Das Verkehrslexikon
Die Grundsätze über das Augenblicksversagen sind auch bei Rotlichtverstößen anzuwenden
Die Grundsätze über das Augenblicksversagen sind auch bei Rotlichtverstößen anzuwenden
Siehe auch Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen
Grundlegend hat sich der BGH in DAR 1997, 450 ff. (Beschl. v. 11.09.1997 - 4 StR 638/96) zur Verhängung eines Regelfahrverbots in Fällen eines sog. Augenblicksversagens (z. B. fahrlässiges Übersehen eines Verkehrsschildes mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung) geäußert und ein Fahrverbot dann für unzulässig erklärt, wenn dem Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (z. B. Geschwindigkeitstrichter vor der Messstelle, Baustellen-Einrichtung, Ortsschild und zusätzlich die Art der Bebauung usw.) nicht widerlegt werden kann, dass es sich um eine nachvollziehbare nur leicht schuldhafte Nachlässigkeit handelt.
Diese Grundsätze müssen auch auf Rotlichtverstöße angewendet werden; d. h. dass dann, wenn das Übersehen einer roten Ampel auf nur leichter Fahrlässigkeit beruht, die Verhängung eines Fahrverbots nicht in Betracht kommt. Dies ist für verschiedene Fallgruppen bereits entschieden worden (z. B. zum sog. Mitzieheffekt vgl. OLG Hamm NZV 1995, 82 m. w. N.; zur irrtümlichen Annahme aufleuchtenden Grüns vgl. OLG Düsseldorf DAR 1996, 107 u. KG NZV 1994, 239 hat (unter Hinweis u.a. auf OLG Düsseldorf NZV 1993, 320); zum Frühstarter vgl. OLG Oldenburg NZV 1993, 408; 1994, NZV 1994, 38; zur Verwechslung der Geradeausampel mit einer separaten Linksabbieger-Ampel vgl. OLG Düsseldorf NZV 1993, 320).
Gerade dann, wenn zwischen Aufleuchten des Rotlichts und Überfahren der Haltelinie sehr lange Zeiträume von mehreren Sekunden liegen, deutet alles darauf hin, dass der betreffende Fahrzeugführer nicht grob pflichtwidrig, sondern infolge von Irritationen, Verwechslungen oder zeitweiliger durch Ablenkung zustande gekommener einfach fahrlässiger Unaufmerksamkeit das für ihn maßgebliche Rotlicht übersehen hat.