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OLG Köln Beschluss vom 18.08.2005 - 81 Ss-OWi 31/05 - Zur verfassungsgemäßen Anwendung des § 24 a StVG festgestelltem Morphin von mindestens 10 mg/ml

OLG Köln v. 18.08.2005: Zur verfassungsgemäßen Anwendung des § 24 a StVG festgestelltem Morphin von mindestens 10 mg/ml




Das OLG Köln (Beschluss vom 18.08.2005 - 81 Ss-OWi 31/05) hat entschieden:

   § 24 a StVG kann nur dann verfassungskonform angewendet werden, wenn die Menge des im Blut festgestellten Morphin gemessen worden ist und sie über dem morphinrelevanten Grenzwert von 10 mg/ml liegt.

Siehe auch
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Stichwörter zum Thema Drogen




Aus den Entscheidungsgründen:


"... 3. Dem Sachverständigengutachten und seiner möglichst vollständigen Wiedergabe und Würdigung in dem Urteil kommt um so mehr Bedeutung zu, als nach der neuesten Rspr. des BVerfG (BVerfG NJW 05, 349 ff.; vgl. hierzu Hentschel NJW 05, 641, 646 und L. Schreiber NJW 05, 1026 ff.) und nach ersten sich hieran orientierenden obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Zweibrücken NJW 05, 2168 = DAR 05, 408; SenE vom 30. 6. 2005 - 8 Ss-OWi 103/05) die Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG einschränkend auszulegen ist. Das BVerfG a.a.O. hat - wenngleich bezogen nur auf THC (Cannabis) - entschieden, dass § 24a Abs. 2 StVG nur dann verfassungskonform angewendet werden kann, wenn mindestens der von der Grenzwertkommission am 20. 11. 2002 beschlossene sog. analytische Grenzwert erreicht ist, der (für die der Überprüfung durch das BVerfG unterliegende Entscheidung) bei THC 1 ng/ml beträgt (und der sich nach Hentschel NJW 05, 646 Fn. 76 bei dem hier interessierenden Morphin auf 10 ng/ml beläuft). Dies beruhe darauf, dass sich die Nachweisdauer (jedenfalls für das Vorhandensein von THC) aufgrund des technischen Fortschritts seit der Einführung des § 24 a Abs. 2 StVG wesentlich erhöht habe und damit der Vorstellung des Gesetzgebers, die in der Anlage hierzu aufgeführten Wirkstoffe seien nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar, (jedenfalls für THC) die Grundlage entzogen sei. Es müsse daher eine Tatzeit-Konzentration der betreffenden Substanz jedenfalls in der Höhe festgestellt werden, die für die Anwendung von § 24 Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lasse.

Auch diese Rspr. des BVerfG gebietet zwar keine Feststellungen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung, wohl aber den qualifizierten Nachweis der erfassten Substanzen als einschränkende objektive Voraussetzung der Ahndbarkeit gem. § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG, der erfordert, dass zumindest der jeweilige analytische Grenzwert erreicht ist (OLG Zweibrücken, a.a.O.; hierauf bezugnehmend auch, wenngleich wieder für THC, SenE vom 30. 6. 2005 – 8 Ss-OWi 103/05).



Das AG wird somit auch zu prüfen haben, ob schon nach den bisher eingeholten bzw. nunmehr in der erneuten mündlichen Verhandlung einzuholenden Sachverständigengutachten - für den Fall, dass sich wieder der Nachweis von Morphin ergibt - auch die Menge des in dem Blut festgestellten Morphin gemessen worden ist und ob sie über dem bei Morphin relevanten Grenzwert von 10 ng/ml liegt. Wenn dies so ist, wäre den Anforderungen des BVerfG in jedem Falle Genüge getan. Sollte sich hingegen eine über dem Grenzwert liegende Konzentration nicht feststellen lassen, könnte es nach sachverständiger Beratung auf Feststellungen dazu ankommen, ob auch bei Heroin/Morphin der technische Fortschritt eine erhöhte Nachweisdauer mit sich gebracht hat, die ohne den Nachweis des Grenzwertes die Vermutung des § 24a Abs. 2 Satz 2 möglicherweise entkräften könnte. ..."

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