Sind seit Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland mehr als sechs Monate verstrichen, bedarf der Inhaber einer ausländischen nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis für die Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr im Inland einer deutschen Fahrerlaubnis . Dies ist verfassungsgemäß.
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