Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 26.10.1995 - 2 Ss OWi 1222/95 - Es unterliegt der tatrichterlichen Würdigung bis zur Grenze des Vertretbaren, ob ein Fahrverbot wegen vieler Einzelumstände entbehrlich ist

OLG Hamm v. 26.10.1995: Es unterliegt der tatrichterlichen Würdigung bis zur Grenze des Vertretbaren, ob ein Fahrverbot wegen vieler Einzelumstände entbehrlich ist


Das OLG Hamm (Urteil vom 26.10.1995 - 2 Ss OWi 1222/95) - ähnlich auch OLG Hamm NZV 1997, 185 - hat entschieden:
Das Zusammenkommen von vielen Einzelumständen, die jeder für sich allein keinesfalls ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnten, kann in der Gesamtschau dazu führen, daß kompensatorisch mit einer Erhöhung der Regelbuße im Einzelfall von dem Regelfahrverbot abgesehen werden kann.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


"... Das AG hat jedoch im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 4 BKatV eine Reihe von Umständen erörtert, die nach seiner Überzeugung den vorliegenden Fall zugunsten des Betr. vom Normalfall abweichen lassen. Die vom AG genannten Gründe - bislang keine straßenverkehrsrechtliche Vorbelastung des Betr., sein vorangegangener Streit mit seiner Freundin und der daraus resultierende Erregungszustand, die aufgelockerte Bebauung, fehlender sonstiger Verkehr zur Vorfallszeit, berufliche Härten - sind, jeweils für sich allein betrachtet, nicht geeignet, eine Ausnahme von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen zu können. Es ist nach den amtsgerichtlichen Feststellungen weder ein minimaler Handlungsunwert noch eine denkbar geringe Gefährlichkeit noch eine persönliche Härte ganz außergewöhnlicher Art gegeben; zumindest hätten, was die beruflichen Konsequenzen angeht, ergänzende Feststellungen nahegelegen, ob sich diese in Anbetracht der relativ kurzen Zeitdauer eines Fahrverbots nicht durch geeignete Maßnahmen, etwa den Antritt des Jahresurlaubs, hätten vermeiden lassen. In ihrer Gesamtheit, gestützt vor allem auf den persönlichen Eindruck, den der Tatrichter von dem Betr. im Hauptverhandlungstermin gewonnen hat, wonach es sich um eine nur einmalige Entgleisung gehandelt habe, ist die Entscheidung des AG, auch im Hinblick auf den an sich mit der Verhängung des Fahrverbots verfolgten Zweck, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten bzw. zu erhöhen, vertretbar und damit vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu beanstanden. ..."



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