Das Verkehrslexikon

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Bei Vorsatz findet trotz des Familienprivlegs der Forderungsübergang statt

Wurde der Schaden vorsätzliche verursacht, kommt es trotz des Vorliegens der Merkmale des Familienprivilegs dennoch zum Forderungsübergang




Siehe auch
Forderungsübergang im Schadensfall
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Trotz bestehender häuslicher Gemeinschaft geht der Ersatzanspruch des geschädigten Versicherungsnehmers jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat (§ 67 Abs. 2, 2. Halbs. VVG). Voraussetzung ist allerdings, daß nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung als solche vorsätzlich geschah, sondern der Vorsatz den letztlich eingetretenen Schaden selbst umfaßte, sich also auch auf die Schadensfolgen erstreckte, für die der Versicherer Leistungen zu erbringen hat.

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