Das Verkehrslexikon

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Bestehen wegen eines zu befürchtenden Führerscheintourismus Bedenken gegen die Anerkennungsrechtsprechung des EuGH?

Bestehen wegen eines zu befürchtenden Führerscheintourismus Bedenken gegen die Anerkennungsrechtsprechung des EuGH?




Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Verschiedentlich wird gegen den zweiten Teil der Entscheidung des EuGH (DAR 2004, 333) eingewandt, dass der EuGH nicht genügend die Besonderheiten des deutschen Fahrerlaubnisrechts beachtet habe. Es wird daher vorgeschlagen, die Entscheidung so zu "verstehen", dass zu dem Erfordernis, dass die in Deutschland verhängte Sperrfrist abgelaufen sein müsse, noch hinzu kommen müsse, dass bezüglich der sonstigen Eignungsvoraussetzungen keine Bedenken bestehen, so dass auch in Deutschland einer sofortigen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nichts entgegen gestanden hätte (so Geiger, DAR 2004, 340; Ludovisy ZAP 12.2004, Fach 25, 139-140; Otte und Kühner NZV 2004, 321). Dies würde bedeuten, dass die EuGH-Rechtsprechung nicht für einen "Führerscheintourismus" ausgenutzt werden könnte, wenn z. B. nach einer Verurteilung bei mehr als 1,60 Promille nach deutschem Recht eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich wäre, diese aber im anderen EU-Land nicht gefordert wird.


M. E. mögen diese Bedenken sachlich begründet sein; rechtlich scheinen sie mir nicht berechtigt zu sein: Wer meint, dass die Standards der Fahrerlaubniserteilung in den verschiedenen europäischen Ländern nicht genügend kompatibel seien, darf eben nicht mit einem "europäischen Führerschein" mit gegenseitiger Anerkennung einverstanden sein. Die unbedingte Anerkennung ohne weitere Förmlichkeiten ist nun aber einmal geltendes Europarecht, die Prüfung der Kompatibilität muss dieser Entscheidung vorausgegangen sein.

Es ist also dem Sinn der europarechtlichen Regelung zu entnehmen, dass jedes ausstellende Mitgliedsland auch die Geeignetheit des Führerscheinbewerbers prüft, bevor es die Fahrerlaubnis erteilt. Mögen dabei die Mittel der Kenntnisgewinnung auch nicht immer gleich sein, muss doch unterstellt werden, dass kein Mitgliedsland gefährliche und ungeeignete Fahrzeugführer fahrlässig auf die Straße schickt.

Umgekehrt ist doch wohl davon auszugehen, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden einem ausländischen Bewerber ebenfalls eine Fahrerlaubnis ohne MPU erteilen würden, wenn dieser zwar im Ausland wegen einer Trunkenheitsfahrt mit über 1,60 Promille verurteilt worden wäre, aber nunmehr seinen Wohnsitz durch Umzug seit mehr als sechs Monaten in Deutschland hätte. Wer fragt in diesem Fall nach der potentiellen Gefährlichkeit?

Wahrscheinlich lassen sich die aufgezeigten Bedenken nur überwinden, indem ein gesamteuropäisches Verkehrszentralregister eingerichtet wird.



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