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LAG Hamm v. 30.07.1990: Wird ein Berufskraftfahrer anläßlich einer beruflich bedingten Fahrt mit einer Gelduße belegt, muß er diese grundsätzlich aus seinem eigenen Vermögen tragen. Die Abwälzung der Buße auf den Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn dieser vertraglich verpflichtet war, den Arbeitnehmer vor dem Rechtsverstoß und damit vor Bestrafung zu bewahren
Das LAG Hamm (Urteil vom 30.07.1990 -
19 (14) Sa 1824/89) hat entschieden:
- Wird ein Berufskraftfahrer anläßlich einer beruflich bedingten Fahrt mit einer Gelduße belegt, muß er diese grundsätzlich aus seinem eigenen Vermögen tragen.
- Die Abwälzung der Buße auf den Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn dieser vertraglich verpflichtet war, den Arbeitnehmer vor dem Rechtsverstoß und damit vor Bestrafung zu bewahren.
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