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OLG Karlsruhe Urteil vom 15.09.2005 - 3 Ss 135/05 - Keine Fahrverbotskompensation durch überhöhte Tagessötze

OLG Karlsruhe v. 15.09.2005: Keine Fahrverbotskompensation durch überhöhte Tagessötze


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.09.2005 - 3 Ss 135/05) hat entschieden:
Es ist unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht S. verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 31.01.2005 wegen Nötigung zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35,- € und verbot ihm für die Dauer von einem Monat, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte der Angeklagte fristgerecht Berufung ein.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht K. das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen Nötigung unter Wegfall des Fahrverbots zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- € verurteilt.

Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die unterbliebene Anordnung eines Fahrverbots beanstandet. Das zulässige Rechtsmittel hatte in der Sache sowohl zu Lasten, als auch zu Gunsten des Angeklagten Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB, das neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, soll bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Warnung und Besinnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht (OLG Stuttgart DAR 1998, 153; OLG Köln NZV 1996, 286). Es hat den Charakter einer Nebenstrafe, so dass für dessen Anwendung unter Berücksichtigung der mit der Hauptstrafe bestehenden Wechselwirkung die allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 46 StGB, namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit, gelten (BGHSt 29, 58, 61; OLG Stuttgart aaO). Die Anordnung eines Fahrverbots setzt insbesondere voraus, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (BGHSt 24, 348, 350; OLG Hamm DAR 2004, 535, 536).

Die Entscheidung, ob neben der Hauptstrafe die Verhängung eines Fahrverbots zur Einwirkung auf den Täter erforderlich ist, obliegt als Teil der Strafzumessung grundsätzlich dem Tatrichter. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie in eigener Verantwortung zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat, oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen.

Das Landgericht hat von der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB, dessen tatbestandliche Voraussetzungen es bejaht hat, abgesehen, weil die Verhängung eines Fahrverbots als spezialpräventive Reaktion zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht zwingend erforderlich sei, die von einem Fahrverbot ausgehende Erziehungswirkung vielmehr auch durch eine entsprechende Erhöhung des Betrags der einzelnen Tagessätze - von 35,- € auf 50,-€ - erreicht werden könne. Diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Während im Ordnungswidrigkeitenrecht allgemein anerkannt ist, dass ein an sich gebotenes Fahrverbot unter bestimmten Umständen durch eine gegenüber dem Regelsatz angemessen erhöhte Geldbuße ersetzt werden kann (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 25 StVG Rdnr. 19 m. w. N.; vgl. auch BGHSt 24, 11), bestehen für die Möglichkeit der Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots durch eine erhöhte Geldstrafe enge rechtliche Grenzen, welche sich zum einen aus dem prozessualen Verbot der reformatio in peius, zum anderen in sachlich-rechtlicher Hinsicht aus der Bestimmung des § 40 Abs. 2 StGB ergeben. Eine Erhöhung der Tagessatzanzahl verstößt in der Berufungsinstanz bei alleinigem Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Verschlechterungsverbot, weil sich die Länge der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 Satz 2 StGB nach der Anzahl der Tagessätze bemisst und die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zum Fahrverbot die schwerere Strafe darstellt (BayObLG NJW 1980, 849; OLG Karlsruhe B. v. 04.07.2005 - 1 Ss 60/05). Eine Anhebung des Betrags der einzelnen Tagessätze ist zwar mit § 331 Abs. 1 StPO vereinbar , sofern ein Gesamtvergleich des früheren und des neuen Rechtsfolgenausspruchs ergibt, dass der Angeklagte wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als bei einem Fortbestand der Nebenstrafe (vgl. BGHSt 24, 11, 14; BayObLG aaO). In sachlich-rechtlicher Hinsicht bleibt die Festsetzung der Tagessatzhöhe jedoch an die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gebunden (vgl. BayObLG bei Janiszewski NStZ 1988, 267; MDR 1976, 601; MDR 1978, 422; KG VRS 52, 113; Geppert in LK-StGB 11. Aufl. § 44 Rdnr. 109; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 44 Rdnr. 12; Herzog in NK-StGB § 44 Rdnr. 51; Hentschel Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot 9. Aufl. Rdnr. 964; unklar BayObLG NJW 1980, 849). Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, wobei in der Regel von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen auszugehen ist. Die Erhöhung des Betrags der einzelnen Tagessätze im Hinblick auf den gleichzeitigen Wegfall eines Fahrverbots wird daher regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Nichtanordnung des Fahrverbots zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten führt (vgl. Geppert aaO; Herzog aaO). Allein die Entlastung von Einkommenseinbußen, die während der Dauer des Fahrverbots eingetreten wären, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayObLG bei Janiszewski aaO). Dem Tatrichter ist es aber verwehrt, bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe den durch die Bemessungsgrundlagen des § 40 Abs. 2 StGB gezogenen Rahmen nach oben zu überschreiten. Das Gesetz bietet keine Handhabe dafür, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um auf diese Weise die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden. Der Entscheidung darüber, ob der mit der Nebenstrafe Fahrverbot angestrebte spezialpräventive Zweck bereits mit der Hauptstrafe erreicht werden kann, darf vielmehr nur eine solche Hauptstrafe zu Grunde gelegt werden, die unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben bemessen wird. ..."



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