Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

EuGH Urteil vom 28.11.1978 - C-16/78 - Coquet - Zur Nichtanerkennung europäischer Führerscheine mangels ausreichender Harmonisierung des Führerscheinrechts

EuGH v. 28.11.1978 (Coquet): Zur Nichtanerkennung europäischer Führerscheine mangels ausreichender Harmonisierung des Führerscheinrechts




Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 28.11.1978 - C-16/78 - Coquet) hat entschieden:

  1.  Es ist grundsätzlich nicht unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, dass ein Mitgliedsstaat von den Angehörigen der anderen Mitgliedsstaaten bei dauernder Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet für das Führen von Kraftfahrzeugen den Erwerb einer nationalen Fahrerlaubnis verlangt, selbst wenn sie Inhaber einer von den Behörden ihres Herkunftslandes erteilten Fahrerlaubnis sind.

  2.  Ein derartiges Verlangen könnte jedoch als eine mittelbare Beeinträchtigung der Ausübung des Freizügigkeitsrechts, des Rechts auf freie Niederlassung und der Dienstleistungsfreiheit, die durch die Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag gewährleistet sind, und damit als unvereinbar mit dem Vertrag angesehen werden, falls sich herausstellen sollte, das die Voraussetzungen, die in innerstaatlichen Bestimmungen gegenüber dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis aufgestellt sind, vernünftigerweise nicht mit dem Bedürfnissen der Sicherheit des Straßenverkehrs in Verbindung gebracht werden können.


- Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Ein französischer Staatsangehöriger wurde bei einer Polizeikontrolle mit einer frz. Fahrerlaubnis angetroffen, obwohl er bereits länger als ein Jahr seinen ordentlichen Wohnsitz im D. hatte. Das Amtsgericht Reutlingen hat dem EuGH im Vorlageverfahren die Frage vorgelegt:

   "Ist es mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn ein EG-Mitgliedsstaat von den Bürgern der anderen Mitgliedsstaaten für das Führen von Kraftfahrzeugen den Erwerb einer innerstaatlichen Fahrerlaubnis verlangt und sie gegebenenfalls wegen Fahrens ohne diese Fahrerlaubnis bestraft, obwohl diese Gemeinschaftsangehörigen nach Artikel 48 ff. EWG-Vertrag aufenthaltsberechtigt und im Besitz ihrer vergleichbaren nationalen Fahrerlaubnis sind?"

Der Gerichtshof hat die Vereinbarkeit unter Hinweis auf die damals noch fehlende Harmonisierung des Führerscheinrechts bejaht.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... 7 Ein eine vergleichende Untersuchung der innerstaatlichen Verhältnisse auf diesem Gebiet macht deutlich, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Erteilung der Fahrerlaubnis derartige Unterschiede - insbesondere hinsichtlich der Prüfungsmodalitäten, des Zeitabstandes der ärztlichen Untersuchungen, der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis und der Bestimmung der verschiedenen Fahrzeugklassen - aufweisen, dass die schlichte Anerkennung der Fahrerlaubnis zugunsten der Personen,die such auf Dauer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats als desjenigen niederlassen wollen, der ihnen eine Fahrerlaubnis erteilt hat, nicht ohne ein ausreichendes Maß an Harmonisierung der Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Betracht gezogen werden kann. Sonach können die Anforderungen, die ein Mitgliedsstaat im Hinblick auf die Anerkennung der von anderen Mitgliedsstaaten erteilten Fahrerlaubnisse an die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen stellt, nicht für sich allein als Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Liberalisierung der Dienstleistungen angesehen werden. Man kann daher die Kontrollen, die den Mitgliedsstaaten die Gewähr dafür geben sollen, dass jeder in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Inhaber einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis denjenigen Anforderungen genügt, die Nach dem einschlägigen Recht an die eigenen Staatsangehörigen gestellt werden, grundsätzlich nicht als ein Erfordernis betrachten, das mit den Vertragsnormen unvereinbar ist. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum