Das Verkehrslexikon

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Das Zeichen 315 (Gehwegparken)

Das Zeichen 315 (Gehwegparken) begründet kein Verbot des Parkens auf der Fahrbahn


Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken




Ist am Fahrbahnrand lediglich das Zeichen 315 (Parkerlaubnis auf dem Gehweg in allen Varianten) angebracht, dann wird hierdurch lediglich eine entsprechende Aufstellung des Fahrzeug gestattet, nicht jedoch geboten (vgl. Hartmann DAR 1971, 256; Bouska DAR 1972, 258; Lewin PVT 96, 258; anders aber BGHSt 26, 348; KG VRS 53, 303; OLG Köln VRS 72, 382; Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 12 Rd.-Nr. 55, die annehmen, dass damit auch gleichzeitig das Parken auf der Fahrbahn untersagt ist).


Dafür, dass es sich nicht um ein Fahrbahnparkverbot, sondern lediglich um eine Gehwegparkerlaubnis handelt, spricht eindeutig der Wortlaut der Verwaltungsvorschriften zu Z. 315, wo es u.a. heißt:
"1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen:"

- schwerere Fahrzeuge haben die Erlaubnis also nicht und dürften mangels Anbringung eines Halteverbots also ohnehin auf der Fahrbahn parken; dann aber ist die Annahme eines Verbots für kleinere Fahrzeuge schlicht unsinnig -

4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, ..., gekennzeichnet sein."

- würde das Zeichen ein Parkgebot zum Inhalt haben, dann hätte der Verordnungsgeber hier wohl, die Formulierung "... des gebotenen Parkens ..." gewählt -
Dass die hier vertretene Auffassung zutreffend ist, ergibt sich auch aus der ganz überwiegenden Praxis auf den Straßen: Überall da, wo durch das Gehwegparken eine Fahrbahnentlastung zugunsten des fließenden Verkehrs gewollt ist, sind regelmäßig zusätzlich zum Zeichen 315 auch noch Park-, bzw. sogar Halteverbote angebracht; damit wird zuverlässig verhindert, dass auf der Fahrbahn geparkt werden darf, weil dann das Zeichen 315 eine Ausnahme darstellt, von der nur in der aufgezeichneten Form Gebrauch gemacht werden darf.

Angesichts des in dieser Frage herrschenden Meinungsstreits hat ein Verkehrsteilnehmer, der mit allen vier Rädern auf der Fahrbahn geparkt hat, zumindest in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt.