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OLG Bamberg Beschluss vom 20.02.2006 - 2 Ss OWi 49/06 - Auch bei unter 26 km/h liegenden wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen kann die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG angemessen sein

OLG Bamberg v. 20.02.2006: Auch bei unter 26 km/h liegenden wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen kann die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG angemessen sein


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 20.02.2006 - 2 Ss OWi 49/06) hat entschieden:
Auch bei unter 26 km/h liegenden wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen kann die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG angemessen sein; jedoch ist dies erst bei größerer Anzahl und/oder höherer zeitlicher Dichte der Fall.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Der Betroffene war laut VZR-Auszug vom 29.07.2005 wie folgt vorbelastet:
  1. Bußgeldbescheid vom 08.10.2002, rechtskräftig seit 05.04.2003: 75,00 EUR Geldbuße wegen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes;

  2. Bußgeldbescheid vom 28.07.2003, rechtskräftig seit 28.11.2003: 50,00 EUR Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 26 km/h;

  3. Bußgeldbescheid vom 08.03.2004, rechtskräftig seit 21.06.2004: 100,00 EUR Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 21 km/h.
Das Amtsgericht Schwandorf verurteilte den Betroffenen am 22.11.2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts am 29.05.2005 - auf der BAB A 93 nach Durchfahren eines Geschwindigkeitstrichters "120/100/80/60/06" - um 24 km/h zu 40,00 EUR Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Sachrüge gestützten und nach der Rechtsmittelbegründung ausschließlich gegen das verhängte Fahrverbot gerichteten Rechtsbeschwerde,die auch Erfolg hatte.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die nach § 4 BKatV ein Fahrverbot indizierenden Zuwiderhandlungen sind in der BKatV i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV abschließend aufgeführt (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Auflage § 25 StVG Rn. 22). Die vom Tatrichter - revisionsrechtlich einwandfrei - festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit erfüllt keinen der dort mit Regelfahrverbot sanktionierten Tatbestände, sondern lediglich BKat Nr. 11.3.4, die als Regelfolge 40,00 EUR Geldbuße vorsieht.

Das Amtsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Tatrichter an die Indizwirkung eines Regelbeispiels bzw. - wie hier - der Nichtaufnahme einer Fallkonstellation als Regelbeispiel in die BKatV nicht gebunden ist. Weicht er aber von der Vorbewertung durch den Gesetzgeber nach Maßgabe der BKatV zu Lasten des Betroffenen ab, dann hat er im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung aller für die Rechtsfolgenentscheidung relevanten Umstände des Einzelfalls darzutun, weshalb das Gesamtbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass ein Fahrverbot entgegen der gesetzgeberischen Vorbewertung nach Maßgabe der BKatV angemessen ist.

Diesen Begründungsanforderungen genügt das angegriffene Urteil nicht.

Dass der Betroffene im Jahr 2002 durch Unterschreitung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes und in den Jahren 2003 bzw. 2004 jeweils einmal durch Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils unterhalb der Regelfahrverbotsgrenze aufgefallen ist, rechtfertigt allein die Verhängung eines Fahrverbots nicht, denn auch derartige Konstellationen wiederholter Verkehrsordnungswidrigkeiten hat der Gesetzgeber ausweislich § 4 Abs. 2 BKatV bei der Erstellung dieses Sanktionskataloges durchaus gesehen und die Verhängung eines Regelfahrverbots bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Wiederholungsfall dennoch auf gravierendere Fälle als den hier festgestellten beschränkt, nämlich auf wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen um jeweils mindestens 26 km/h, bei Eintritt des Wiederholungsfalles binnen eines Jahres ab Rechtskraft der die vorausgegangene Verkehrsordnungswidrigkeit sanktionierenden Bußgeldentscheidung.

Damit schließt der Senat nicht aus, dass auch bei unter 26 km/h liegenden wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG angemessen sein kann, jedoch erst bei größerer Anzahl und/oder höherer zeitlicher Dichte. Bei der hier festgestellten Situation mit - im Wesentlichen -zwei vorausgegangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen und einer nunmehr zu ahndenden im Abstand von knapp einem Jahr seit Rechtskraft der vorausgegangenen, mit 21 km/h relativ geringfügigen, erscheint die Anordnung eines Fahrverbots allein wegen der Vorahndungen jedoch unverhältnismäßig.

Sonstige hinzutretende Umstände, die den Schluss auf ein vom Betroffenen bei der Begehung dieser Verkehrsordnungswidrigkeit gezeigtes, gegenüber dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen dieser Größenordnung besonders gefahrträchtiges, rücksichtsloses oder in sonstiger Hinsicht verantwortungsloses Verhalten zuließen und deshalb, insbesondere i.V.m. den Vorahndungen, die Anordnung eines Fahrverbots dennoch nahe legen könnten, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. ..."



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