Eigenanteil an den Krankenhauskosten - ersparte Verpflegungskosten
 

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Personenschaden - Schadensersatz - Schadenspositionen - Vermehrte Bedürfnisse


Eigenanteil an den Krankenhauskosten - ersparte Verpflegungskosten


Eine Erstattung der Kosten für die Eigenbeteiligung am stationären Krankenhausaufenthalt kann in der Regel nicht verlangt werden, weil in dem entsprechenden Zeitraum häusliche Verpflegungskosten in mindestens der gleichen Höhe erspart wurden; dies muß im Wege der sog. Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden.

In der Regel wird in der Schadenregulierung der vom verletzten Geschädigten zu zahlende Eigenanteil an den stationären Kosten 1:1 mit den ersparten Verpflegungskosten verrechnet, die ohne den Unfall entstanden wären.





Demgegenüber hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 12.03.2009 - 22 U 39/06) entschieden, dass der ersparte Betrag sich lediglich auf 4,00 € pro Tag des Aufenthalts in einem Pflegeheim mit medizinischer Versorgung bemisst.

Nicht gefolgt ist das Kammergericht allerdings einem Urteil des OLG Naumburg vom 25.10.2001 - 3 U 24/01 -, in dem ausgesprochen wurde:
"Im Übrigen liegt für einen Abzug für Eigenersparnis an Miete und Verpflegung hier nichts vor. Denn der Kläger hat in Folge des Unfalls exorbitante und nicht gedeckte Pflegekosten lebenslang, was einem Abzug für Eigenersparnis entgegensteht. Diese Auffassung hält auch einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage der grundsätzlichen Erwägungen der Rechtsprechung des BGH stand, wonach eine Vorteilsanrechnung aus der Sicht des Geschädigten zumutbar sein, dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen muss und den Schädiger nicht unbillig entlasten darf (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., vor § 249/Rziff. 189)."



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