Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 26.10.1995 - 2 Ss OWi 1222/95 - Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei der Überprüfung eines verhängten Fahrverbots bis zur Grenze des Vertretbaren an die Beurteilung des Tatrichters gebunden

OLG Hamm v. 26.10.1995: Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei der Überprüfung eines verhängten Fahrverbots bis zur Grenze des Vertretbaren an die Beurteilung des Tatrichters gebunden


Das OLG Hamm (Beschluss vom 26.10.1995 - 2 Ss OWi 1222/95) hat entschieden:
Für diesen Fall des Abweichens von der Regelahndung bedarf es indes, anders als im Fall der Verhängung eines Regelfahrverbots, einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung (vgl. BGH NJW 1992, 446; BGH NJW 1992, 1397; BayObLG NZV 1994, 487). Diese unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 b; BGH NJW 1992, 1397), die, wie auch in den vergleichbaren Fällen der Annahme besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB, vom Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen und im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" zu respektieren ist (vgl. Dreher, StGB, 47. Aufl., § 69 a Rdnr. 9 i; OLG Hamm VRS 62, 445 ...).


Allerdings ist die Latte für den Begründungszwang für den Tatrichter im Urteil des OLG Hamm DAR 2005, 460 f. (Beschl. v. 03.03.2005 - 2 Ss OWi 817/04) wesentlich höher gehängt worden.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot