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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04 - Die 6-Monatsfrist für den Gebrauch eines ausländischen Nicht-EU-Führerscheins ist verfassungsgemäß

BVerfG v. 16.09.2004: 6-Monatsfrist des § 4 IntKfzV für den Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis ist verfassungsmäßig




Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04) hat entschieden:

   Sind seit Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland mehr als sechs Monate verstrichen, bedarf der Inhaber einer ausländischen nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis für die Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr im Inland einer deutschen Fahrerlaubnis . Dies ist verfassungsgemäß.

Siehe auch
Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein
und
EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein

Zum Sachverhalt:


Gegen die Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis war gegen die entsprechenden Entscheidungen der Strafgerichte Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, die vom BVerfG mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen wurde.




Aus den Entscheidungsgründen:


Eine Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer Sanktionsnorm hinausgehe, sei nicht zulässig. Das Gericht stellt aber fest, dass die Anwendung des Straftatbestandes des Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der bereits mehr als sechs Monate einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verstoße; eine Ausnahme hiervon gelte lediglich dann, wenn die ausländische Fahrerlaubnis von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden sei. Was die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis sei, müsse nach den §§ 2 Abs.1 Satz 1 StVG, 4 Abs. 1 Satz 3 IntKfzVO bestimmt werden. Grundsätzlich sei im Inland auch eine inländische Fahrerlaubnis erforderlich; bei der Gestattung des Gebrauchs einer ausländischen Fahrerlaubnis in den ersten sechs Monaten des Inlandsaufenthalts handele es sich um eine Ausnahme von diesem Erfordernis. § 21 Abs. 1 StVG sei mithin so auszulegen, dass die erforderliche Fahrerlaubnis dann fehle, wenn sich der Fahrzeugführer nicht auf die Berechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 IntKfzVO berufen könne.

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