Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Beschluss vom 10.12.1993 - 1 StR 212/93 - Zur Verfälschung von Fahrtenschreiberaufzeichnungen durch Einlegen falscher Schaublätter

BGH v. 10.12.1993: Zur Verfälschung von Fahrtenschreiberaufzeichnungen durch Einlegen falscher Schaublätter für andere Geschwindigkeitsbereiche


Der BGH (Beschluss vom 10.12.1993 - 1 StR 212/93) hat auf Vorlagefrage des OLG Stuttgart (Beschl. v. 08.03.1993 - 3 Ss 569/92) entschieden:
Wer für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt im Sinne des StGB § 268 Abs 3 durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung.


Siehe auch EG-Kontrollgerät - Fahrtenschreiber - Fahrerkarte


Zum Sachverhalt und zur Begründung der Vorlagefrage siehe OLG Stuttgart (Beschl. v. 08.03.1993 - 3 Ss 569/92).

Aus den Entscheidungsgründen:

"... In der Vorlegungsfrage teilt der Senat die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts Stuttgart.

1. a) Außer Frage steht, daß Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers auf der Tachographenscheibe technische Aufzeichnungen im Sinne des § 268 Abs. 2 StGB sind (OLG Düsseldorf MDR 1990, 73; vgl. BGHSt 28, 300). Ebenso ist nicht zu bezweifeln, daß bei der Verwendung gerätefremder Scheiben das aufgezeichnete Ergebnis unrichtig ist.

Das Bayerische Oberste Landesgericht meint jedoch, die Unrichtigkeit des Ergebnisses sei nicht durch eine Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang herbeigeführt worden. Denn die Arbeitsweise des Geräts und damit der Aufzeichnungsvorgang würde nicht durch die Wahl der Unterlage beeinflußt, auf der die Aufzeichnungen vorgenommen würden. Die Bewegungen des im Fahrtenschreiber enthaltenen Schreibstifts erfolgten unabhängig davon, ob er auf einem für das Gerät bestimmten Schaublatt, auf einem anderen Schaublatt oder auf einer sonstigen Unterlage schreibe (BayObLG VRS 46, 124, 126). Diese Rechtsauffassung, der sich ein Teil des Schrifttums ohne nähere Begründung angeschlossen hat (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 268 Rdn. 32; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. 3 57 a StVZO Rdn. 9, nach deren Ansicht aber das falsche Einlegen einer gerätegerechten Scheibe § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen soll; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 57 a StVZO Rdn. 22; Eser, Strafrecht IV 4. Aufl. 1983 Nr. 19 Anm. 84; ebenso schon Schilling, Fälschung technischer Aufzeichnungen 1970 S. 65), wird jedoch den tatsächlichen Voraussetzungen und Abläufen des Aufzeichnungsvorgangs nicht gerecht.

b) Vielmehr ist mit dem vorlegenden Oberlandesgericht davon auszugehen, daß der Aufzeichnungsvorgang und das Medium, auf dem er sich verkörpert, nicht voneinander isoliert betrachtet werden können (ebenso Tröndle in LK 10. Aufl. § 268 Rdn. 33; ferner Lackner, StGB 20. Aufl. § 268 Rdn. 8; Maurach/Schröder, Strafrecht - besonderer Teil Bd. 2 7. Aufl. 1991 Rdn. 85; Puppe, Fälschung technischer Aufzeichnungen 1972 S. 253; Hirsch, ZStW 85 (1973) S. 721, 726). Die Darstellung der von dem Fahrtenschreiber ermittelten Meßwerte ist nur möglich auf einer für das jeweilige Gerät vorgesehenen Scheibe. Nur bei Verwendung einer solchen Scheibe ist für jedermann erkennbar, welche Werte der Fahrtenschreiber ermittelt hat. Dagegen genügt es nicht, daß es Fachleuten ("Eingeweihten") möglich ist, auch bei Verwendung nicht systemgerechter Scheiben durch Umrechnung die wirklichen Werte zu ermitteln. Abgesehen davon, daß eine solche Umrechnung aufwendig und fehlergeneigt ist, bedeutet der Hinweis auf die Lesbarkeit durch Fachleute in § 268 Abs. 2 StGB nur, daß es technisch komplizierte Aufzeichnungen gibt, deren Lesen von vornherein Fachwissen voraussetzt. Die Daten einer Tachographenscheibe sind jedoch bei richtiger Anwendung für jedermann ablesbar.

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den vom Gesetzgeber vorgegebenen Sinn und Zweck des § 268 StGB. Unbeschadet dogmatischer Meinungsverschiedenheiten über den der Vorschrift zugrunde liegenden Echtheitsbegriff (vgl. dazu Tröndle aaO Rdn. 6 b; Puppe aaO S. 149 ff.) kann als Rechtsgut des § 268 StGB die Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte angesehen werden (Sieber, Computerkriminalität und Strafrecht 2. Aufl. S. 303). Die Bestimmung des § 268 StGB dient dem Schutz des Vertrauens darauf, "daß ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, auch in dieser Form ohne Machinationen entstanden ist" (Kienapfel JZ 1971, 163) und gerade deshalb als Ergebnis eines automatisierten Vorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich hat (BGHSt 28, 300, 304). Dieser Vertrauensschutz wird aber beeinträchtigt, wenn eine Tachographenscheibe verwendet worden ist, die - zum Zwecke der Täuschung - ein falsches Ergebnis des technischen Aufzeichnungsvorganges vermittelt. Tatsächlich wäre dem Polizeibeamten, der auf der Autobahn die Daten einer solchen Scheibe zu überprüfen hat, nicht mit einer Aufzeichnung gedient, die zunächst umzurechnen wäre. ..."



Datenschutz    Impressum