"... Auf den entstandenen Verdienstausfallschaden muss sich der Kl. das erhaltene. Verletztengeld in Höhe von 14 904,00 DM anrechnen lassen. Hierauf hat der Bekl. zutreffend hingewiesen. Zwar führen Leistungen des Sozialversicherungsträgers und andere Sozialleistungen grundsätzlich nicht zur Entlastung des Schädigers, sondern nur zum Forderungsübergang kraft Gesetzes (SGB X, § 116; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., vor § 249 Rdnr. 134 m. w. N .). Das Verletztengeld, welches der Kl. unstreitig erhalten hat, ist mit dem von ihm geltend gemachten Erwerbsschaden kongruent (vgl. Küppersbusch, a. a. 0., Rdnr. 64). In Höhe von 14 904,00 DM sind Schadensersatzansprüche des Kl. wegen eines Verdienstausfallschadens mithin kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Da der Bekl. nach seinem unwidersprochenen Vorbringen diesen Betrag bereits dem Sozialversicherungsträger, der Bauberufsgenossenschaft, erstattet hat, ist der dem Kl. zustehende Anspruch entsprechend zu kürzen."
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