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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil vom 14.06.2005 - 16 Cs 67/05 - Geldtransportfahrzeuge stellen eine Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 StGB dar

AG Lüdinghausen v. 14.06.2005: Geldtransportfahrzeuge stellen eine Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 StGB dar


Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 14.06.2005 - 16 Cs 67/05) hat entschieden:
  1. Geldtransportfahrzeuge stellen eine Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 StGB dar.

  2. Bei Prüfung der Beschränkbarkeit des Fahrverbotes auf einzelne Fahrzeugarten ist einzig auf die hierdurch entfaltete erzieherische Wirkung abzustellen.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Eine Fahrerlaubnisentziehung war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr möglich. Es lag insoweit nicht mehr der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor. Vielmehr war einerseits aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Tatbegehung und der Urteilsfindung, in der der Angeklagte weiter beanstandungslos am Straßenverkehr teilgenommen hat und andererseits wegen der bloß leicht fahrlässigen Begehungsweise des § 315 c StGB eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr feststellbar für das Gericht. Es war jedoch gem. § 44 Abs. 1 StGB ein Fahrverbot festzusetzen von insoweit angemessenen drei Monaten, da der Angeklagte wegen einer Straftat verurteilt wurde, die er bei Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges und unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Auf diese Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer konnte das Gericht nicht verzichten. Dabei reichte es für die volle Entfaltung der Warnungs- und Besinnungsstrafenfunktion aus, dem Angeklagten das Führen sämtlicher Kraftfahrzeuge zu untersagen mit Ausnahme der von ihm beruflich zu führenden Geldtransportfahrzeuge. Diese Fahrzeuge stellen nach Ansicht des Gerichts eine Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 StGB dar. Mit der Fahrzeugart im Sinne dieser Vorschrift ist gemeint die Fahrzeugart im Sinne der FeV (ausführlich zu dem Verhältnis der FeV zu den strafrechtlichen Ausnahmeregelungen: Dencker, DAR 2004, 54). Maßgeblich als Kriterium für die Beschreibung einer Fahrzeugart i.S.d. §§ 44, 69 a Abs. 2 StGB ist folgerichtig der Verwendungszweck. So wurden in der Vergangenheit beispielsweise als eigene Fahrzeugarten angesehen: Rettungswagen der Feuerwehr (LG Hamburg DAR 1992,191 f), als Pannenhilfsfahrzeuge abgenommene Straßenwachtfahrzeuge des ADAC (LG Hamburg NZV 1992, 422) und Feuerlöschfahrzeuge der ehemaligen Klasse 3 (BayObLG NZV 1991, 397; DAR 1991, 388ff. m.w.N) und dienstlich genutzte Kraftfahrzeuge der Bundeswehr (AG Lüdinghausen DAR 2003, 328 = NStZ-RR 2003, 248 = BA 2004, 361). In diese Reihe lassen sich auch ohne weiteres Geldtransportfahrzeuge einreihen, die nicht nur baulich, sondern eben auch vom Verwendungszweck her nur für den Ihnen eigenen Zweck zu nutzen sind.

Im Gegensatz zum Ausnehmen einzelner Fahrzeugarten nach §§ 69 a Abs.2 StGB bzw. 111 a Abs. 1 S. 2 StPO von der Sperre (hierzu ausführlich: Krumm, DAR 2004, 56; Burhoff/Möller, VA 2003, 136) sind für § 44 StGB weitere Voraussetzungen nicht normiert. Insbesondere bedarf es keiner Feststellung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass trotz Ausnahme der Zweck des § 44 StGB nicht gefährdet wird. Vielmehr ist ausschließlich auf die erzieherische „Denkzettelfunktion" des § 44 abzustellen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Fahrt des Angeklagten ausschließlich in privatem Kontext stattfand. Zudem sind die vom Fahrverbot ausgenommen Fahrzeuge ohne jede persönliche Funktion und Nutzbarkeit für den Angeklagten, so dass allenfalls die Berufstätigkeit des Angeklagten durch ein Fahrverbot auf dem Spiel steht, nicht jedoch eine weitere erzieherische Wirkung von einem umfassenden Fahrverbot ausgehen würde, die über die Denkzettelwirkung der vorgenommenen beschränkten Fahrverbotsanordnung hinausreicht. ..."