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OLG Hamm Beschluss vom 25.08.2005 - 2 Ss OWi 546/05 - Zur Nichtverhängung eines Fahrverbots bei Ausschöpfung der Rechtsmittel

OLG Hamm v. 25.08.2005: Zur Berücksichtigung des Verfahrensverhaltens des Betroffenen beim Absehen vom Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs


Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.08.2005 - 2 Ss OWi 546/05) hat entschieden:
Das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und Rechten durch einen Betroffenen kann grundsätzlich nicht als unlauter angesehen werden. Die dadurch entstehende Verfahrensverzögerung muss bei der Beurteilung der Frage, ob langer Zeitablauf der Erforderlichkeit des Fahrverbotes entgegensteht oder lediglich die Fahrverbotsdauer zu verkürzen ist, berücksichtigt werden.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zutreffend ist, dass nach letztlich übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung es trotz eines längeren Zeitablaufs nicht zum Wegfall des Fahrverbotes kommt, wenn die zeitliche Verzögerung der Ahndung vom Betroffenen zu vertreten ist (vgl. nur BayObLG NZV 2002, 280; OLG Hamm NZV 2004, 600 = zfs 2004, 135). Der Betroffene soll grundsätzlich keinen Vorteil daraus ziehen dürfen, wenn er selbst für die Überschreitung des obergerichtlichen Richtwertes von zwei Jahren die Verantwortung trägt. In dem Zusammenhang kann dem Betroffenen aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er ihm in der StPO eingeräumte Rechte in Anspruch nimmt, wie also z.B. sich nicht zur Sache einlässt (§ 136 StPO) oder die Tat bestreitet bzw. von seinem ihm zustehenden Rechtsmitteln Gebrauch macht. Sämtliche darauf beruhende Verfahrensverzögerungen hat der Betroffene nicht zu vertreten (OLG Zweibrücken DAR 2000, 586; a.A. wohl OLG Köln NZV 2000, 217; siehe auch OLG Köln NZV 2004, 422). Die Grenze ist lediglich da zu ziehen, wo das Verhalten des Betroffenen subjektiv auf unlautere Verzögerung des Verfahrens abzielt (so schon OLG Hamm, a.a.O., mit ablehnender Anmerkung von Bode). Diese Abgrenzung entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Obergerichte zur rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Beschuldigte aufgrund der Selbstbelastungsfreiheit nicht verpflichtet, aktiv an dem gegen ihn geführten Strafverfahren mitzuwirken. Andererseits kann, wenn der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte ausschöpft, die hierfür verstrichene Zeit dem Staat grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung zugerechnet werden (zu allem eingehend Gaede wistra 2004, 166, 169 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR in Fn. 72). Dem entspricht die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, die Verfahrensverzögerungen, die durch die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht eintreten, als Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems ansehen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2897; BGH NStZ 2001, 106 = wistra 2000, 462; BGH, Beschluss vom 22. März 2005, 3 StR 77/05). Legt man das zugrunde, dann kann das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und Rechten durch einen Betroffenen grundsätzlich nicht als unlauter angesehen und muss die dadurch entstehende Verfahrensverzögerung bei der Beurteilung der Frage, ob langer Zeitablauf der Erforderlichkeit des Fahrverbotes entgegensteht, berücksichtigt werden. Die gegenteilige vom Amtsgericht vertretene Auffassung würde dazu führen, dass dem Betroffenen das Einlegen eines Rechtsmittels grundsätzlich zum Nachteil gereichen würde. Das ist rechtsfehlerhaft.

b) Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bzw. zum Wegfall des Fahrverbots durch Entscheidung des Senats. Die Rechtsbeschwerde übersieht nämlich, dass die BußgeldkatalogVO für den erheblichen Verkehrsverstoß ein zweimonatiges Fahrverbot vorsieht. In diesen Fällen vertritt die obergerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, dass es bei so genannten langem Zeitablauf (vgl. dazu zuletzt auch Senat in NZV 20004, 598 = DAR 2004, 535 für ein Fahrverbot nach § 44 StGB; siehe auch BayObLG NZV 2004, 210) dann der Prüfung bedarf, ob dieses ganz zu entfallen hat oder ob es lediglich zu mildern ist (vgl. BayObLG NZV 2004, 100; OLG Naumburg DAR 2003, 133; OLG Frankfurt zfs 2004, 283 mit Anmerkung Bode). Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass ein längeres Fahrverbot nicht ganz wegfallen dürfe, sondern um einen oder ggf. zwei Monate zu mildern sei (BayObLG und OLG Naumburg, jeweils a.a.O.). Denn ein völliger Verzicht auf die Verhängung eines Fahrverbots liefe in diesem Fall auf eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung schwererer Verkehrsverstöße, für die zur Ahndung ein mehrmonatiges Fahrverbot geboten ist, mit leichteren, bei denen als Ahndung ein einmonatiges Fahrverbot ausreichend ist, hinaus. Für eine "Milderung" des Fahrverbots auf eine Dauer von einem oder zwei Monaten spreche auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur angemessenen Herabsetzung der Ahndung bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (BGHSt 24, 239/242; NStZ 1992, 229; NStZ-RR 2002, 219). Dieser überzeugenden Begründung schließt sich der Senat an. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das zweimonatige Regelfahrverbot nur um einen Monat reduziert und nicht gänzlich aufgehoben hat. ..."



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