Das Verkehrslexikon

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Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde




Siehe auch
Die Bindungswirkung des Strafu-rteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen
und
Bindungswirkung von noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde



Die jetzige gesetzliche Grundlage der sog. Bindungswirkung ist § 3 Abs. 4 StVG:

   (4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.


Bindungswirkung können danach keine Beschlüsse entfalten, durch die die Sperrfrist nachträglich abgekürzt oder sogar in Fortfall gebracht wird (Scheufen/Müller-Rath NZV 2006, 353 ff.).

Ohnehin findet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Bindungswirkung nur in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis statt, nicht hingegen bei der Prüfung der Fahreignung im Verfahren auf (Neu- bzw. Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis. Insoweit ist eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 4 StVG nicht zulässig, wie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main DAR 2003, 384 f. (Beschl. v. 07.05.2003 - 12 G 1123/03 (2)) entschieden hat:

   Die in § 4 Abs. 3 StVG vorgeschriebene Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis findet in Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis keine analoge Anwendung.

Anders sieht dies Himmelreich, Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Eignungs-Beurteilung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bei einem Trunkenheitsdelikt mit einer BAK ab 1,6 Promille, NZV 2005, 337 ff., der quasi die Begründungstiefe und -qualität zum Kriterium der Bindungswirkung auf Grund analoger Anwendung des § 3 Abs. 4 StVG macht.

Auch das Bundesverfassungsgericht BVerfGE 32, 365 ff. geht davon aus, dass Sperrfristverkürzungsbeschlüsse keine Bindungswirkung entfalten.

Um die Bindungswirkung überhaupt beurteilen zu können, muss die FE-Behörde die Strafakten beiziehen (vgl. Bouska / Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 3 Nr. 28).

   "Wird in einer strafrichterlichen Entscheidung die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kfz bejaht, so werden von der Bindungswirkung alle Sachverhalte erfasst, die Grundlage der richterlichen Beurteilung waren und als solche in der Entscheidung auch ausdrücklich genannt sind. Dazu gehören insbesondere Verstöße des Betroffenen, die im VZR oder im BZR vermerkt sind, auch wenn sie in dem gegenständlichen Verfahren nur zur Beurteilung der Eignungsfrage herangezogen wurden. Begeht der Betroffene jedoch weitere Verstöße und sind in der FE-Behörde Verstöße bekannt, die das Gericht entweder nicht kannte oder jedenfalls nicht zur Beurteilung der Eignungsfrage herangezogen hat, so kann die Behörde zur Begründung einer Entziehung der FE grundsätzlich auch die in der richterlichen Entscheidung berücksichtigten Verstöße mitverwerten (OVG Berlin VRS Bd. 45, S. 145); dies gilt nicht, wenn die "zusätzlichen" Verstöße gegenüber den richterlich bewerteten erkennbar nicht so ins Gewicht fallen, dass sie eine abweichende Beurteilung der Eignungsfrage rechtfertigen könnten." (Bouska / Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 3 Nr. 29)

Siehe ferner
Burmann DAR 2005: Bindungswirkung der strafgerichtlichen Beurteilung
und
Grundsatzurteil des BVerwG v. 15.07.1988 zur Bindungswirkung

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