Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.01.2005 - 2 Ss 152/04 - Zur Unzweckmäßigkeit eines Fahrverbots nach zwei Jahren nach der Tat

OLG Karlsruhe v. 18.01.2005: Kein Fahrverbot mehr nach zwei Jahren nach der Tat


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 18.01.2005 - 2 Ss 152/04) hat entschieden:
Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots steht in Frage, wenn die zu verfolgende erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als zwei Jahre zurückliegt und eine lange Verfahrensdauer nicht vom Betroffenen zu vertreten ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Mit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Betr. wegen eines groben Verkehrsverstoßes grundsätzlich ein Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 verwirkt. Doch kann die Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots durch Zeitablauf seit der zu ahndenden OWi in Frage gestellt sein. Denn die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots verliert ihren Sinn, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalls. In der obergerichtlichen Rspr. ist jedoch die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (OLG Köln NZV 2004, 422 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm DAR 2004, 597 f.). So ist es hier. Tatzeit war der 4. 7. 2002. Der Betr. hat sich ausweislich der Urteilsfeststellungen weder vorher noch nachfolgend eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr schuldig gemacht. Die maßgeblichen Umstände für die lange Verfahrensdauer liegen weitgehend außerhalb seines Einflussbereiches. Damit rechtfertigt sich die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr. Da bei einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung keine für die Frage des Fahrverbots wesentlichen weiteren Feststellungen zu erwarten sind, konnte der Senat selbst das Fahrverbot aufheben (§ 79 Abs. 6 OWiG; vgl. Göhler, OWiG, zu § 79 Rdn. 45 b m.w.N.)."