Das Verkehrslexikon

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Haftung bei Unfällen zwischen Fahrzeugen derselben Fahrschule aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung

Haftung bei Unfällen zwischen Fahrzeugen derselben Fahrschule aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung


Unabhängig von der Frage, ob bei der Beteiligung zweier Fahrzeuge derselben Fahrschule an einem Unfall während des Unterrichts Ansprüche des Fahrschülers gegen die Fahrschule nach dem StVG gegeben sind oder nicht, haftet die Fahrschule dem Fahrschüler sowohl aus positiver Vertragsverletzung des Ausbildungsvertrages und aus den §§ 823, 831 BGB; der angestellte Fahrlehrer allein aus § 823 BGB, wenn die Voraussetzungen hierfür im übrigen vorliegen.


Siehe hierzu auch die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 27.06.1988 - 12 U 7102/87):
"Demzufolge haftet die Fahrschule dem Fahrschüler nur aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Ausbildungsvertrags (Verletzung der Aufsichts- und Überwachungspflicht) und aus den §§ 823, 831 BGB, der angestellte Fahrlehrer allein aus erstgenannter Vorschrift (BGH, VersR 1969, 1037; Drees-Kuckuk-Werny, § 3 StVG Rdnr. 8). Dabei ergibt sich - was auch für die Verschuldenshaftung gegenüber Dritten gilt - der Grad des Verschuldens, für das einzustehen ist, aus § 276 BGB, wonach auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird. Die vom Fahrlehrer zu beobachtende Sorgfalt wird wiederum durch den Inhalt und Umfang der Überwachungs- und Aufsichtspflicht aus § 3 I StVG, § 6 StVZO bestimmt. Hiernach ist der Fahrschüler entsprechend dem Stande seiner Ausbildung auch an schwierige Verkehrssituationen heranzuführen und an selbständiges Handeln zu gewöhnen. Andererseits darf er nicht vor Aufgaben gestellt werden, denen er nach Maßgabe seiner erworbenen Fähigkeiten nicht gewachsen sein kann (vgl. BGH, VersR 1969, 1037; VerkMitt 1970, 1 = StVE § 3 StVG Nr. 1; VRS 37, 345; KG, DAR 1955, 225; NJW 1966, 2365 = VRS 31, 175; VersR 1975, 836; OLG Nürnberg, NJW 1961, 1024; OLG Hamm, NJW 1979, 993 = StVE § 3 StVG Nr. 3; MDR 1969, 666; VRS 69, 263; OLG Düsseldorf, VersR 1979, 649 = StVE § 3 StVG Nr. 2). Dabei verpflichtet die Ausbildung ohne Begleitung in demselben Fahrzeug wegen der besonderen Gefährlichkeit des Ausbildungsvorgangs im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Überwachung der Fahrweise des Fahrschülers (BGH, VRS 10, 225; OLG Hamm, MDR 1968, 666; Drees-Kukkuk-Werny, § 3 StVG Rdnr. 7)."