Das Verkehrslexikon

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OLG Stuttgart Beschluss vom 21.10.1996 - 2 Ss 572/96 - Zum Absehen von einem Fahrverbot bei einer Unternehmenskrise

OLG Stuttgart v. 21.10.1996: Zum Absehen von einem Fahrverbot bei einer Unternehmenskrise


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 21.10.1996 - 2 Ss 572/96) hat entschieden:
Bei einer krisenhaften wirtschaftlichen Situation eines Unternehmers, die häufige und kurzfristige Anwesenheit in räumlich weit voneinander entfernten Zweigniederlassungen erfordern, kann vom Regelfahrverbot abgesehen werden.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h - unter Erhöhung des dafür gegebenen Regelsatzes der Geldbuße von 200,00 DM - zu der Geldbuße von 500,00 DM verurteilt und von der Anordnung eines Regelfahrverbots von 1 Monat unter Anwendung des § 2 Abs. 4 BKatV abgesehen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch, die Festsetzung der Regelgeldbuße von 200,00 DM und die Anordnung des Regelfahrverbotes von einem Monat durch den Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Das Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes unter Erhöhung des Regelsatzes der Geldbuße ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zu der krisenhaften wirtschaftlichen Situation des Unternehmens des Betroffenen, die seine häufige und kurzfristig nötige Anwesenheit in den räumlich weit entfernten Zweigniederlassungen - auch einer Neugründung in Kroatien - erforderte, tragen die Wertung des Amtsgerichts, es seien persönliche Gründe mit Ausnahmecharakter gegeben, die die Anordnung eines Fahrverbotes als besondere Härte erscheinen ließen.

Das Amtsgericht hat, seiner Verpflichtung zur genügenden Sachaufklärung entsprechend, die seiner Bewertung zugrundeliegenden Tatsachen nicht allein den Einlassungen des Betroffenen entnommen, sondern darüber Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Seiner für den Fall des Absehens vom Regelfahrverbot erhöhten Darlegungs- und Begründungspflicht ist es im Urteil nachgekommen und hat sich dabei innerhalb des ihm zu Gebote stehenden Beurteilungsspielraumes gehalten.