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OLG Zweibrücken Beschluss vom 13.04.2005 - 1 Ss 50/05 - Für eine Verurteilung nach § 24 a StVG ist bei Amphetaminen eine Nachweismenge im Blut von mindestens 25 ng/ml nötig

OLG Zweibrücken v. 13.04.2005: Für eine Verurteilung nach § 24 a StVG ist bei Amphetaminen eine Nachweismenge im Blut von mindestens 25 ng/ml nötig




+ Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 13.04.2005 - 1 Ss 50/05) hat entschieden:

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   Die verfassungskonforme Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG erfordert, dass eine Wirkung eines berauschenden Mittels im Sinne des § 24a Abs. 2 S. 1 StVG nur angenommen werden kann, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in § 24a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt.

Siehe auch
Cannabis im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Aus den Entscheidungsgründen:


Das Amtsgericht Kusel hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße von 250 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil hält sowohl im Schuldspruch als auch in der Rechtsfolgenbestimmung rechtlicher Nachprüfung stand.

Die getroffenen Feststellungen bieten eine ausreichende Grundlage für die erfolgte Verurteilung, insbesondere waren Feststellungen zu konkreten Auswirkungen des Betäubungsmittelkonsums nicht erforderlich. Das objektive Tatbestandsmerkmal des § 24 a Abs. 2 StVG „unter der Wirkung“ erfordert keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit. Es ist vielmehr dann gegeben, wenn eine der Substanzen der Anlage 2 im Blut nachgewiesen ist (Bay OLG NZV 2004, 267, 268; Saarländisches OLG VRS 102,120; Janiszewski/Jagow/Burmann StVR 18. Aufl. § 24 a StVG Rn.5; Hentschel StrVR 38. Aufl. § 24 a StVG Rdn. 21, 24 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat mit § 24 a Abs. 2 StVG einen Gefährdungstatbestand geschaffen, der ein generelles Verbot ausspricht und anders als § 24 a Abs. 1 StVG nicht an einen qualifizierten Grenzwert anknüpft. Dem lag die Erkenntnis zugrunde, dass der Stand der Wissenschaft bei den einzelnen Betäubungsmitteln im Gegensatz zum Alkohol die Feststellung einer Beziehung zwischen Dosis und Wirkung nicht zulässt (BT-Dr 13/3764 S. 5; Stein NZV 1999, 441, 446). Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Wirkungs - und Nachweisdauer der in der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG genannten Mittel übereinstimmen, weil die entsprechenden Substanzen im Blut nur wenige Stunden nachgewiesen werden konnten und daher eine Aussage über den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einnahme und Blutentnahme gestatteten (BT-Dr 13/3764 S.5). Entsprechend dieser Vorgabe wurde die allgemein als verfassungsgemäß angesehene Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass jeder zuverlässige blutanalytische Nachweis einer der erfassten Substanzen unabhängig von der Höhe der Blut – Wirkstoff – Konzentration ausreicht (Bay OLG NZV 2004, 267, 268; Senat DAR 2002, 135). Durch verbesserte Messmethoden ist inzwischen aber der Nachweis von geringsten Spuren von Wirkstoffkonzentrationen im Blut möglich, die auf einen zeitlich länger zurückliegenden Konsum zurückgehen können (Bönke BA 2004 Supplement 1 S. 6). Danach kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Nachweis- und Wirkungsdauer wie vom Gesetzgeber angenommen in jedem Fall identisch sind (Berghaus BA 2002 321, 327). Eine verfassungskonforme Anwendung erfordert daher, dass eine Wirkung im Sinne des § 24 a Abs. 2 S. 1 StVG nur angenommen werden kann, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt (BVerfG NJW 2005, 349; zum Ganzen Schreiber NJW 2005, 1026).




