1. |
Auch der Zugang einer schriftlichen Mahnung nach VVG § 39 bedarf des vollen Beweises. Er kann nicht schon mit dem Nachweis, dass das Mahnschreiben als Einschreibesendung abgesandt worden ist, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins als erbracht angesehen werden.
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2. |
Stellt der Adressat einer Einschreibesendung deren Empfang nicht innerhalb der zweijährigen Aufbewahrungsfrist für den Ablieferungsschein in Abrede, obwohl er rechtzeitig vorher von deren Absendung Kenntnis erhalten hat, so kann er auch nach Ablauf jener Frist nicht mehr damit gehört werden, dass er die Sendung nicht erhalten habe.
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3. |
Die Klagefrist des VVG § 12 Abs 3 wird nur in Lauf gesetzt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer in klarer und verständlicher Weise darauf hinweist, dass dieser seinen materiellen Versicherungsanspruch von selbst einbüßt, wenn er ihn nicht innerhalb der Klagefrist gerichtlich geltend macht. Der bloße Hinweis auf den Verlust des Klagerechts nach Ablauf der Frist genügt nicht.
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4. |
Bei dem Rückgriff des Versicherers auf den Versicherungsnehmer nach VVG § 158f muss der Versicherungsnehmer grundsätzlich einen vom Versicherer mit dem Geschädigten abgeschlossenen Vergleich gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Versicherer mit seinem Abschluss den Versicherungsnehmer schuldhaft pflichtwidrig geschädigt hat.
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5. |
Im Falle des VVG § 158c hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer grundsätzlich auch dessen Anwaltskosten und Ermittlungskosten zu erstatten, die dieser zur Regulierung des Haftpflichtschadens für erforderlich halten durfte.
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