die Grenzen des § 12 StVG beschränkt, setzt zwar nicht wie § 823 Abs. 1 BGB bereits vom Wortlaut ihres Tatbestands her voraus, dass ein Dritter geschädigt wird. Schon begrifflich ist es aber nicht denkbar, dass ein Geschädigter "gegen sich selbst" vorgehen kann. Deshalb kann der Anspruch aus § 18 StVG für den Fall, dass der Fahrzeugführer mit dem Geschädigten identisch ist, nicht eingreifen, da die Verletzung "eines anderen" ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 18 StVG ist. ...


Auch eine gem. § 3 Ziff. 2 PflVG gesamtschuldnerische Haftung der Bekl. aus § 7 Abs. 1 StVG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Anders als bei § 823 Abs. 1 BGB und § 18 StVG sind hier bei einem Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG Anspruchsberechtigter, der geschädigte Kl., und Anspruchsgegner, der Halter, personenverschieden. Denn bei dem Betrieb des Firmenwagens wurde nicht eine dem Halter, sondern dem Kl. gehörende Sache beschädigt. Deshalb ließe sich allein vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG her eine Haftung der Bekl. bejahen. Eine solche formale Anwendung dieser Norm stünde aber nicht im Einklang mit dem Grundsatz unseres Schadenersatzrechts, da wie bereits dargelegt selbstverschuldete Schäden an eigenen Rechtsgütern nicht ersatzfähig sind, und entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Haftungsvorschriften des StVG. ...

Das (frühere) KFG wollte keinesfalls etwas an dem Grundsatz ändern, dass ein selbstverschuldeter Eigenschaden nicht erstattungsfähig ist. Auch weiterhin sollten lediglich Eingriffe in einen fremden, nicht jedoch in den eigenen Rechtskreis eine Schadenersatzpflicht begründen können. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass der Kl., der als Führer des Kfz im gleichen Rechtskreis wie der Halter steht, nicht schützenswerter Außenstehender ist und sein eigener Schaden damit nicht in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG fällt.

Das Ergebnis, dass der Kl. seinen Schaden nicht gem. § 7 Abs. 1 StVG geltend machen kann, wird auch durch konkrete Normen des StVG bestätigt. So besagt der § 7 Abs. 2 S. 2 StVG ausdrücklich, dass ein die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG ausschließendes unabwendbares Ereignis insbesondere dann vorliegt, wenn der Schaden auf das Verhalten des Verletzten hier des Kl. zurückzuführen ist und Halter und Führer jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Dass die Bekl. zu (1) als Halterin ihres Fahrzeugs ihrer Sorgfaltspflicht, die sich auf eine pflichtgemäße Auswahl und Beaufsichtigung des Fahrzeugführers sowie die Sorge um die Instandhaltung und Betriebssicherheit des Kfz beschränkt (Müller aaO Rdnr. 223 zu § 7 StVG), nicht nachgekommen ist, ist nicht behauptet. Dagegen hat der Führer die ihm gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Dies kann jedoch bei dem vorliegenden atypischen Sachverhalt die Annahme eines für den Halter unabwendbaren Ereignisses nicht ausschließen. Denn hier ist die Besonderheit gegeben, dass KfzFührer und Verletzter personenidentisch sind, was nicht zu Lasten des Halters gehen darf. Insoweit muss die Tatsache, dass der Verletzte als Führer des Fahrzeugs zwangsläufig auch "im Lager" des Halters steht, im Interesse einer sachgerechten Lösung außer Betracht bleiben. Aus diesem Grund ist ein unabwendbares Ereignis zu bejahen und die Haftung der Bekl. aus § 7 Abs. 1 StVG ausgeschlossen.



Dies ergibt sich, wie das AG zu Recht angenommen hat, auch aus § 8, 2. HS StVG. Nach dieser Vorschrift haftet der Halter dann nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Verletzte beim Betrieb des Kfz tätig war. Entgegen der Auffassung des Kl. greift diese Ausnahmevorschrift auch hier ein; denn die verschärfte Haftung des Halters sollte nach der Begründung des 2. Entwurfs zum KFG nur bezwecken, das Publikum, also Außenstehende, vor den Gefahren des Kraftverkehrs zu schützen. Dagegen sollten diejenigen Fälle ausgenommen bleiben, in welchen der Verletzte die Gefahr eines Eigenschadens freiwillig übernommen hat (Verhandlungen des Reichstags, Band 248, Nr. 988). Ein Fahrer setzt sich mit dem Führen eines Kfz im Straßenverkehr immer einer erhöhten Gefahr aus, an eigenen Rechtsgütern Schaden zu erleiden. Für solche Schäden schließt § 8, 2. HS StVG die Inanspruchnahme des Halters gemäß § 7 Abs. 1 StVG aus. Ob dabei der Körper bzw. die Sachen des beim Betrieb des Kfz Tätigen innerhalb oder wie hier außerhalb des Kfz beeinträchtigt werden, kann an dieser Rechtsfolge nichts ändern. Demnach sind die Bekl. dem Kl. auch aus § 7 Abs. 1 StVG nicht zum Schadenersatz verpflichtet.

Dagegen hält es die Kammer für nicht ausgeschlossen, dass die Bekl. zu (1) nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen für den Schaden des Kl. einzustehen hat.

Einer Entscheidung dieser Frage durch die Kammer bedarf es jedoch nicht, weil für einen solchen Anspruch die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben ist (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG)..."

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