Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Zur Bindungswirkung von Urteilen des EuGH für nationale Gerichte und Behörden

Zur Bindungswirkung von Urteilen des EuGH für nationale Gerichte und Behörden




Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Es entspricht herrschender Auffassung, dass eine strikt formale Bindung für nationale Gerichte nur gegenüber dem Gericht besteht, das im Vorabentscheidungsverfahren eine Auslegungsfrage vorgelegt hat; des weiteren erstreckt sich die formale Bindung auch auf alle nationalen Gerichte und Behörden, die in derselben Sache mit der Auslegung des Euroaparechts befasst sind.

Jedoch geht hinsichtlich der Auslegung des jeweils geltenden und anzuwendenden Gemeinschaftsrechts selbstverständlich eine starke Wirkung in dem Sinne aus, dass sich nationale Gerichte und Behörden wohl kaum gegen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH zur Wehr setzen können.


Hierzu führt Ludovisy DAR 1996, 195 (Anmerkung zum EuGH-Urt. v. 29.02.1996 - C-193/94 - (Skanavi) aus:

   "Die Wirkung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren auf jeweils nationale Gerichte ist nicht ausdrücklich geregelt. Ausgehend vom Zweck des Artikel 177 bindet das Urteil jedoch das vorlegende Gericht und alle weiteren Gerichte, die in derselben Rechtsfrage zu entscheiden haben (vgl. Geiger, EG-Vertrag, Art. 177, Rdnr. 32 m.w.N.). Eine Bindungswirkung im formellen Sinne tritt allerdings nicht ein. Ergibt sich in einem anderen Verfahren dieselbe Auslegungsfrage, so besteht zumindest dann keine erneute Vorlagepflicht, wenn das erkennende Gericht sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshof anschließt. Ohne eigene Vorlage darf das erkennende Gericht eine vom Gerichtshof festgelegte Auslegung nicht anders bewerten. Jeweils nationale staatliche Stellen haben aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen (Geiger, a.a.O. Rdnr. 33, 34)."

Und das Verwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 26.06.2006 - 10 L 361/06) hat insoweit ausgeführt:

   Anders als bei Gültigkeitsurteilen des EuGH entfalten die beiden Auslegungsentscheidungen in den vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren Bindungswirkung nur zwischen den an den Ausgangsverfahren Beteiligten und für das vorlegende nationale Gericht.

   Vgl. Hakenberg, DRiZ 2000, 345 (347).


Gleichwohl gehen von den Vorabentscheidungen des EuGH auch starke präjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte aus, so dass man von einer eingeschränkten erga-omnes-Wirkung sprechen kann.

Diese greift aber nur bei vergleichbaren Sachverhalten ein. Die Antragstellerin kann sich deshalb nicht auf das Gemeinschaftsrecht, namentlich auf Art. 8 Abs. 4 RiL 91/439/EWG und dessen Auslegung durch den EuGH berufen, weil objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie hierdurch rechtsmissbräuchlich handelt.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Mitgliedstaat durchaus berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen. Die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist nämlich auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gestattet.

   Vgl. ständige Rechtsprechung des EuGH: für den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Urt. vom 3. Dezember 1974 - Rs. 33/74 (Van Binsbergen) -, EuGHE 1974, 1299 (Rn. 13); Urt. vom 3. Februar 1993 - Rs. C-148/91 (Veronica Omroep Organisatie) -, EuGHE 1993, I-487 (Rn. 12); Urt. vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-23/93 (TV10) - EuGHE 1994, I-4795 (Rn. 21); auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urt. vom 7. Februar 1979 - Rs. 115/78 (Knoors) -, EuGHE 1979, 399 (Rn. 25); Urt. vom 3. Oktober 1990 - Rs. C-61/89 (Bouchoucha) -, EuGHE 1990, I-3551 (Rn. 14); Urt. vom 9. März 1999 - Rs. C- 212/97 (Centros Ltd.) - EuGHE 1999, I-1459 (Rn. 24) m.w.N. auch für die Gebiete des freien Warenverkehrs, der sozialen Sicherheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Danach können die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten.

   EuGH, Urt. vom 2. Mai 1996 - Rs. C-206/94 (Paletta) -, EuGH 1996, I-2357 (Rn. 24).

Die Feststellung eines Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde.

   EuGH, Urt. vom 21. Februar 2006 - Rs. C-255/02 (Halifax plc) -, zit nach curia.eu.int (Rn. 74); vgl. zum Missbrauchsverbot auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 (327).

Mit der Möglichkeit, einem Betroffenen die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht unter Hinweis auf Rechtsmissbrauch zu verwehren, wird natürlich ein Schlupfloch geschaffen, das Gerichte oder Behörden dann im Einzelfall benutzen können, um ihnen nicht genehme Folgerungen aus zwingendem Gemeinschaftsrecht zu umgehen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum