Das Verkehrslexikon

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Der Zeitpunkt des Übergangs der Forderungen auf den Versicherer

Der Zeitpunkt des Übergangs der Forderungen auf den Versicherer


Siehe auch Forderungsübergang im Schadensfall




Der Forderungsübergang nach § 86 VVG n. F. (§ 67 VVG a. F.) vollzieht sich erst in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer den Ersatz tatsächlich leistet. Entstehung des Anspruchs gegen den Schädiger und Anspruchsübergang fallen somit zeitlich auseinander. Bei einer Zahlung des Versicherers in Raten bedeutet dies, dass auch der Forderungsübergang in Raten erfolgt.


Groß, Forderungsübergang im Schadensfall, DAR 1999, 337 führt hierzu aus:

"Dieses zeitliche Auseinanderfallen von Anspruchsentstehung und -übergang kann in der Praxis erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, weil der Anspruch nur mit dem Inhalt übergehen kann, den er in dem für den Übergang maßgeblichen Zeitpunkt hat. Auf den Forderungsübergang nach § 67 VVG finden nach § 412 BGB u.a. die Vorschriften der §§ 399, 404 und 407 BGB entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass der Versicherer Zahlungen und Aufrechnungen des Schädigers oder Vereinbarungen zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer (etwa einen Abtretungsausschluss, einen Vergleich oder einen Erlass) nicht nur gegen sich gelten lassen muss, wenn sie in die Zeit zwischen Schadensereignis und der Leistung des Versicherers fallen, sondern auch dann hinzunehmen hat, wenn sie nach dieser Leistung erfolgen und der Schuldner hierbei vom Forderungsübergang, d.h. von den den Rechtsübergang begründenden Tatsachen, insbesondere der Leistung des Versicherers keine positive Kenntnis hatte (§ 407 Abs. 1 BGB).

An das Vorliegen einer solchen Kenntnis werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. Sie wird beispielsweise weder durch die bloße Mitteilung des Versicherers, dass er sich mit dem Schadensfall befasse, noch durch die vorsorgliche Anmeldung eines Regressanspruches vermittelt. Solange für den Schuldner objektiv begründbare Zweifel bestehen, fehlt es an einer Kenntnis i. 5. des § 407 Abs. 1 BGB. Beruhen solche Zweifel auf einer ungenügenden Benachrichtigung durch den Versicherer, trifft den Schuldner auch keine Erkundigungspflicht."