Dies ist dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommision vom 20. November 2002 (abgedruckt in BA 2005, 160) empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist, der für THC (Cannabis) derzeit bei 1 ng/ml liegt (Hentschel NJW 2005, 641, 646). Auch wenn teilweise höhere THC-Konzentrationen gefordert werden (Krüger BA 2002, 337, 344), ist ab diesen wissenschaftlich gesicherten Analysewerten der enge zeitliche Nachweis – Wirkungszusammenhang gegeben, der die erforderliche Möglichkeit der Beeinträchtigung der Fahrsicherheit eröffnet und die Anknüpfung einer Sanktion an den Gefährdungstatbestand des § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG rechtfertigt (Bay OLG NJW 2003,1681; Janizewski/ Jagow/ Burmann StVR § 24 a StVG Rn.5).

Dabei handelt es sich aber nicht um einen Gefahrengrenzwert oder einen feststehenden Wert, ab dem die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern um einen vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängigen, pharmakodynamischen und rein analytischen Grenzwert (Bönke a.a.O; zum Ganzen Maatz BA 2004 Supplement 1, S. 9 ff; zu pharmakokinetischen Einflüssen und psychogenen Wirkungen Schreiber a.a.O.). Anknüpfungspunkt ist daher nicht § 24 a Abs. 2 S. 1 StVG, der die abschließende Beschreibung des Bußgeldtatbestandes enthält, sondern die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG, die die vom Vorsatz des Täters unabhängige einschränkende Voraussetzung der Ahndbarkeit festlegt (BT-Dr 13/3764 S.6; Stein NZV 2003, 251 „objektive Bedingung der Ahndbarkeit“; Hentschel StrVG a.a.O. Rn. 26).

Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 gebietet danach keine Feststellungen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung; vielmehr sind qualifizierte Anforderungen an den Nachweis der Substanz zu stellen, der erst ab Erreichen des analytischen Grenzwertes als geführt angesehen werden kann (BVerfG a.a.O; ).

Auch wenn sich diese Entscheidung unmittelbar nur mit der Substanz THC auseinandersetzt, sind die gleichen Anforderungen an den Nachweis der übrigen von § 24 a Abs. 2 StVG erfassten Substanzen zu stellen (Hentschel NJW 2005, 641, 646, a. A. wohl Bode zfs 2005, 153). Denn die Problematik des Nachweis- Wirkungszusammenhangs stellt sich bei diesen in gleichem Maße, wenngleich THC unter analytischen Gesichtspunkten als kritischste der erfassten Substanzen gilt (Möller BA 2004 Supplement 1, S.16). Bei Amphetamin kann danach nicht mehr angenommen werden, dass es keiner Überprüfung der Wirkstoffkonzentration bedürfe (so noch Bay OLG NZV 2004, 267). Vielmehr muss zumindest der von der Grenzwertkommision empfohlene Wert von derzeit 25 ng/ml erreicht sein (Möller a.a.O. S. 17).



Den Feststellungen des Amtsgerichtes zufolge wurden im Blut des Betroffenen 0, 261 mg/l Amphetamin nachgewiesen. Der empfohlene Nachweisgrenzwert ist damit deutlich überschritten. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings insoweit zuzustimmen, als das Amtsgericht unzutreffend angenommen hat, der Betroffene habe daneben auch unter der Wirkung von Cannabis gestanden. Insoweit wird verkannt, dass es sich dabei um das berauschende Mittel im Sinne der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG handelt, der Nachweis sich aber auf die entsprechende Substanz (THC) beziehen muss. Tatsächlich konnten indes nur 2 ng/ml der psychoinaktiven Substanz THC-Carbonsäure nachgewiesen werden, wodurch lediglich ein Schluss auf einen zeitlich länger zurückliegenden Konsum von Cannabis ermöglicht wird. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass sich dieser Fehler zu Lasten des Betroffenen ausgewirkt hat, nachdem es das Amtsgericht bei der Festsetzung der in der laufenden Nummer 242 des Bußgeldkatalogs vorgesehene Regelgeldbuße und des Regelfahrverbots belassen hat.

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