Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98 - Zur Zulässigkeit eines speziellen neben einem allgemeinen Feststellungsantrag

BGH v. 28.09.1999: Zur Zulässigkeit eines speziellen neben einem allgemeinen Feststellungsantrag


Der BGH (Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98) beschreibt die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Feststellungsklage folgendermaßen:
Der bei einem Unfallereignis Verletzte kann, auch wenn er einen allgemein auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des beklagten Schädigers gerichteten Klageantrag gestellt und zugesprochen erhalten hat, daneben ein rechtliches Interesse im Sinne des ZPO § 256 Abs 1 für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben.


Siehe auch Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Zukunftsschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO kann nicht verneint werden, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Kl. eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu z. B. BGH Urteile vom07.02.1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 m. w. N.; vom 29.04.1993 - IX ZR 109/92 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 - Feststellungsinteresse 26; vom 11.11.1993 - IX ZR 47/93 - BGHR ZPO § 256 I Feststellungsinteresse 32)."