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Amtsgericht Viechtach Beschluss vom 24.07.2006 - 7 II OWi 808/06 - Zur Berechnung des Fristbeginns eines Fahrverbots bei Verlust des Führerscheins

AG Viechtach v. 24.07.2006: Zur Berechnung des Fristbeginns eines Fahrverbots bei Verlust des Führerscheins


Das Amtsgericht Viechtach (Beschluss vom 24.07.2006 - 7 II OWi 808/06) hat entschieden:
Wenn ein Betroffener seinen Führschein nach Rechtskraft der ein Fahrverbot anordnenden Entscheidung verloren hat, so ist für den Beginn der Verbotsfrist auf den Tag des Verlustes abzustellen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Der Betroffene wendete sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Berechnung des Fahrverbotsvollzuges durch die Verwaltungsbehörde.

Mit Bußgeldbescheid vom 3. 3. 2005, rechtskräftig am 22. 3. 2005, wurde gegen den Betr. ein Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten festgesetzt. Nachdem der Betr. seinen Führerschein nicht freiwillig abgab, wurde dieser am 10. 11. 2005 beschlagnahmt. Mit Bescheid vom 22. 11. 2005 setzte die Zentrale Bußgeldstelle (ZBS) die Wirksamkeit des angeordneten Fahrverbotes in der Zeit vom 10. 12. 2005 bis einschließlich 9. 1. 2006 und vom 10. 2. 2006 bis einschließlich 9. 3. 2006 im Gnadenwege aus. In den Zeiten 10. 11. 2005 bis 9. 12. 2005 und vom 12. 1. 2006 bis 9. 2. 2006 befand sich der Führerschein des Betr. insgesamt 59 Tage in amtlicher Verwahrung. Nachdem der Führerschein am 9. 3. 2006 nicht in amtliche Verwahrung gelangt war, erinnerte die Verwaltungsbehörde den Betr. mit Schreiben vom 28. 3. 2006 an die ausstehende Ablieferung des Führerscheins und drohte erneute Beschlagnahme des Führerscheins an. Anlässlich der Eröffnung der erneuten Beschlagnahmeanordnung am 8. 6. 2006 teilte der Betr. mit, er habe seinen Führerschein bereits am 8. 3. 2006 mit einfachem Brief an die ZBS verschickt. Er sei nicht mehr im Besitz des Führerscheines. Der Betr. legte eine notarielle eidesstattliche Versicherung vor, in welcher. er versichert, den Führerschein adressiert an die ZBS in Viechtach abgesandt zu haben. Er habe den Führerschein auch nicht zurückerhalten.

Daraufhin stellte die ZBS mit Bescheid vom 14. 6. 2006 fest, dass das Fahrverbot seit 10. 3. 2006 wirksam ist und in der Zeit vom 8. 6. 2006 (Verlustmeldung) bis einschließlich 10. 7. 2006 vollzogen wird. Das Fahrverbot endet nach Auffassung der Verwaltungsbehörde am 10. 7. 2006 um 24 Uhr. Zugleich verlangte die Verwaltungsbehörde eine weitere eidesstattliche Versicherung des Betr., in der dieser versichern sollte, auf welche Weise sein Führerschein verloren gegangen ist und dass er bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht wieder in Besitz des Führerscheins gelangt ist. Die Verwaltungsbehörde wies in ihrem Bescheid ausdrücklich darauf hin, dass bei Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung kein wirksamer Fahrverbotsvollzug vorliege.

Auf den Antrag wurde festgestellt, dass die restliche Zeit des Fahrverbots im Zeitraum vom 10. 3. 2006 bis einschließlich 12. 4. 2006 vollzogen worden ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Wie die Fahrverbotsfrist bei Verlust des Führerscheins nach Rechtskraft des Fahrverbots zu berechnen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Im § 25 V StVG ist nur der Fall geregelt, wie die Verbotsfrist zu berechnen ist, wenn ein Führerschein amtlich zu verwahren ist oder das Fahrverbot in einem amtlichen Führerschein zu vermerken ist. In diesen Fällen wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt bzw. das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein vermerkt wird.

In Literatur und Rechtsprechung werden zwei gegenläufige Auffassungen für den Fall des Verlusts des Führerscheins nach Rechtskraft des Fahrverbotes vertreten. Hentschel (StraßenverkehrsR, 38. Aufl. § 25 StVG Rn 31) geht davon aus, dass die Verbotsfrist bei Verlust des Führerscheins nach Rechtskraft des Fahrverbotes mit dem Tage des Verlustes zu rechnen ist. Demgegenüber berechnet das OLG Düsseldorf (NZV 1999, 521 ff.) die Verbotsfrist erst ab dem Tage, ab dem der Betr. den Verlust des Führerscheins gegenüber der zuständigen Behörde an Eides statt versichert.

Das AG Viechtach schließt sich der von Hentschel vertretenen Auffassung an. Die mögliche Strafbarkeitslücke, die auf Grund unrichtiger, nicht widerlegbarer Angaben des Betr. über den Verlusttag entstehen kann, muss in Kauf genommen werden, weil der Gesetzgeber für diesen Fall keine Regelung getroffen hat. Die Berechnung der Verbotsfrist erst ab Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Betr. über den Verlust seines Führerscheins verstößt gegen das Analogieverbot. Für eine solche Auslegung findet sich im Gesetzestext keine Stütze.

Entscheidend für den Beginn der Verbotsfrist ist daher, ob man dem Betr. den behaupteten Verlust am . 3. 2006 glaubt. Allerdings kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo” nur eine nachgewiesen unwahre Erklärung des Betr. dazu führen, das Fahrverbot nicht mit dem Tage beginnen zu lassen, an dem der Betr. seinen Führerschein verloren haben will.

Im vorliegenden Fall bestehen zwar erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Betr. Die von dem Zeugen abgegebene eidesstattliche Versicherung ist offenbar falsch, wie sich aus dem Vergleich der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung mit den Angaben bei der polizeilichen Vernehmung des Zeugen ergibt. Auffällig ist ferner, dass der Betr. bei einer früheren Ablieferung des Führerscheins diesen per Einschreiben an die Verwaltungsbehörde übersandt hat. Demgegenüber behauptet er, er habe am . 3. 2006 den Führerschein mit einfachem Brief in den Postkasten eingeworfen. Andererseits sind jedoch auch die Angaben des Betr. über den Verlust seines Führerscheins nicht widerlegt. Der Zeuge hat glaubhaft bestätigt, dass der Betr. ihm erzählt hat, er habe seinen Führerschein ab 9. 3. 2006 wieder abgegeben. Der Betr. habe sich wiederholt in der anschließenden Zeit fahren lassen. Ähnliche Angaben hat auch die Zeugin in ihrer eidesstattlichen Versicherung gemacht. ..."



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