Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Celle Beschluss vom 04.08.1977 - 1 Ss 431/77 - Zum Umfang der notwendigen Belehrungen über den Beginn und Lauf eines verhängten Fahrverbots

OLG Celle v. 04.08.19977: Zum Umfang der notwendigen Belehrungen über den Beginn und Lauf eines verhängten Fahrverbots


Das OLG Celle (Beschluss vom 04.08.1977 - 1 Ss 431/77 ) hat entschieden:
Der von einem Fahrverbot Betroffene ist nicht nur über dessen abstrakte Dauer sowie die Pflicht zur amtlichen Verwahrung zu belehren, sondern auch darüber dass sich die Fahrverbotsfrist um denjenigen Zeitraum verlängert, in dem der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gelangt ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte vom Amtsgericht H. am 22.2.1976 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe und zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das Urteil wurde am 10.6.1976 rechtskräftig. Am 24.6.1976 forderte das Amtsgericht den Angeklagten auf, unverzüglich seinen Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots bei Gericht abzugeben. In dem Schreiben hieß es - wohl in Ausführung der Belehrungsvorschrift in § 59a Abs 4 Satz 1 StVollstrO - weiter:
"Das Fahrverbot ist mit Rechtskraft des Urteils wirksam, die Frist läuft jedoch erst mit Eingang des Führerscheins. Fahren Sie während dieser Zeit, machen Sie sich erneut strafbar".
Gleichwohl gab der Angeklagte den Führerschein nicht ab. Erst am 6.8.1976 wurde der Führerschein von der Polizei sichergestellt. Der Vorfall, der den Gegenstand der jetzigen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bildet, ereignete sich am 3.8.1976.

Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Zur Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs führt die Strafkammer aus - nachdem sie sich mit den Argumenten des die Tat bestreitenden Angeklagten auseinandergesetzt und diesen als Täter für überführt erachtet hat -, der Angeklagte habe ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl ihm das nach § 44 StGB verboten gewesen sei. Er sei vom Amtsgericht mit dem Schreiben vom 24.6.1976 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils wirksam geworden sei. Wenn er trotzdem den Führerschein nicht in Verwahrung gegeben und sich auch nicht erkundigt habe, sondern weiter mit dem Kraftfahrzeug gefahren sei, habe er zumindest fahrlässig gehandelt.

Diese Ausführungen der Strafkammer deuten darauf hin, daß sie sich der Mißverständlichkeit des amtsgerichtlichen Belehrungsschreibens nicht bewußt gewesen ist. Dieses macht nämlich - weil nicht klar wird, worauf sich die Wörter "Fahren Sie während dieser Zeit" beziehen - nicht hinreichend deutlich, daß das Fahrverbot bereits ab Rechtskraft des das Verbot aussprechenden Urteils wirksam ist, daß sich aber, wenn der Führerschein bei Eintritt der Rechtskraft sich noch nicht in amtlicher Verwahrung befindet, die Zeit, innerhalb derer der Betroffene kein Fahrzeug führen darf, über die Dauer der im Urteil ausgesprochenen Frist für das Fahrverbot hinaus um die Zeitspanne verlängert, die der Betroffene bis zur Abgabe des Führerscheins bei Gericht verstreichen läßt. Die Worte "während dieser Zeit" können sich, rein sprachlich interpretiert, nur auf eine zuvor genannte Zeit beziehen. Von solcher ist mit den Worten "die Frist" im vorangehenden Satz auch die Rede.

Die Vorschriften des § 44 Abs 3 und 4 StGB und des § 25 Abs 2 und 5 StVG sind für einen Nicht-Juristen nicht leicht zu durchschauen. Das ist für den Gesetzgeber wohl auch der Grund gewesen, sowohl in §§ 268c, 409 Abs 1 S 2 StPO als auch in § 25 Abs 8 StVG und - für den Fall, daß § 268c StPO nicht beachtet worden ist - in § 59a Abs 4 S 1 StVollstrO Belehrungspflichten zu begründen. Diese Belehrung soll das vom Gesetz Gewollte verdeutlichen. Eine Belehrung, die Mißverständnisse ausschließt, könnte demgemäß etwa folgendermaßen lauten:
"Gegen Sie ist ein Fahrverbot von ... Monat(en) verhängt worden+. Sie dürfen von Rechtskraft des Urteils ( ... ) ab kein Kraftfahrzeug (oder Kraftfahrzeuge bestimmter Art) führen. Sie sind verpflichtet, Ihren Führerschein unverzüglich in amtliche Verwahrung, also an (jeweilige Vollstreckungsbehörde) zu geben.

Das Fahrverbot endet erst, wenn seit dem Tage, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist, die im Urteil bestimmte Frist von ... (gegebenenfalls abzüglich anzurechnender Zeiten) verstrichen ist. Die Zeit, innerhalb derer Sie kein Kraftfahrzeug führen dürfen, verlängert sich also über die Dauer des verhängten Fahrverbots hinaus um die Zeitspanne, die von Rechtskraft des Urteils ( ... ) ab bis zur Inverwahrungnahme des Führerscheins verstreicht".
Da sich die Strafkammer der Mißverständlichkeit des dem Angeklagten hier übersandten Belehrungsschreibens nicht bewußt geworden zu sein scheint, enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen dazu, von welchen Vorstellungen der Angeklagte sich nach Kenntnisnahme der amtsgerichtlichen Belehrung hat leiten lassen. Die Strafkammer scheint einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum unterstellt zu haben, könnte aber auch mit der Wendung, der Angeklagte habe "zumindest fahrlässig" gehandelt, die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums auszusprechen versucht haben.

Wegen der in diesem Zusammenhang unzureichenden Feststellungen vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob der Angeklagte zu Recht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. ..."



Datenschutz    Impressum