Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 29.09.1999 - 2 StR 167/99 - Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Benutzung eines Fahrzeugs

BGH v. 29.09.1999: Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Benutzung eines Fahrzeugs




Der BGH (Urteil vom 29.09.1999 - 2 StR 167/99) hat entschieden:

   Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in grösserer Menge, belegt in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat.

Siehe auch
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Massregelentscheidung hat Bestand. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in grösserer Menge, belegt in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat. Liegen im Einzelfall keine besonderen Umstände vor, ist bei derartigen Sachverhalten eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. BGH StV 1999, 18 f. m.w.N.). Besondere Umstände hat das Landgericht hier nicht festgestellt. Der Angeklagte hat zumindest bei den beiden Kurierfahrten, für die er wegen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt wurde, selbst ein Kraftfahrzeug geführt. Für die Prognosebeurteilung waren darüber hinaus die 14 weiteren Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von Bedeutung sowie der Umstand, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben des öfteren unter Drogeneinfluss einen Pkw geführt hat (UA S. 22/23), ohne dass es dabei darauf ankommt, ob der Angeklagte infolge des Drogeneinflusses fahruntüchtig war (vgl. hierzu BGHSt 44, 219). Da die abgeurteilten Taten des Angeklagten bis zum Mai 1998 andauerten, bedurfte es auch keiner näheren Begründung, dass die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils im Oktober 1998 noch fortbestand. Die Dauer der Sperrfrist ist im Hinblick auf das durch die festgestellten Taten belegte Maß der charakterlichen Unzuverlässigkeit des Angeklagten rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. ..."

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