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Alkohol-Themen - Cannabis-Themen - Drogen-Themen - Fahrerlaubnis-Themen - MPU-Themen - Schadensersatz/Haftung - Verkehrsstrafsachen - Versicherungsthemen EtG-Wert - Ethylglucuronid-Wert als Marker für Alkoholkonsum und AbstinenzEin neuerdings im Vordringen befindlicher Alkoholmarker ist der sog. EtG-Wert. Ethylglucuronid (EtG) ist ein nicht flüchtiger, wasserlöslicher, direkter Metabolit des Ethylalkohols, der durch Bindung des Ethanols an aktivierte Glucuronsäure entsteht. EtG stellt somit einen Alkoholkonsummarker dar, der noch einige Zeit nach vollständiger Ethanolelimination aus dem Körper nachgewiesen werden kann. In früheren Untersuchungen konnte EtG im Harn von Alkoholikern bis zu 80 Stunden nach Beginn einer Entzugstherapie nachgewiesen werden. In neueren Evaluierungen der früheren Untersuchungen wurde die Verteilung von EtG in verschiedenen Körpergeweben und Körperflüssigkeiten untersucht. Daneben gelang der Nachweis von EtG in Haarproben von Personen mit Alkoholmissbrauch. Der TÜV Süd bietet neuerdings einen EtG-Test als Abstinenz-Check an. Es handelt sich hierbei um einen Phase II-Metaboliten des Alkohols (Ethanol), welcher durch hepatische Glucuronidierung gebildet und über die Niere ausgeschieden wird. EtG kann somit als direkter Nachweis auf vorangegangenen Alkoholkonsum verwendet werden. Das Ethylglucuronid ist ein sehr stabiles Stoffwechselprodukt. Es kann außer in Urin bzw. Serum auch in Haaren und sogar noch bei Verstorbenen nachgewiesen werden. Das Ethylglucuronid wird im Gegensatz zum Blutalkohol vom Körper langsamer abgebaut und daher mit zeitlicher Verzögerung über den Urin ausgeschieden. Da Ethylglucuronid eine längere Halbwertszeit (t½ = 2–3h) als Alkohol (25 Minuten) aufweist, kann bei Probanden mit regelmäßigem Alkoholkonsum eine Kumulation der Substanz im Körper nachgewiesen werden. Im Jahr 2008 ist der EtG-Wert auch in der Rechtsprechung angekommen; der VGH München (Beschluss vom 31.07.2008 - 11 CS 08.1103) hat ausgeführt: "Von einer Ausschöpfung aller Möglichkeiten, das Alkoholkonsumverhalten des Antragstellers festzustellen, kann indes keine Rede sein. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Dezember 2006 (Seite 20) darauf hinwies, die durchzuführende Überprüfung müsse sich auch unter somatischem Blickwinkel auf alle Betäubungsmittel und auf Alkohol erstrecken, der Senat im Anschluss daran ferner ausführte, die Verwaltungsbehörde sei befugt, vom Pflichtigen nicht nur die Beibringung des abschließenden Gutachtens, sondern auch die Vorlage von Zwischenergebnissen zu verlangen (S. 21 des Beschlusses vom 7.12.2006), so brachte das Gericht damit die Erwartung zum Ausdruck, die zuständige Verwaltungsbehörde werde dem Antragsteller nicht nur die periodische Übersendung von Befundberichten über durchgeführte Drogentests, sondern auch von Nachweisen über seine Alkoholabstinenz aufgeben. Sonstige Themenbereiche zum Alkohol: - nach oben -
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