Das Verkehrslexikon

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Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug

Problem und Fallgestaltungen: Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug




Siehe auch
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
und
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?




Wenn sich bei der Beteiligung zweier Fahrzeuge an einem Unfall die Rollen der beteiligten Personen in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Halter, bzw. Eigentümer und als Fahrzeugführer überschneiden, bzw. wenn beide Fahrzeuge derselben Person gehören, tauchen eine Reihe haftungsrechtlicher und versicherungsrechtlicher Probleme auf, deren Lösung bisher nicht ganz einhellig gefunden wurde.

Es sind hauptsächlich zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
  1.  Der Fahrzeugführer F fährt mit dem Wagen des Halters H schuldhaft gegen sein eigenes geparktes Fahrzeug, oder F (die Ehefrau) fährt mit dem Wagen des H (ihres Ehemannes) auf das eigene vorausfahrende Fahrzeug auf, das von H (ihrem Ehemann) geführt wird.

  2.  Der Fahrzeugführer F fährt mit einem Fahrzeug des H schuldhaft auf ein Fahrzeug auf, dessen Halter und Eigentümer ebenfalls H ist


Zur Vereinfachung soll unterstellt werden, dass es in beiden Fallgestaltungen lediglich um die Schadensersatzansprüche desjenigen Eigentümers geht, dessen Fahrzeug schuldlos in den Unfall verwickelt wurde und dass der Unfall für ihn jeweils unabwendbar im Sinne des § 17 III StVG war.

Bevor darüber entschieden werden kann, ob in einem solchen Fall der Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs in Anspruch genommen werden kann oder ob der Direktanspruch gegen diesen wegen des Risikoausschlusses nach § 4 Nrn. 1 oder 2 der Kfz.-PflichtversVO (früher § 11 Nrn. 2 und 3 AKB) ausgeschlossen ist, muss erst einmal feststehen, dass in einer der beiden Fallgestaltungen überhaupt ein Haftpflichtanspruch des Geschädigten gegen den verursachenden Fahrzeugführer besteht. Denn gem. § 2 I Kfz.-PflichtVersVO (früher § 10 I AKB) ist das Bestehen eines privatrechtlichen Haftungsanspruchs Voraussetzung für eine Leistungspflicht des Versicherers.

Bei der Fallgestaltung 1 stellt sich also die Frage, ob F als Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs vom Halter des verursachenden Fahrzeugs (dessen Führer er selbst war) Ersatz aus der Gefährdungshaftung nach dem StVG verlangen kann (Ansprüche aus unerlaubter Handlung scheiden hier aus, weil er gegen sich selbst als Fahrer solche nicht haben und weil den gar nicht handelnden Halter kein Verschulden treffen kann).

Bei der Fallgestaltung 2 ist zu fragen, ob dem H. Schadensersatzansprüche gegen den F sowohl aus unerlaubter Handlung wie auch nach dem StVG zustehen.

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