Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94 - Zu den erforderlichen Feststellungen zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren zur Nachtzeit

BayObLG v. 01.08.1994: Zu den erforderlichen Feststellungen zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren zur Nachtzeit


Das BayObLG (Beschluss vom 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94) hat entschieden:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Tachometervergleich bedarf es weiterhin näherer Feststellungen im tatrichterlichen Urteil zum (gleichbleibenden) Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug sowie zur Länge der Nachfahrstrecke. Wird die Geschwindigkeitsmessung nachts durchgeführt, bedarf es überdies auch näherer Feststellungen zu den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen, um die Zuverlässigkeit der Messung überprüfen zu können.


Siehe auch Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren oder Vorausfahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Keinen Bestand haben kann ... die Verurteilung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Insoweit sind die Feststellungen im Urteil lückenhaft und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Nachprüfung, ob die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h rechtsfehlerfrei ermittelt wurde.

Zu den allgemein anerkannten Vorgaben für die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (vgl. Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 3 StVO Rn. 78 f.) zählt u.a. ein nicht zu großer gleichbleibender Abstand zwischen dem überprüften Fahrzeug und dem nachfolgenden Polizeifahrzeug. Um Änderungen des Abstandes rechtzeitig bemerken zu können, darf dieser nicht zu groß sein. Er sollte möglichst dem "halben Tacho-Abstand" entsprechen und ca. 33 m bei Geschwindigkeiten von 40-60 km/h nicht überschreiten (vgl. Mühlhaus/Janiszewski aaO Rn. 79 und Ziff. 3 der Anlage 2 a zu den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung). Das Urteil enthält keine Feststellungen zum (gleichbleibenden) Abstand zwischen dem Pkw des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug im Verlauf der Nachfahrstrecke von 500 m.

Da die Geschwindigkeitsmessung nachts durchgeführt wurde, die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes somit besonders schwer zu überwachen war, hätte es überdies auch näherer Feststellungen zu den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen bedurft, um die Zuverlässigkeit der Messung überprüfen zu können (vgl. BayObLG Beschluß vom 12.4.1994 - 2 ObOWi 102/94; OLG Köln NZV 1994, 77; OLG Hamm VerkMitt 1993, 67). ..."