Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 29.09.2004 - 2 Ss OWi 591/04 - Das Regelfahrverbot muss auch bei einem Rechtsanwalt verhängt werden

OLG Hamm v. 29.09.2004: Das Regelfahrverbot muss auch bei einem Rechtsanwalt verhängt werden


Das OLG Hamm (Beschluss vom 29.09.2004 - 2 Ss OWi 591/04) hat entschieden:
Der Umstand, dass der Betroffene beruflich als Rechtsanwalt auf seinen PKW angewiesen ist, rechtfertigt für sich allein noch in einer Gesamtschau mit den übrigen von dem Betroffenen vorgebrachten Umständen ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ebensowenig rechtfertigt der Umstand, dass der Betroffene beruflich als Rechtsanwalt auf seinen PKW angewiesen ist, für sich allein noch in einer Gesamtschau mit den übrigen von dem Betroffenen vorgebrachten Umständen ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes. Einen Ausnahmefall können insoweit nur Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen (vgl. OLG Hamm VRS 90, 210). Derartige Folgen sind weder ersichtlich, noch werden solche mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen. Soweit der Betroffene meint, er nehme als Organ der Rechtspflege eine besondere Pflichtenstellung ein, so dass der Tatrichter ein besonders verantwortungsloses Handeln hätte feststellen müssen, geht auch dieser Einwand fehl. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwieweit die mit der Berufsausübung verbundene besondere Pflichtenstellung die Annahme rechtfertigt, die infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung indizierte grobe Pflichtverletzung liege aufgrund besondere Umstände nicht vor."