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OLG Jena Beschluss vom 04.03.2005 - 1 Ss 27/05 - Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Anordnung des Fahrverbots ist in der Regel unwirksam

OLG Jena v. 04.03.2005: Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Anordnung des Fahrverbots ist in der Regel unwirksam


Das OLG Jena (Beschluss vom 04.03.2005 - 1 Ss 27/05) hat zur isolierten Anfechtung eine Fahrverbots im OWi-Verfahren entschieden:
  1. Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Anordnung des Fahrverbots ist in der Regel unwirksam, weil diese Rechtsfolge in einer so engen Beziehung zur festgesetzten Geldbuße steht, dass beide nicht losgelöst von einander beurteilt werden können.

  2. Eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist trotz Fehlens von Angaben zur Schuldform im Bußgeldbescheid dann wirksam, wenn der Bußgeldbescheid die Regelgeldbuße nach der Bußgeldkatalogverordnung anordnet, weil dann auf fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände zu schließen ist.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe

I.

Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldstelle - setzte durch Bußgeldbescheid vom 17.12.2003 gegen den Betroffenen wegen einer am 17.10.2003 begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € fest und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat an. Gegen den am 19.12.2003 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene am 26.12.2003 Einspruch ein. In der Begründung des Einspruchs wandte sich der Betroffene ausschließlich gegen die Anordnung des Fahrverbots.

Daraufhin verurteilte das Amtsgericht Erfurt den Betroffenen in Anwesenheit am 07.05.2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossener Ortschaft um 22 km/h zu einer Geldbuße von 80,00 €. Von der Anordnung eines Fahrverbots wurde abgesehen. Der Urteilstenor wurde der Staatsanwaltschaft Erfurt, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, am 14.05.2004 zugestellt. Am 17.05.2004 legte die Staatsanwaltschaft Erfurt Rechtsbeschwerde ein. Das mit Gründen versehene schriftliche Urteil wurde dem Betroffenen am 15.06.2004 und der Staatsanwaltschaft am 30.08.2004 zugestellt. Die Staatsanwaltschaft Erfurt begründete ihre Rechtsbeschwerde am 04.08.2004 mit der Sachrüge. Diese wird dahin ausgeführt, dass es an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite fehle und die Entscheidungsgründe das Absehen von einem Fahrverbot nicht trügen.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2005 der Rechtsbeschwerde beigetreten und hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Erfurt mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Erfurt zurückzuverweisen.


II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache (vorläufig) Erfolg.

Trotz der in der Einspruchsbegründung zum Ausdruck gebrachten Beschränkung des Einspruchs auf die Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht den Einspruch zu Rechts als unbeschränkt erhoben behandelt.

Eine Beschränkung auf die Anordnung des Fahrverbots ist in der Regel und so auch hier unwirksam, weil diese Rechtsfolge in einer so engen Beziehung zur festgesetzten Geldbuße steht, dass beide nicht losgelöst voneinander beurteilt werden können (siehe nur Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 67 Rn. 34g).

Aber auch eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt ist hier unwirksam. Der Bußgeldbescheid enthält keine Angaben zur Schuldform und bietet somit keine tragfähige Grundlage zur Bemessung der Rechtsfolgen. Eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch trotz Fehlens von Angaben zur Schuldform mag dann wirksam sein, wenn der Bußgeldbescheid die Regelgeldbuße nach der Bußgeldkatalogverordnung anordnet, weil dann nämlich auf fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände zu schließen ist (vgl. § 1 Abs. 2 BKatV; Göhler, a. a. O., Rn. 34 e). Vorliegend hat die Verwaltungsbehörde aber gerade nicht den Regelsatz angeordnet, sondern hat diesen vielmehr, offenbar im Hinblick auf die zahlreichen Vorbelastungen des Betroffenen, verdoppelt.

Das Urteil hält einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht aber deshalb nicht stand, weil die darin getroffenen Feststellungen weder den Schuldspruch noch den Rechtsfolgenausspruch tragen.

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens genügt es, sofern keine Anhaltspunkte für Messfehler ersichtlich sind oder vom Betroffenen geltend gemacht erden, wenn der Tatrichter in seinem Urteil neben dem angewandten Messverfahren den berücksichtigten Toleranzwert und die nach dessen Abzug sich ergebende der Verurteilung zugrunde gelegte Geschwindigkeit mitteilt (siehe nur BGHSt 39, 291, 303; Senatsbeschluss vom 07.06.2004, 1 Ss 27/04).

Das Amtsgericht Erfurt hat in dem angefochtenen Urteil jedoch lediglich den bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Gerätetyp und die der Verurteilung zugrunde gelegte Geschwindigkeit nach Abzug eines nicht bezifferten Toleranzwertes mitgeteilt. Aus der Angabe des Gerätetyps ist das angewandte Messverfahren ersichtlich, so dass es dessen ausdrücklicher Benennung nicht bedurfte. Nicht entbehrlich ist jedoch die konkrete Angabe des in Abzug gebrachten Toleranzwertes. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eines uneingeschränkt glaubhaften Geständnisses des Betroffenen feststeht. Ein solches Geständnis lag den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nicht zugrunde, denn in dem Urteil heißt es: „Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des polizeilichen Messprotokolls ...“.

Ferner sind die Feststellungen zum Schuldspruch unzureichend, weil sie außer der Wertung, dass der Verkehrsverstoß „fahrlässig“ begangen worden sei, keinerlei Angaben zur inneren Tatseite enthalten. Diese waren hier schon angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen nicht ausnahmsweise entbehrlich.

Schließlich ist die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG abgesehen hat, unzureichend.

Nachdem die Vorbelastungen in Gestalt von 5 Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zeitraum vom 20.7.2000 bis 12.10.2002 - 25 km/h, 22 km/h, 27 km/h, 23 km/h jeweils innerhalb geschlossener Ortschaft, 28 km/h außerhalb geschossener Ortschaft - im Urteil ordnungsgemäß festgestellt worden sind, heißt es:
„Trotz dieser Voreintragungen sieht das Gericht nunmehr angesichts des Zeitablaufs von einem Jahr seit der letzten Tat keine Veranlassung gegenüber dem Betroffenen ein Fahrverbot anzuordnen.“
Aufgrund der erheblichen und ausnahmslos einschlägigen Vorbelastungen liegt trotz Nichterfüllung des Regeltatbestandes des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung so nahe, dass der bloße Hinweis auf den Zeitraum von einem Jahr zwischen der jüngsten vorgeahndete Tat und der verfahrensgegenständlichen Tat zur Begründung des Absehens von einem Fahrverbot nicht ausreicht (Senatsbeschluss vom 23.2.2005, 1 Ss 28/05).

Wegen der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel konnte das Urteil keinen Bestand haben. Es war auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Erfurt zurückzuverweisen.