Das Verkehrslexikon

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OVG Hamburg Beschluss vom 27.08.2003 - 3 Bs 185/03 - Zur Anordnung einer Haaranalyse bei Besitz einer größeren Menge von Cannabiskraut

OVG Hamburg v. 27.08.2003: Der Besitz von 252 Gramm Cannabiskraut rechtfertigt, vom Verdacht des regelmäßigen Konsums auszugehen und eine Haaranalyse anzuordnen




Das OVG Hamburg (Beschluss vom 27.08.2003 - 3 Bs 185/03) hat entschieden:

   Aufgrund des Umstandes, dass bei einem Betroffenen 252,6 g Cannabiskraut mit einem THC-Gehalt von 38,18 g (= rund 2545 Konsumeinheiten) gefunden wurden, das nach den Angaben des Antragstellers zum Eigenbedarf bestimmt gewesen sei, ist die Annahme eines Dauerkonsums von Cannabis begründet.

Siehe auch
Besitz von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana, Gras usw.)
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Hier ein Link zu einem ausführlichen Auszug aus dem Beschluss des OVG Hamburg v. 27.08.2003.

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