Das Verkehrslexikon

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Überblick und LG Münster v. v. 22.02.1995: Inwieweit muss im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Grund von Diagrammscheiben-Auswertung ein Tatort angegeben werden?

Überblick und LG Münster v. v. 22.02.1995: Inwieweit muss im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Grund von Diagrammscheiben-Auswertung ein Tatort angegeben werden?


Siehe auch EG-Kontrollgerät - Fahrtenschreiber - Fahrerkarte




Ob es für eine ausreichende Konkretisierung des Tatorts im Bußgeldbescheid oder Urteil genügt, wenn festgestellt wird, dass der oder die Verstöße auf inländischen Autobahnen begangen wurden (weil dies angesichts der höchstdenkbaren Geschwindigkeit für Lkws die dem Betroffenen günstigste Annahme sei), ist strittig.

Nach der einen Auffassung genügt dies (vgl. OLG Hamm NZV 1992, 159; OLG Düsseldorf DAR 1994, 247; OLG Hamm ZfS 1994, 187; BayObLG DAR 1996, 31; AG Marl ZfS 1994, 30; Zeising NZV 1994, 383).


Nach der gegenteiligen Auffassung müssen die Tatorte genau bezeichnet sein (vgl. AG Aachen NZV 1993, 206; AG Herford zit. in NZV 1992, 272, LG Münster DAR 1995, 303; Suhren NZV 1992, 271, Röttgering ZfS 1994, 31).

Das Landgericht Münster (Beschluss vom 22.02.1995 - 2 Qs 64/94) führt insoweit wohl recht überzeugend aus:
"... Diese Angaben sind jedoch schon deshalb nicht entbehrlich, weil der Betr. die Möglichkeit haben muss, seine Verteidigung auch im Hinblick auf die konkret zum Tatzeitpunkt herrschende Verkehrssituation einstellen zu können. ...

Es entstehen ... Probleme hinsichtlich der Rechtskraft und des Verbots der Doppelverurteilung wegen der derselben Tat schon deshalb, weil der Betr. - nicht wie das OLG Hamm NZV 1992, 159 ff. wohl meint -, nicht an anderen Orten als den jeweiligen, allerdings nicht festgestellten Tatorten Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen haben kann, sondern der Betr. wegen der an demselben, nicht festgestellten Tatort begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mehrfach belastet werden kann, vgl. BGHSt 10, 137, 140. So in dem vom AG als möglich gesehenen Fall, dass die auf dem Schaublatt ersichtliche Geschwindigkeitsüberschreitung auch durch eine vor Ort befindliche Geschwindigkeitsüberwachungsanlage festgestellt worden ist und der Verstoß gegen die StVO ein zweites Mal Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit wird."